Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2026, GZ **-4 (Punkt 1), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei Richter Senat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag des A* vom 28. September 2025 (ON 1.1) auf Fortführung der Ermittlungsverfahren aus rechtlichen Überlegungen als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug dem Antragsteller gemäß §§ 196 Abs 2, 197c StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Gegen Punkt 1. dieses Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 8 sowie weitere ergänzende Eingaben).
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil gegen Entscheidungen über Anträge auf Verfolgung gemäß § 197c zweiter Satz iVm § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht, worüber der Beschwerdeführer vom Erstgericht auch belehrt wurde (ON 4,2).
Über die gegen die Kostenentscheidung ebenso erhobene Beschwerde wird gesondert entschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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