Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Privatbeteiligten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2025, GZ **-56.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Staatsanwalts Mag. Mascha, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und von dessen Verteidiger Mag. Julian Motamedi durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben, die Berufung des Privatbeteiligten wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 156 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Privatbeteiligte Dr. C* wurde gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte in **
A./ als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft bzw. veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, nämlich der Republik Österreich (vertreten durch die Einbringungsstelle), des D* (**), des Dr. C* (**) und der E* B* (**) vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen im Zweifel EUR 50.000,-- nicht übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar indem er zwischen dem 5. Juli 2024 und 1. Oktober 2024 die aufgrund mehrerer anhängiger Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt im Pfändungsprotokoll zu GZ ** beschriebenen Gegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR 1.790,-- (voraussichtlich erzielbarer Erlös), nämlich ein ** TV Gerät, eine **, zwei **, eine Couch, einen Beistelltisch, ein ** Fahrrad, ein TV-Gerät und ein Zweier-Sofa (PZ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, und PZ 13 des Pfändungsprotokolls), aus seiner Wohnung schaffte und diese Gegenstände seitdem zumindest verborgen hält;
B./ durch die in Punkt A./ genannte Vorgehensweise eine Sache, nämlich die im Pfändungsprotokoll zu GZ ** beschriebenen und behördlich gepfändeten Gegenstände (PZ 1 bis PZ 10 und PZ 13) ganz der Verstrickung entzogen.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete und ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 57; ON 59.2) sowie jene des Privatbeteiligten (ON 58.2).
Mit Blick auf die zu Punkt I./B/. erfolgte Verurteilung und den zu Punkt II./II./ ergangenen Freispruch erblickt der Berufungswerber Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO in Ansehung einer im Pfändungsprotokoll des Bezirksgerichts Leopoldstadt zu AZ ** beschriebenen Klimaanlage (PZ 10 des Pfändungsprotokolls). Wie in der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien zutreffend hervorgehoben, verkennt er dabei allerdings, dass es sich hierbei um verschiedene Lebenssachverhalte und verschiedene Rechtsgüter handelt. Während sich der Schuldspruch (insoweit) darauf bezieht, dass der Angeklagte den genannten, behördlich gepfändeten Gegenstand ganz der Verstrickung entzogen hat, wurde B* vom Vorwurf, hierdurch (auch) die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert zu haben, freigesprochen, weil der Erstrichter im Zweifel nicht davon ausging, dass sich der Gegenstand im Eigentum des Angeklagten befunden hatte (US 5). Täter nach § 271 StGB, der behördlich gepfändete oder beschlagnahmte (körperliche) Sachen vor einer Verletzung dieser staatlichen Verfügungsgewalt schützt, kann dagegen vom Eigentümer abgesehen jedermann sein (Birklbauer/Konopatsch/Lehmkuhl/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold, StGB Praxiskommentar, § 271 Rz 1).
Die weiters im Rahmen der Mängelrüge anstatt im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe geltend gemachte „falsche Addition“ zeigt zu Recht einen Additionsfehler betreffend die den Gläubigern des Angeklagten entzogenen Gegenständen auf; mangels Tangierens einer strafsatzbestimmenden Wertgrenze ist eine entscheidende Tatsache im Sinne des angezogenen § 281 Abs 1 Z 5 StPO damit jedoch nicht angesprochen.
Indem der Berufungswerber vermeint, der Erstrichter habe anlässlich der Feststellungen zu dem im Pfändungsprotokoll des Bezirksgerichts Leopoldstadt zu AZ ** beschriebenen Fahrrad der Marke ** (PZ 7 des Pfändungsprotokolls) seine Angaben außer Acht gelassen, wonach es tatsächlich im Eigentum seines Vaters stehe und damit den Nichtigkeitsgrund der Z 5 vierter Fall verwirklicht, übergeht er die in einem sachlichen Bezug zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens stehende Begründung des Erstrichters in US 5. Dass die Begründung den Berufungswerber nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]). Mit seiner Mängelrüge gelingt es dem Rechtsmittelwerber sohin nicht, ein – im gegenständlichen Zusammenhang relevantes (vgl. Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 46) – Überschreiten jener Grenzen, die § 258 Abs 2 StPO der sogenannten freien Beweiswürdigung des Gerichts setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinn eines Willkürverbots aufzuzeigen. Vielmehr bekämpft der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung wegen Nichtigkeit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichts, weshalb er auf die Ausführungen zur seiner Berufung wegen Schuld zu verweisen ist.
Mit demselben Nichtigkeitsgrund reklamiert der Berufungswerber die Feststellung in US 4, wonach er die in Punkt I./A./ aufgezählten Gegenstände zum Teil veräußert habe, übergeht dabei aber geflissentlich seine eigenen Angaben, die gepfändeten Sachen aus der Wohnung geschafft und Freunden übergeben zu haben, um bei ihnen Schulden zu begleichen (US 5; vgl. auch ON 56, 9: „Ich musste die Sachen verkaufen.“). Im Übrigen ist eine Differenzierung zwischen den im § 156 Abs 1 genannten Tathandlungen im Strafurteil aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit nicht erforderlich (Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 156 Rz 6/1). Daher ist auch das zur Z 9 erhobene Monitum über fehlende Feststellungen dazu, was mit den anderen beiseite geschafften, jedoch nicht veräußerten Gegenständen geschehen sei, irrelevant.
Letztlich verschlägt mit Blick darauf, dass betrügerische Krida nach § 156 Abs 1 StGB vollendet ist, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält (Kirchbacher, WK² § 156 Rz 19 f; Leukauf/Steininger, StGB 5 § 156 Rz 16), auch das im Rahmen der Rechtsrüge erstattete Vorbringen, wonach angesichts der nachfolgenden Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten keine wirkliche Vermögensverringerung vorliegen könne.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 45).
Angesichts dieser Überlegungen vermag die lediglich zu den Eigentumsverhältnissen des im Pfändungsprotokoll des Bezirksgerichts Leopoldstadt zu AZ ** beschriebenen Fahrrads der Marke ** (PZ 7 des Pfändungsprotokolls) bezugnehmende Schuldberufung, die sich darauf beschränkt, der Beweiswürdigung im Urteil eigene Auffassungen und Überlegungen entgegenzustellen, nicht zu überzeugen. Dem gegenüber unterzog der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit ausreichender Begründung dar, wie er – ausgehend von dem in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten und den sonstigen Beweisergebnissen – zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit versagte (US 5). Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite deduzierte der Erstrichter mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen, der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Geständnis des Angeklagten (US 5 f; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Rat z, WK StPO § 281 StPO Rz 452).
Da der Angeklagte in seinem Rechtsmittel sohin nichts vorbrachte, was geeignet wäre, die sehr ausführliche, lebensnahe und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, ist die Schuldberufung zu verwerfen.
Im Rahmen der Berufung wegen Strafe vermag der Angeklagte keine weiteren Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB liegt nur vor, wenn ein Angeklagter ein reumütiges Geständnis ablegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Ein Geständnis ist nur dann ein ins Gewicht fallender Milderungsgrund, wenn daraus Schuldeinsicht erkennbar ist. Ein Geständnis des Tatsächlichen stellt keinen Milderungsgrund dar (RIS Justiz RS0091488; RS0091585). Aufgrund der gewählten Einlassung des Angeklagten (Stellungnahme in ON 43.2; ON 56, 3, 7f, 9: „Nein, für die betrügerische Krida, nein.“; ON 56, 10: „Das Fahrrad gehört wirklich meinem Vater.“; ON 56, 18) kommt dem Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB daher lediglich marginale Bedeutung zu.
Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die verhängte Unrechtsfolge bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht sohin zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage als tat- sowie schuldadäquat und trägt auch dem bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten hinreichend Rechnung. Die begehrte Herabsetzung der Sanktion kommt demnach nicht in Betracht.
Angesichts spezialpräventiver Überlegungen sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nicht gegeben, zumal eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nachhaltiger verhaltenssteuernd wirkt und die Verhängung einer bloßen Geldstrafe ihre Warnfunktion verfehlen würde (siehe Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 37 Rz 2).
Gemäß § 366 Abs 3 StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der in Abs 2 leg.cit. für die Entscheidungspflicht des Gerichtes gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0100575; siehe auch Spenling in WK-StPO § 366 Rz 18 f, 23). Vorliegend waren die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Schriftsätze des Privatbeteiligten in ON 9, wonach an offenen Mietzinsen und Anwaltskosten etc bis zum heutigen Tage ein Betrag von mehr als 18.000 Euro unberichtigt aushafte; ON 19; vgl. die ohne Aufklärung erfolgte Einschränkung des Anspruchs auf EUR 7.685,59 in der Hauptverhandlung sowie die unkommentierte Vorlage der Beilage I in ON 56) für einen Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht ausreichend (bzw auch durch einfache zusätzliche Erhebungen nicht zu bewerkstelligen), wobei dazu auf die zutreffende Begründung in der Urteilsausfertigung (US 14 f) verwiesen werden kann. Nachdem nur tatkausale Schäden im Strafverfahren ersatzfähig sind (SSt 2007/73 = EvBl 2008/23) und die geltend gemachten Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend geklärt sind, lagen die eine Entscheidungspflicht des Erstgerichts in der Sache auslösenden Voraussetzungen nicht vor. Zudem erlischt die Berechtigung zum Anschluss an das Strafverfahren und die Möglichkeit eines Zuspruches, wenn der Berechtigte einen Exekutionstitel erlangt. Im Übrigen hindert auch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Angeklagten einen Privatbeteiligtenzuspruch (Kirchbacher, StPO 15 § 366 Rz 3).
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