Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. September 2025, GZ **-34.5, nach der am 17. Februar 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Staatsanwaltes Mag. Mascha, in Anwesenheit der Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Wolfgang Haas durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über den Angeklagten in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à 9 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 288 Abs 1 und Abs 4; 12 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Vergehen der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 288 Abs 1 StGB zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à neun Euro, im Nichteinbringungsfall 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* 100 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit ihrem darüber hinausgehenden Begehren wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* C*
I.) am 21. Dezember 2024 B* dazu zu bestimmen versucht, vor Gericht oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er ihr vorschlug, sie solle sagen, dass sie C* beschimpft hätte und daher sei er „ausgezuckt“ und habe sie geschlagen, sodass sie selbst schuld daran sei;
II.) am 22. Dezember 2024 B* durch gefährliche Drohung zu Handlungen, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige gegen C* sowie zu der unter Punkt I.) beschriebenen strafbaren Handlung zu nötigen versucht, indem er sinngemäß zu ihr sagte, C* würde sie nicht umbringen, wenn sie ihre Anzeige zurückziehe und er dadurch aus der Haft entlassen werde, jedoch werde der Genannte sie nach seiner Entlassung umbringen, wenn sie ihre Anzeige nicht zurückziehe und er in Folge im Gefängnis bleiben müsse;
III.) im Zuge der unter Punkt I. und II. beschriebenen Taten C*, der mit Strafe bedrohte Handlungen, nämlich die Vergehen der Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 15 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Davon ausgehend hielt es eine Kombination aus unbedingter Geldstrafe und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe spezial wie auch generalpräventiv erforderlich, aber auch ausreichend.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu ON 35.1 fristgerecht angemeldete und zu ON 36 ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Die Erschwerungsgründe sind insofern zu präzisieren, als der Angeklagte insgesamt vier Vergehen begangen hat.
Ein Verführen nach § 33 Z 3 StGB liegt nur bei einer akzentuierten Einwirkung im Sinne der Schaffung eines besonderen Anreizes zur Tat vor (RIS-Justiz RS0117730; Riffel in WK 2 StGB § 33 Rz 14). Warum das Aufsuchen der B* aus eigener Initiative und Vorschlagen, was sie sagen solle, den - über den Schuldvorwurf der Bestimmungstäterschaft hinausgehenden - Erschwerungsgrund des Verführens eines anderen zur strafbaren Handlung (§ 33 Abs 1 Z 3 StGB) herstellen sollte, legt die Berufung nicht dar, weshalb dieser Erschwerungsgrund nicht zu Lasten des Angeklagten angezogen wird.
Allerdings zeigt die Berufungswerberin zutreffend auf, dass das Erstgericht die besondere Strafzumessungslage zwar richtig erfasst hat, jedoch unter Berücksichtigung auch der allgemein nach § 32 StGB anzustellenden Erwägungen nicht entsprechend gewichtet hat.
Da sich die Schuld nicht allein nach dem Grad der ablehnenden Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung bemisst (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 32 Rz 6) , erweist sich mit Blick auf die Mehrzahl der Tathandlungen und das dreiste Vorgehen des Angeklagten die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe verhängte, nicht einmal ein Drittel der möglichen Höchststrafe ausschöpfende Sanktion der durchaus hohen personalen Täterschuld des A* und dem gravierenden Unrechtsgehalt der Taten nicht entsprechend, weshalb diese im spruchgemäßen Umfang zu erhöhen war.
Im Ergebnis war daher der Berufung der Anklagebehörde spruchgemäß Folge zu geben.
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