Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den sechsmonatigen unbedingten Strafteil einer gesamt 18 monatigen Freiheitsstrafe, die über sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2025, AZ **, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Vergehen der (richtig:) gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung als Bestimmungstäterin nach §§ 12, zweiter Fall, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 13. März 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 13. Dezember 2025 vor, Zwei Drittel Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 13. Jänner 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der A* zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich die rechtzeitige Beschwerde der Strafgefangenen (ON 5, ON 6) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Der Anlassverurteilung liegt entscheidungsrelevant die Bedrohung dreier Personen im August und September 2025 sowie die Bestimmung eines anderen zur schweren Nötigung einer weiteren Person (ua mit einem Foto von einem in der Hand gehaltenen Kampfmesser) zugrunde.
Davor weist sie bereits drei, davon zwei einschlägige Verurteilungen (nach §§ 105 Abs 1; 107 Abs 1 StGB) auf, wobei sie die jeweils gewährte bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafen immer unter Anordnung von Bewährungshilfe, die Verlängerung der Probezeiten und auch der Vollzug von Geldstrafen nicht davon abzuhalten vermochten, immer wieder einschlägig und zuletzt in Form des Verbrechens der schweren Nötigung zu delinquieren. Es bedarf daher aus spezialpräventiven Gründen des Strafvollzugs des unbedingten Teils der (wiederum teilbedingt ausgesprochenen) Strafe, zumal sich die Verhältnisse seit den Taten durch die Einwirkung des Vollzugs auch nicht positiv geändert haben und negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen nicht ausgeglichen werden können, wie die bisherige Fruchtlosigkeit der seit acht Jahren bestehenden Bewährungshilfe eindrücklich zeigt. Auch bestand schon vor den Taten eine abgeschlossene Ausbildung, Arbeit und Wohnung (siehe ua ON 27.4 im Urteilsakt).
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht daher zur Ablehnung der bedingten Entlassung der A*, weil die geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen. Aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens und der offensichtlichen Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungsmaßnahmen und der sich daraus zeigenden kriminellen Beharrlichkeit ergibt sich, dass die bedingte Entlassung aus dem kurzen unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe weit weniger geeignet ist, A* von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, als der konsequente Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum errechneten Strafende im März 2026, weil auch die Sanktion sonst in die Nähe des Bagatellhaften gerückt würde.
Dem vermag sie in ihrer im Wesentlichen Läuterung beteuernden Beschwerde nichts Substantielles entgegenzuhalten, weshalb der Beschwerde auch ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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