Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Februar 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tunesische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine wegen der Verbrechen der Schlepperei nach „§ 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG“ über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. August 2025 zu (richtig:) AZ ** verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (vgl ON 7) hat er, in **, **, ** sowie andernorts als Mittäter in wechselnder Beteiligung (§ 12 StGB) mit gesondert verfolgten Mittätern die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten gewerbsmäßig, jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde und zumindest in einem Fall (Faktum 2) auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, beging sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm weitere abgesondert verfolgte Mittäter um den Organisator B* („C*“) angehören und die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern fortlaufend Schleppungen von Fremden organisiert und durchgeführt werden, handelte, indem er in arbeitsteiligem Zusammenwirken zumeist als Beifahrer eines vorausfahrenden Spähfahrzeuges unter wechselnder Mitwirkung von Mitgliedern der kriminellen Vereinigung insgesamt zumindest 132 Migranten, die nicht zum Aufenthalt oder zur Einreise für den EU- oder Schengenraum berechtigt waren, gegen einen Schlepperlohn von jeweils EUR 500 pro Schleppung hauptsächlich von Ungarn über Österreich mit Ziel in Deutschland schleuste, und zwar jeweils unter der Organisation und Anweisung durch B* und weiterer Anweisung und Vermittlung durch D*
1) am 8. August 2023 mit D*, E* und F* zumindest zehn Fremde von **, Ungarn nach Österreich, insbesondere **;
2) am 18. August 2023 mit D* (als Vorausfahrer) und G* und F* unter Verwendung eines weißen Kastenwagens, vermutlich ungarisches Kennzeichen **, 16 Fremde von **, Ungarn, nach **, wobei insbesondere beförderte Kinder unter massivem Sauerstoffmangel litten und so in einen qualvollen Zustand versetzt wurden;
3) am 20. August 2023 mit D*, H* und I* 22 Fremde von **, Ungarn über ** nach ** in Deutschland;
4) am 11. September 2023 mit E*, F* und J* 28 Fremde von Ungarn nach **;
5) vom 16. bis 17. September 2023 mit D* und E* 21 Fremde von Serbien über Ungarn nach **;
6) vom 25. bis 26. September 2023 mit D* und I* („K*“) zumindest zehn Fremde von **, Ungarn über ** nach **, Deutschland;
7) vom 27. bis 28. September 2023 mit D*, E* sowie H* 15 Fremde von Ungarn, ** über **, Burgenland, nach **, **; 8) vom 1. bis 2. Oktober 2023 mit D* sowie H* und I* („K*“) zumindest zehn Fremde von **, Ungarn, nach **.
Das errechnete Strafende fällt auf den 3. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 3. März 2026 und jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 3. Juli 2026 erreicht sein (ON 2, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach mündlicher Verkündung der Entscheidung am 11. Februar 2026 angemeldete (ON 10, 2), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte stehen fallkonkret spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt unüberwindlich entgegen.
Denn bereits in den konkreten Tatumständen der Anlassverurteilung (wiederkehrende professionelle gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf eine große Zahl von Fremden, wodurch diese teils längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden) zeigt sich nämlich eine massiv negative Einstellung des Verurteilten gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft.
Der Strafgefangene behauptet zwar, über eine Wohnmöglichkeit sowie einen Arbeitsplatz im Falle seiner bedingten Entlassung zu verfügen (ON 5, 2; vgl aber ON 115.5, 2 sowie ON 121, 3 in AZ ** des Landesgerichts Linz, wonach sich dieser illegal in Frankreich aufgehalten und dort keine Arbeitserlaubnis habe), verstand sich aber selbst im engen Setting des Strafvollzuges weiterhin nicht zu einem normangepassten Verhalten. So musste er bislang vier Mal wegen diverser Ordnungswidrigkeiten (vgl ON 9.2 bis ON 9.5), nämlich mit Ordnungsstrafverfügungen vom 29. Mai 2025, 2. Juli 2025, 10. Juli 2025 und 4. August 2025 disziplinär zur Verantwortung gezogen werden.
Nachdem sich der Strafgefangene selbst im engen Setting des Strafvollzuges weiterhin nicht zu einem normangepassten Betragen bereit fand, zeigt sich, dass – trotz bisheriger Unbescholtenheit – eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit der Tatbegehung bislang nicht anzunehmen ist. Insbesondere das getrübte Vollzugsverhalten steht der gesetzlich geforderten Annahme entgegen, der Beschwerdeführer werde – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechts
zug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden