Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2026, GZ **-4 (Punkt 2), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei Richter Senat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag des A* vom 28. September 2025 (ON 1.1) auf Verfolgung aus rechtlichen Überlegungen als unzulässig zurück (Punkt 1) und trug dem Antragsteller gemäß §§ 196 Abs 2, 197c StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von 90 Euro auf (Punkt 2).
Gegen Punkt 2 dieses Beschlusses richtet sich die Beschwerde des A* (ON 12).
Gemäß §§ 197c zweiter Satz, 196 Abs 2 StPO hat das Gericht bei Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Verfolgung die Zahlung eines – gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Dieser Ausspruch ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrages auf Verfolgung.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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