Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 39 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Februar 2026, GZ **-175.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit vier Tage später rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 8. November 2024 (ON 54.3) wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB (vorwiegend von Fahrrädern und E-Scootern durch Aufbrechen der Schlösser, beginnend nur sieben Tage nach der letzten Verurteilung bis Juni 2024) zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt.
Er weist bereits sieben Vorstrafen rückreichend in das Jahr 2007 auf, zuletzt wurde ihm – dem Sachverständigengutachten Dris. B* vom 20. Jänner 2024 folgend - zum unbedingten Strafteil von fünf Monaten seiner vom Landesgericht St. Pölten am 5. Oktober 2023 zu AZ ** wegen §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG uaD verhängten Strafe von gesamt 18 Monaten Strafaufschub nach § 39 SMG gewährt. Nach seiner Enthaftung brach er die zunächst in der Zukunftsschmiede begonnene Therapie nach nur einer Woche (22. bis 29. April 2024) und nach Aufnahme in das C* nach 15 Tagen (9. bis 24. Juli 2024) bzw nach nur zwei Tagen (27. bis 29. August 2024) ab und konsumierte erneut Suchtmittel (siehe ON 59).
Dem in gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten Dris. D* vom 25. November 2024 (ON 70) folgend, das ungünstige, aber gerade noch gegebene Erfolgsaussichten attestiert, wurde dem A* mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 (ON 78) auch hier Aufschub für zwei Jahre ab 16. Dezember 2024 (vgl aber RIS-Justiz RL0000124) gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von maximal sechs Monaten in einer geeigneten Einrichtung mit anschließender ambulanter Nachbetreuung in der Dauer von 18 Monaten zu unterziehen. Er trat am 16. Dezember 2024 seine stationäre Therapie beim Grünen Kreis (GK) an (ON 85, ON 87), musste aber bereits am 27. Februar 2025 entlassen werden, weil er bei seinem ersten Tagesausgang einen Rückfall hatte, seine Suchtmittel auch in die Einrichtung brachte, damit seine Mitklienten gefährdete und keine Bereitschaft zeigte, einen ehrlichen Umgang damit zu finden und sich an die Regeln einer Schutzphase, die dazu dienen sollte, sich mit dem Rückfallsgeschehen auseinander zu setzen, zu halten (ON 107, ON 114).
Am 23. März 2025 wurde er in das C* zur stationären Therapie aufgenommen (ON 117, ON 122), allerdings am 25. Juni 2025 festgenommen und vom Landesgericht St. Pölten mit Urteil vom 14. Jänner 2026 zu AZ ** wegen §§ 27 Abs 1 achter Fall, 28 Abs 1 SMG (Handel mit Crystal Meth bzw Vorbereitung dessen) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, das dort eingeholte Gutachten Dris. E* vom 2. Februar 2026 beschreibt die Erfolgsaussichten einer Therapie als von vorneherein aussichtslos (siehe ON 176).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 169) und Anhörung des A* hiezu (ON 172, ON 174), der neue Therpieplatzbestätigungen von F* und des C* sowie einen Bericht des Bewährungshelfer vorlegte, widerrief das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2026 gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG den Aufschub und begründete die spezialpräventive Notwendigkeit mit der erheblichen Vorstrafenbelastung, den zahlreichen Therapieabbrüchen und der Erfolgsaussichtslosigkeit weiterer Therapie.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 178), die mit einem kurzen Tatzeitraum der Tathandlungen bei der letzten Verurteilung und dem sofortigen eigenständigen Bemühen um Therapieplätze argumentiert, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 und Z 2 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1), oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (Z 2), und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Fallkonkret ist der Widerrufstatbestand nach § 39 Abs 4 Z 2 SMG gegeben. Deshalb ist nur noch zu prüfen, ob der Vollzug auch spezialpräventiv geboten ist.
Wie dargestellt weist A* bis zur gegenständlichen sieben Vorstrafen zwischen 2007 und 2023 wegen ua Sachbeschädigung, Urkundendelikten, (schwerer) Körperverletzung und Verbrechen und Vergehen nach dem SMG auf, wurde in casu umgehend rückfällig und verspürte bereits das Haftübel. Danach wurde er wegen (Vorbereitung des) Handels mit Crystal Meth innerhalb der Aufschubsfrist neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Tatsächlich bestand angesichts der dargestellten Genese und Verlauf seiner Therapien in den Jahren 2024 und 2025 keine Therapiemotivation, de facto brach er fünf Mal ab und war in Summe nur wenige Wochen in stationärer Therapie, und delinquierte während des Aufschubs. Der Widerruf und Vollzug der Freiheitsstrafe stellt die einzig probate Möglichkeit dar, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Rückfall in spezifisch einschlägige Kriminalität bei getrübtem Vorleben macht den Widerruf des gewährten Aufschubs unumgänglich, um den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt beim sich zuletzt als resozialisierungsresistent zeigenden Verurteilten zu bewirken und ihn solcherart von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen im Suchtmittelbereich oder gegen fremdes Vermögen abzuhalten, woran die vorgelegten Therpieplatzbestätigungen ebensowenig zu ändern vermögen wie die wiederholte Fürsprache des Bewährungshelfers und die Behauptung geänderter Verhältnisse nach dem Tod der Mutter.
Der Aufschub wurde daher zu Recht widerrufen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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