Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Februar 2026, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2, Abs 3 und Abs 5; 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; 15 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 27. April 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 27. Jänner 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 27. Juni 2025 vor (ON 2, 3).
Mit (zuletzt) Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht vom 27. Oktober 2025, AZ **, wurde die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG wegen spezialpräventiver Bedenken rechtskräftig abgelehnt (ON 10 des bezughabenden Beiakts).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den am 7. Jänner 2026 neuerlich gestellten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (ON 5) im Wesentlichen aus den bisherigen Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Eine gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung zu einem gesetzlich normierten Stichtag entfaltet Einmaligkeitswirkung, weshalb derartige Anträge nicht beliebig oft wiederholt werden dürfen. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände ermöglicht trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Überprüfung. Ein aufgrund identer Verhältnisse erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Rechtssache a limine zurückzuweisen ( Pieber in WK 2 StVG § 152 Rz 31).
Da der Antrag des Strafgefangenen keine seit der letzten Entscheidung eingetretenen oder dem Gericht zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesenen, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeigneten neuen Tatsachen aufzeigt und auch keine nennenswerte Änderung der zeitlichen Verhältnisse auszumachen ist, lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache nicht vor, weshalb der Antrag des Strafgefangenen aufgrund der Sperrwirkung des rechtskräftigen Beschlusses vom 27. Oktober 2025 bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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