Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Jänner 2026, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Dezember 2025, AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und acht Monaten (ON 6.1) mit errechnetem Strafende am 23. Dezember 2026.
Die denen des § 133a Abs 1 StVG gleichen ( Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 16) - zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 24. Februar 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 3. Juni 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug aus generalpräventiven Gründen im Wesentlichen mit dem Argument ab, dass der im Vollzug stehenden Verurteilung ein in 150 Angriffen begangener gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit einer Diebsbeute im Wert von insgesamt EUR 70.000, zu Grunde liegt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13.2), mit der er moniert, einen Arbeitsplatz als Maurer in Aussicht zu haben, sich um seine Familie kümmern zu müssen und beteuert, künftig keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1.) gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2.) er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und
3.) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133 Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor (ON 8), wobei er auch über ein bis 19. November 2025 gültiges Ausreisedokument (ON 9) verfügt, das einer Einreise in Rumänien nicht entgegensteht (ON 3 S 2).
Auch wenn somit die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG aktenkundig sind, steht einem vorläufigen Absehen vom weiteren Strafvollzug vor dem Vollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe das generalpräventive Hindernis der nach wie vor geltenden Bestimmung des § 133a Abs 2 StVG entgegen. Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 2025/25) vorgenommene Gesetzesänderung betrifft nämlich ausschließlich die bedingte Entlassung nach § 46 StGB, ließ aber die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 133a Abs 2 StVG unberührt. Wie vom Vollzugsgericht zutreffend dargelegt, hat der Beschwerdeführer dem Schuldspruch des Landesgerichts Korneuburg zufolge in mehr als 150 Angriffen überwiegend durch Einbruch begangene Diebstähle in Weinkeller, Presshäuser, Baucontainer und Wohngebäude verübt bzw zu verüben versucht, dabei Diebsgut im Wert von mehr als EUR 70.000, erbeutet und die Tat gewerbsmäßig sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen. Dieser Tat wohnt ein hoher sozialer Störwert inne, der dadurch erhöht wird, dass sie Ausdruck einer dem reinen Kriminaltourismus zuordenbaren Delinquenz ist.
Diese besondere Tatschwere steht jedenfalls bis zum Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 2 StVG entgegen. Die in der Beschwerde angesprochenen spezialpräventiven Erwägungen sind bei der Entscheidung über ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug nach § 133a StVG nicht von Relevanz.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
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