Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender), die Richterin Mag. Pinter und die Kommerzialrätin Lang in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG (vormals C* AG) , FN **, **, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 48.790,01 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.7.2025, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf B* AG .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.709,32 (darin EUR 618,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin schloss mit der Beklagten (bzw ihrer Rechtsvorgängerin „D* AG“) zu Polizzennummer ** einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalgarantie gegen Einmalprämie in Höhe von EUR 111.500 mit Versicherungsbeginn am 1.10.2004 und Laufzeitende am 1.10.2024. Die Veranlagung der Versicherungsprämien des Vertrags erfolgte in den Fonds „E*“, in der Folge E*-Fonds genannt, der eine Kapital- und Höchststandsgarantie beinhaltete.
Die Klägerin verpfändete sämtliche Ansprüche aus der Versicherung zur Sicherstellung eines Kredits für einen Hauskauf an die F*.
Nach Laufzeitende des Vertrags mit 1.10.2024 zahlte die Beklagte an die Klägerin EUR 114.828,21 aus.
Die Klägerin begehrte (mit am 1.8.2024 eingebrachter Klage) zuletzt die Zahlung von EUR 48.790,01 (EUR 163.618,22 Höchststand des veranlagten Fonds „G*“ zum 1.10.2024 abzüglich EUR 114.828,21 erhaltenes Kapital) samt 4% Zinsen ab Klagseinbringung, in eventu die Zahlung von EUR 150.126,79 (EUR 111.500 einbezahlte Prämien zuzüglich EUR 153.455 Zinsen der Alternativveranlagung abzüglich EUR 114.828,21 erhaltenes Kapital) samt 4% Zinsen ab 14.11.2024, in eventu die Zahlung von EUR 48.790,01 samt 4% Zinsen ab 2.10.2024, in eventu die Zahlung von EUR 48.790,01 samt 4% Zinsen ab Klagseinbringung Zug um Zug gegen das Angebot der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Polizze.
Grund f ür den Vertragsabschluss sei allein die von der Beklagten beworbene Kapital- und Höchststandsgarantie mit den in der Vertriebsunterlage ./A irreführenden zugesicherten Eigenschaften gewesen. Die Möglichkeit des Wegfalls der Garantien sei in den Werbebroschüren wissentlich und arglistig verschwiegen worden, darin bleibe zudem verborgen, dass nur ein Bruchteil der einbezahlten Prämien in die Fonds veranlagt werde und nur dieser von den Garantien umfasst sei. Ohne die Garantien oder im Wissen über deren Abhängigkeit vom Fonds hätte sie den Vertrag nicht geschlossen, sondern in den Investmentfonds H* mit einer durchschnittlichen Jahresrendite von 4,34% investiert und am 1.10.2024 EUR 268.455 erhalten. Die Beklagte habe Garantiezusagen gemacht und hafte für diese. Während des Vertragsverhältnisses habe sie ihre Garantiezusagen einseitig abge ändert, sodass die Garantie am Laufzeitende nicht mehr bestanden habe. Dieses dolose Verhalten sei der Klägerin Ende 2023 zur Kenntnis gelangt. Es liege eine von der Beklagten zu vertretende nachträgliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne der §§ 920, 921 ABGB vor, weil die zugesicherten Garantien maßgeblich von der Bedingung abhängig gewesen seien, dass zukünftig ein Fonds mit einer Laufzeit bis zum Ende des Anlagehorizonts 1.10.2024 aufgelegt werde. Aufgrund der einseitigen Vertragsänderung sei der Vertrag noviert worden, eine Belehrung über die ihr zukommende Rücktrittsmöglichkeit gemäß § 165a VersVG aF sei nicht erfolgt, sodass ihr das Rücktrittsrecht zustehe. Die Klausel, wonach das investierte Kapital der Summe der eingezahlten Prämien abzüglich Abschluss- und Verwaltungskosten, Versicherungssteuer, Risikoprämie, Abschläge, sonstige Kosten und Gebühren entspreche, sei gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent, weil der Kostenabzug weder bestimmt noch bestimmbar und der wirtschaftliche Gehalt der Garantie unklar sei. Bei Wegfall der unwirksamen Kostenvereinbarung bleibe der Vertrag mit der Kapitalgarantie bezogen auf sämtliche eingezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer bestehen. Da die Klägerin den Vertrag ohne die Garantien nicht geschlossen hätte, seien diese vertraglicher Hauptgegenstand. Die Beklagte habe aufgrund der Garantieerklärung für die Eigenschaft der Lebensversicherung mit Höchststandsgarantie einzustehen. Abgesehen vom primären Anspruch auf Erfüllung der zugesagten Garantien bestehe auch ein Schadenersatzanspruch: ihr Schaden sei die unerwünschte Vermögenszusammenstellung, liegend in der bedingten Garantieerklärung, welche durch Entfernung der Höchststandsgarantie entwertet worden sei. Es handle sich um einen Fonds der Beklagten, welchen diese ausgewählt habe, um die im Prospekt zugesicherte Kapitalhöchststandsgarantie zu erfüllen. Punkt 8.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen enthalte keinen Hinweis dahingehend, dass die Schließung eines Fonds mit dem Entfall der Kapital- und Höchststandsgarantie gleichzusetzen sei. Die Formulierung, wonach die Kapitalgarantie bei Nichtverfügbarkeit des Garantiefonds für D* aus welchen Gründen auch immer entfalle, sei ein einseitiges Leistungsänderungsrecht zu Gunsten der Beklagten und gemäß § 6 Abs 3 KSchG, § 879 ABGB unwirksam. Da die Vereinbarung über die Möglichkeit des Entfalls der Garantien wegfalle, habe die Beklagte ihr Garantieversprechen zu erfüllen.
Die Beklagte wandte ein, der E*-Fonds habe sich wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase im „cash lock“ befunden und nicht mehr an den Entwicklungen des Aktienmarktes partizipiert. Sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 14.4.2017 über die Fondsauflösung informiert und den Auflösungsbetrag unter Wahrung des Höchststandkurses zunächst werterhaltend in den Fonds I*, ISIN ** veranlagt. Der Betrag sei sodann in das J* übertragen und die Klägerin darüber mit Schreiben vom 18.1.2018 samt Factsheet informiert worden. Die 85%-ige Kapitalgarantie dieses Konzepts habe die Beklagte selbst übernommen. Die Erfüllung des Versicherungsvertrags sei nie unmöglich geworden, weil sie die Sparprämie der Klägerin bis zum Vertragsablauf in Fonds investiert habe. Es sei üblich und zulässig, dass das Risiko der Leistungsfähigkeit des Garantiefonds oder der Solvenz des Garantiegebers nicht vom Versicherer übernommen werde. Die Klägerin habe stets Versicherungsschutz sowie die Chance gehabt, an Gewinnen aus der Fondsveranlagung teilzunehmen. Die Beklagte habe auf die Fondsschließung und den Entfall der Garantie keinen Einfluss gehabt und diesen nicht vorhersehen können, eine nachträgliche Unmöglichkeit habe sie nicht zu vertreten. Der von der Klägerin gewählte Fonds sei von einer externen Fondsgesellschaft aufgelegt und gemanagt worden, worauf sie im Antrag hingewiesen habe. Auch die Kapitalgarantie sei nicht von ihr gewährt worden, sondern im Fonds enthalten gewesen, die K* SA habe als Garantiegeberin fungiert. Auch darauf habe man hingewiesen. Die Klägerin habe zudem mehr ausgezahlt erhalten, als sie eingezahlt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren sowie sämtliche Eventualbegehren ab. Es traf die auf Seiten 8 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, ein arglistiges Verhalten der Beklagten ergebe sich aus den Feststellungen nicht. Die vorzeitige Fondsschließung sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen, ein bewusstes Verschweigen sei nicht zu erblicken. Die Vertriebsunterlage ./A habe keine Verwendung gefunden, eine dahingehende arglistige Irreführung liege mangels Kausalität nicht vor. Die nicht der Beklagten zuzurechnende K* sei Garantiegeberin gewesen, auch auf den Zusammenhang zwischen Garantie und Verfügbarkeit des Garantiefonds sei hingewiesen worden. Die Fondsschließung sei nicht in der Sphäre der Beklagten gelegen, über die Möglichkeit des Garantieentfalls sei im Antrag aufgeklärt worden. Fehlende Erläuterungen über die Möglichkeit einer Nichtverfügbarkeit des Garantiefonds beträfen die von der K* gewährte Garantie und keinen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Mangels bewusster Herbeiführung eines Irrtums seien die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 870 ABGB ebenso wenig gegeben wie jene für ein auf § 874 ABGB gestütztes Schadenersatzbegehren. Zweiteres scheide auch aus, weil es außer im Fall einer strafbaren Handlung der dreijährigen Verjährung unterliege und diesbezügliches Vorbringen nicht vorliege. Die verwendete Vertriebsunterlage ./I nehme auf Garantien nicht Bezug. Klagsansprüche wegen Irrtums seien ebenso verjährt wie die Schadenersatzansprüche, weil die Klägerin mit Schreiben vom 14.4.2017 Kenntnis vom Entfall der Garantien und der Schließung des E*-Fonds erlangt habe. Anhand des Schreibens Anfang 2018 und der nachfolgenden Wertnachrichten habe sie nicht mehr von der Weiterführung des ursprünglichen Investmentfonds samt Kapitalerhaltungsgarantie ausgehen können. Der Berater sei ihr selbst zuzurechnen. Die Folge aus der Schließung des Fonds sei in der Klausel über den Entfall der Garantien nicht geregelt, sodass unklar bleibe, weshalb aufgrund des Wegfalls dieser Klausel der bereits abgelaufene Vertrag undurchführbar geworden wäre. Selbst bei Unwirksamkeit dieser Klausel sei die Folge nicht die Rückabwicklung des Vertrags, weil der Kernbereich der wechselseitigen Leistungen ausreichend bestimmt sei. Durch die ursprünglich vereinbarte Garantie sei der Klägerin ein zusätzliches Recht gegenüber einem Dritten eingeräumt worden, das Ablehnen einer eigenen Garantie durch die Beklagte mache die Klausel nicht missbräuchlich. Der Klägerin seien mehr als die investierten Prämien ausbezahlt worden. Da sie nicht einmal behauptet habe, ihre Vertragserklärung persönlich abgegeben zu haben, sei § 5b VersVG aF von vornherein nicht anwendbar. Vor Abgabe der Vertragserklärung habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, der Klägerin Unterlagen auszuhändigen, weil der Vertrag über einen Berater zustande gekommen sei. Das Rücktrittsrecht erlösche spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Belehrung über das Rücktrittsrecht. Die Polizze sei der Klägerin zugegangen, die Belehrung sei im von ihr unterzeichneten Antrag erfolgt. Die Ausübung des unbefristeten Rücktrittsrechts habe die Klägerin nicht einmal behauptet, sodass ihr weder nach § 5b VersVG aF noch nach § 165a VersVG aF ein Bereicherungsanspruch zustehe. Geändert hätten sich Garantiegeber und Garantieumfang, nicht aber die Qualifikation als fondsgebundene Lebensversicherung, sodass keine Novation vorliege. Weder das Haupt- noch die Eventualbegehren seien dem Grunde nach berechtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Zu I.
Aufgrund der Änderung des Firmenwortlauts der Beklagten war ihre Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
Zu II.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist:
Mit dem Hauptbegehren machte die Klägerin die Differenz zwischen dem Fondshöchststand und dem erhaltenen Kapital geltend und stützte sich im Verfahren erster Instanz in erster Linie auf den Lebensversicherungsvertrag, beinhaltend die Kapital- und Höchststandsgarantie (S 9 in ON 5). Darüber hinaus gründete sie diesen Anspruch auf Schadenersatz wegen unrichtiger Beratung und Aufklärung, arglistige Täuschung, nachträgliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung und ihren Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtbelehrung sowie Novation des Vertrags (S 2-5 in ON 1, S 2-8 in 5, S 2-4 in ON 21.5).
Die Eventualbegehren zwei und drei entsprechen betragsmäßig dem Hauptbegehren und beinhalten einerseits einen anderen Zinsenlauf, andererseits eine Zug-um-Zug-Verpflichtung. Das Eventualbegehren eins auf Zahlung der Differenz zwischen dem Stand des Alternativinvestments zum Laufzeitende und dem erhaltenen Kapital stützte die Klägerin auf Schadenersatz wegen irreführender Prospektangaben (S 5 in ON 8.2).
Zur Verfahrensrüge
1. Die Berufungswerberin releviert einen Verstoß des Erstgerichts gegen seine Anleitungspflicht gemäß § 182a ZPO. Erstmals im angefochtenen Urteil führe das Erstgericht aus, dass sich die Klägerin auf ein unbefristetes Rücktrittsrecht berufe, dessen Ausübung aber nicht einmal behaupte. Da die Ausübung des unbefristeten Rücktrittsrechts nicht erörtert worden sei, liege eine Überraschungsentscheidung vor. Bei Erörterung hätte sie darlegen können, dass ihr das Rücktrittsrecht aufgrund fehlender Belehrung gemäß § 165a VersVG aF zustehe, und hätte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Das Erstgericht hätte eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bejaht und dem Klagebegehren stattgegeben.
1.1. Das Gericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. Es darf seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur dann stützen, wenn es den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [T22]). Der Berufungswerberin ist zuzustimmen, dass eine Erörterung bezüglich Ausübung des behaupteten Rücktrittsrechts nicht stattfand.
1.2. Jedoch ist ein primärer Verfahrensmangel nur dann wahrzunehmen, wenn er wesentlich, mithin abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 34).
1.3. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Ein (Spät)Rücktritt eines Versicherungsnehmers von Lebensversicherungsverträgen infolge keiner oder fehlerhafter Information über das Rücktrittsrecht hat nach der Judikatur zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags zu führen, was zum Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten (Netto-)Prämien führt (vgl 7 Ob 185/21p mwN, 7 Ob 37/22z; zum allfälligen Abzugsposten für Risikokosten infolge Ablebensschutz vgl auch RS0133370). Da der Versicherer durch die von ihm abzuführende Versicherungssteuer nicht bereichert ist, ist diese bei der Rückabwicklung von den geleisteten Prämien abzuziehen. Darüber hinaus gebühren für die Nettoprämien Vergütungszinsen für den Zeitraum von drei Jahren vor Klagseinbringung (vgl 7 Ob 200/20t mwN, 7 Ob 37/22z, RS0133108).
1.4. Ob der Klägerin ein unbefristetes Rücktrittsrecht aufgrund fehlender Belehrung gemäß § 165a VersVG aF zusteht, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte zahlte der Klägerin unstrittig nach Auslaufen des Vertrags mit 1.10.2024 EUR 114.828,21 bei geleisteten EUR 111.500 aus. Der Berufung ist nicht zu entnehmen, warum eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Versicherungsvertrags zum Erfolg der Klage geführt hätte. Abgesehen davon hätte auch die Erstattung des in der Berufung angeführten Vorbringens im Fall der Erörterung der Rücktrittsthematik nicht zur Stattgebung des Klagebegehrens führen können. Dieses ist nämlich auf die Differenz zwischen dem Fondshöchststand und dem erhaltenen Kapital bzw zwischen dem Stand des Alternativinvestments zum Laufzeitende und dem erhaltenen Kapital gerichtet.
Obwohl die Beklagte bereits aufgeschlüsselt und unter Bezugnahme auf die Judikatur darlegte, dass der Klägerin selbst im Fall einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung keine über den Auszahlungsbetrag hinausgehende Geldleistung zustehe (Schriftsatz ON 6, 9), erstattete die Klägerin kein konkretes Vorbringen zu ihrem aus einer Rückabwicklung resultierenden Anspruch in Höhe des Klagebegehrens. Zur Erörterung eines Vorbringens, dessen Schwächen bzw Ergänzungsbedürftigkeit bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat, ist das Gericht aber nicht verpflichtet. Angesichts solcher Einwendungen des Gegners hat die betroffene Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl RS0122365). Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist daher nicht relevant.
Zur Beweisrüge:
2.1. Bekämpft wird die Feststellung, wonach die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14.4.2017 über die Auflösung des E*-Fonds und den Umstand informierte, dass keine Nachfolgefonds mit den gleichen Eigenschaften mehr aufgelegt werden konnten, sowie dass nach den Versicherungsbedingungen für den Vertrag ab diesem Zeitpunkt die Kapital- und Höchststandsgarantie zum Laufzeitende entfiel.
Als Ersatzfeststellung wird die Ergänzung des letzten Satzes der bekämpften Feststellungen dahingehend begehrt, dass der Klägerin dieses Informationsschreiben nicht zuging .
Weiters begehrt die Klägerin anstelle der Feststellung, wonach die Klägerin das Schreiben an ihrer Anschrift wenige Tage später erhielt und Kenntnis von seinem Inhalt erlangte, folgende Ersatzfeststellung: „Das Schreiben vom 14.4.2017 erhielt die Klägerin an ihrer Anschrift nicht und erlangte sie auch keine Kenntnis von seinem Inhalt.“ , in eventu „Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin das Scheiben an ihrer Anschrift erhalten hat und dass sie Kenntnis von seinem Inhalt erlangt hat.“
Auch die Feststellung, nach der die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 18.1.2018 über die in Kürze erfolgende Umstellung ihres Investments auf L* informierte und an das Schreiben aus April 2017 und den Entfall der Garantie erinnerte sowie erklärte, 85% des in L* investierten Kapitals zu garantieren, moniert die Klägerin als unrichtig und strebt folgende Ersatzfeststellung an:
„Mit Schreiben vom 18.1.2018 informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie in Kürze ihr Investment auf L* umstellen würde und ein Handeln der Klägerin nicht erforderlich ist, welches der Klägerin jedoch nicht zugegangen ist. Die Beklagte erinnerte auch an das Schreiben aus April 2017 und den Entfall der Garantie und erklärte 85% des von der Klagende Partei in L* investierten Kapitals zu garantieren, welches der Klägerin jedoch nicht zugegangen ist.“
Die Berufungswerberin wendet sich außerdem gegen die Feststellung, wonach die Klägerin das Schreiben vom 18.1.2018 samt dem angefügten Factsheet L* wenige Tage später erhielt und die Nichterneuerung der bisherigen Garantien und die Sicherung von 85% des Kapitals durch eine neue Garantie zur Kenntnis nahm.
Sie begehrt stattdessen wie folgt: „Das Schreiben vom 18.1.2018 samt dem angefügten Factsheet L* erhielt die Klägerin wenige Tage später nicht und nahm sie keine Kenntnis davon, dass die bisherigen Garantien nicht erneuert wurden und eine neue Garantie 85% des Kapitals sicherte.“
Auf Grundlage der Ersatzfeststellungen liege keine Verjährung des Schadenersatzanspruchs vor.
2.1.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (stRsp, RS0043175 [T1]). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, ist daher für sich nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
2.1.2. Zwar ist richtig, dass kein eindeutiger Beweis für den Zugang der Schreiben vom 14.4.2017 und vom 18.1.2018 wie beispielsweise ein Zustellnachweis vorliegt. Aus der Aussage des Zeugen M* ergibt sich, dass die Schreiben (auch) an die Klägerin versendet wurden, bei nicht möglicher Zustellung das Kuvert üblicherweise mit dem entsprechenden Postvermerk zurückkommt, und im Akt der Klägerin keine Postretoure vermerkt ist (S 14f in ON 21.5), was lediglich Indizien für den Zugang der Schreiben sind.
2.1.3 Wer sich im Prozess auf den Zugang einer empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung beruft, hat den Zugang dieser Erklärung zu behaupten und zu beweisen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes mit der Post der Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre (RS0014065). Trotz der Verlässlichkeit der Briefbeförderung durch die österreichische Post kann es hin und wieder zu Verlusten nicht eingeschriebener Sendungen kommen (RS0014065 [T1]).
2.1.4. Vorliegend gründete das Erstgericht, das sich einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, die bekämpften Feststellungen aber nicht alleine auf das vom Zeugen M* geschilderte Absenden der Schreiben und das Nichtvorhandensein von Retouren. Vielmehr erachtete es die diesbezüglichen Angaben der Klägerin als nicht glaubhaft und begründete nachvollziehbar, warum die Klägerin keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Die in diesem Zusammenhang wiedergegebenen, den vorliegenden Urkunden widersprechen Angaben der Klägerin ergeben sich aus dem Protokoll und sprechen für diesen Eindruck. Den regelmäßigen Erhalt von Wertinformationen der Beklagten bestätigte die Klägerin wiederholt (S 8, 13f in ON 21.5). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass sie zwar die Wertinformationen, nicht aber gerade die Schreiben vom 14.4.2017 und vom 18.1.2018 erhalten hätte und im Fall der Nichtzustellung keines der beiden Schriftstücke retourniert worden wäre.
Hinzu kommt der Inhalt der Wertinformationen vom 27.10.2017 (Beilage ./12) und vom 18.10.2018 (Beilage ./13), welche auf die beabsichtigte Fonds-Umstellung bzw auf die erfolgte Fond-Umschichtung samt anderweitiger (nur noch 85%-iger) Ablaufgarantie hinweisen. Dies müsste ohne Kenntnis der beiden in Rede stehenden Informationsschreiben durchaus verwundern und bei lebensnaher Betrachtung entsprechende Rückfragen auslösen. Darüber schildert die Klägerin aber nichts, was zwanglos mit einem Wissensstand im Sinne des Zugangs der beiden Schreiben in Einklang steht.
Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (RS0110701). In Anbetracht der vorliegenden Umstände erscheint es daher unbedenklich, dass das Erstgericht den zeitnahen Zugang der Schreiben vom 14.4.2017 und vom 18.1.2018 (Beilagen ./2 und ./3) sowie die Kenntnis der Klägerin von deren Inhalt feststellte.
2.2. Zur Alternativveranlagung moniert die Berufungswerberin die Feststellung als unrichtig, wonach sie nicht wusste, was sie mit dem Geld gemacht hätte, wenn sie es nicht in die fondsgebundene Lebensversicherung investiert hätte.
Sie begehrt stattdessen die Feststellung, sie hätte das Geld alternativ in H* Fonds investiert.
2.2.1. Auch diesbezüglich vermag die Berufung keine stichhaltigen Gründe für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Wie vom Erstgericht ausgeführt, gab die Klägerin auf die Frage, wie sie ihr Geld investiert hätte, an, sie könne dies nicht sagen, und antwortete auf die Suggestivfrage ihres Vertreters, sie hätte in den Investmentfonds investiert. Abgesehen davon waren auch die in der Berufung herangezogenen Angaben der Klägerin, wonach der H* Fonds als Alternative besprochen worden sei und sie sich wegen der Sicherheit für das Produkt der Beklagten entschieden sowie teilweise in den H* Fonds eingezahlt habe, Ergänzungen zu ihren bejahenden Antworten auf suggestive Fragestellungen ihres Vertreters. Dass das Erstgericht angesichts der zunächst in freier Erzählung erfolgten Aussage ihre späteren „in den Mund gelegten“ Antworten als nicht glaubhaft beurteilte, ist nicht zu beanstanden.
2.3. Der Berufung gelingt es zusammengefasst nicht, überzeugende Gründe für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
Zur Rechtsrüge
3. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, wobei von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist.
3.1. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die ihrer Beurteilung nach unrichtige Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach es selbst bei Unwirksamkeit der Klausel über den Entfall der Kapitalgarantie nicht zu einer Rückabwicklung käme, weil der Vertrag auch ohne die Klausel fortbestehen könne. Sie führt ins Treffen, die Kapital- und Höchststandsgarantie liege im Kernbereich der vertraglichen Hauptleistungspflichten einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Bei Einstufung dieser Klausel als unwirksam sei der Vertrag unionsrechtskonform vollständig rückabzuwickeln, wenn durch den Wegfall der missbräuchlichen Klausel der Kern der vertraglichen Leistungspflicht entfalle, was vorliegend der Fall sei.
3.1.1. Die Berufung legt allerdings nicht dar, inwiefern diese rechtliche Beurteilung zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte; deren Relevanz ist auch sonst für das Berufungsgericht nicht ersichtlich. Auch widersprechen diese Berufungsausführungen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Berufungswerberin, wonach lediglich die Klausel über die Möglichkeit des Entfalls der Kapital- und Höchststandsgarantie wegfalle und die Beklagte daher jedenfalls ihr Garantieversprechen zu erfüllen habe (S 3 in ON 21.5).
Der durch die Berufung angestrebte Wegfall des gesamten Vertrags und dessen damit einhergehende Rückabwicklung kann die geltend gemachte Zahlung des Erfüllungsinteresses nicht zur Folge haben. Denn nach herrschender Ansicht erfolgt die Kondiktion bei verbotenen und sittenwidrigen Verträgen (§ 879 ABGB) nach § 877 ABGB. Danach hat, wer die Aufhebung eines Vertrags aus Mangel der Einwilligung verlangt, dagegen auch alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat (vgl 8 Ob 40/24a mwN). Die Klägerin könnte damit lediglich die Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien erlangen, welche sie aber bereits zurückerhalten hat. Mangels gegebener Relevanz erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die aufgeworfene Rechtsfrage.
3.2. Weiters führt die Berufung aus, der Fondswechsel habe unmittelbar zum Wegfall der zugesicherten Höchststandsgarantie und zur Reduktion der Kapitalgarantie auf 85% geführt, womit sich das vertragliche Leistungsversprechen in seinem wirtschaftlichen Kern im Sinne einer Novation geändert habe. Eine derartig wesentliche Vertragsänderung löse aber auch bei Nichtvorliegen einer Novation eine neuerliche Belehrungspflicht aus.
Damit zielt sie offenbar auf das Bestehen eines Rücktrittsrechts wegen nicht erfolgter Rücktrittsbelehrung gemäß § 165a VersVG aF ab.
3.2.1. Auch diese Ausführungen sind für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens nicht relevant: Wie bereits zur Verfahrensrüge dargelegt, besteht die Folge eines (Spät)Rücktritts in der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags durch Rückzahlung der geleisteten (Netto-)Prämien sowie Zahlung von Vergütungszinsen für den Zeitraum drei Jahre vor Klagseinbringung. Die Klägerin erhielt nach Laufzeitende des Vertrags mehr als die von ihr bezahlten (Brutto-)Prämien und brachte trotz diesbezüglicher Einwendungen der Beklagten nicht vor, was ihr darüber hinaus als Folge einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zustehe. Es können daher auch die Rechtsfragen betreffend das Vorliegen einer Novation sowie das Bestehen eines Rücktrittsrechts dahingestellt bleiben.
3.3. Die Berufungswerberin stützt sich auch auf eine anfängliche, von der Beklagten zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 878 ABGB und macht diesbezüglich sekundäre Feststellungsmängel geltend.
3.3.1. Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrags werden. Wer bei Abschließung des Vertrags die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, hat dem anderen Teil, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags erlitten hat (§ 878 erster und dritter Satz ABGB).
Demnach könnte eine anfängliche Unmöglichkeit im Falle des Kennens oder Kennenmüssens derselben nur zum Ersatz des Vertrauensschadens führen. Diesfalls wäre die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung stünde (vgl RS0016374).
3.3.2. Die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags einbezahlten Prämien hat die Klägerin vollständig (und darüber hinausgehend) refundiert erhalten. Da die ins Treffen geführte Rechtsgrundlage bereits nicht geeignet ist, das auf das Erfüllungsinteresse abzielende Klagebegehren zu tragen, fehlt es auch an der Relevanz der monierten sekundären Feststellungsmängel.
Darüber hinaus ist dem – insoweit unbekämpft gebliebenen – festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass für die Beklagte bei Vertragsabschluss eine Auflösung des Fonds nicht vorhersehbar war, und Hinweise der Garantin auf den Entfall der Kapitalgarantie sowie des Fondsanbieters auf einen wahrscheinlichen Entfall der Höchststandsgarantie der Beklagten gegenüber nicht feststellbar waren. Ein Anspruch gemäß § 878 ABGB würde daher bereits am Kennen oder Kennenmüssen der Unmöglichkeit scheitern, weshalb auch angesichts dessen keine Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage vorliegt.
3.4. Die geltend gemachten Ansprüche aus Schadenersatz verneinte das Erstgericht wegen eingetretener Verjährung. Gegen den vom Erstgericht herangezogenen Beginn der Verjährung mit Erhalt der Informationsschreiben vom April 2017 bzw Jänner 2018 führt die Berufungswerberin ins Treffen, es handle sich um einen Dauerschaden, die Verjährung beginne bei einem Dauerdelikt erst mit dem Ende des rechtswidrigen Verhaltens. Die Beklagte habe die Garantien zum Ende der Laufzeit nicht erbracht, der rechtswidrige Zustand habe bis zum Ende des Vertrags angedauert. Die Verjährung beginne daher erst mit der Wiederherstellung des ursprünglichen vertraglichen Leistungsversprechens.
3.4.1. Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt (RS0034374). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (RS0034366 [T2]).
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (RS0050338; vgl RS0087615, RS0083144).
Nach der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt der Primärschaden im Fall einer fehlerhaften Anlageberatung bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetzt als es bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters der Fall wäre. Ein (realer) Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung tritt also schon durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts ein (RS0022537 [T22, T24]; RS0129706 [T3]).
Bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten ist für den Beginn des Fristenlaufs entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (RS0087615 [T10]). Diese Grundsätze sind auf Lebensversicherungsverträge mit nicht gewollten Eigenschaften sinngemäß anzuwenden (vgl 7 Ob 196/17z [Pkt 4.]).
3.4.2. Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, erlangte die Klägerin aufgrund des Schreibens vom April 2017 zeitnah von der Schließung des Fonds und vom Wegfall der Garantien Kenntnis. Spätestens damit war klar, dass das erworbene Produkt nicht dem gewünschten entsprach, was ihr durch das Schreiben vom Jänner 2018 sowie die jährlichen Wertnachrichten wiederholt bestätigt wurde. Warum aufgrund des bloßen Weiterbestehens des längst eingetretenen und bekannten Schadens die Verjährung bis zur „Wiederherstellung des ursprünglichen vertraglichen Leistungsversprechens“ nicht zu laufen beginnen sollte, ist nicht erkennbar.
Dem Erstgericht ist auch zuzustimmen, dass dem festgestellten Sachverhalt eine arglistige Irreführung der Klägerin nicht entnommen werden kann. Die verwendete Vertriebsunterlage nimmt auf Garantien keinen Bezug; dass die Beklagte keine Garantien übernimmt, wurde von ihr bereits im von der Klägerin unterfertigten Antragsformular sowie folglich in der Polizze und in den Versicherungsbedingungen klar und verständlich kommuniziert; zudem war für die Beklagte der Entfall der Garantien nicht absehbar. Die Begehung strafbarer Handlungen im Sinne des § 1489 zweiter Satz ABGB war in erster Instanz kein Thema. Das Erstgericht nahm daher zu Recht Verjährung der erst mit Klage vom 1.8.2024 geltend gemachten schadenersatzrechtlichen Ansprüche an.
Zusammengefasst gehen die behaupteten Ansprüche bereits dem Grunde nach fehl. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Alternativinvestment.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
Fragen zum Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG aF waren nicht relevant, sodass auch eine Befassung mit der Anregung auf Vorlage an den EuGH nicht notwendig war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten
Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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