Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 2025, GZ ** 31.1, nach der am 12. Februar 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Vertreters der Oberstaatsanwalt Mag. Mascha sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Stiglitz durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. September 2024, AZ **, (ON 4) nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Zudem wurde er gemäß § 369 Abs 1 (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2) StPO dazu verhalten, dem Privatbeteiligten B* 500 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 1. August 2024 in ** B* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig (siehe aber US 4, US 8), eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch der Genannte eine Fraktur des rechten Kieferastes erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht neben den im Bedachtnahmeurteil angeführten Gründen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung während des Strafvollzugs erschwerend, mildernd keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 31, 4), in der Folge fristgerecht wegen des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 42).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen und gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO mit Zurückweisung vorzugehen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Der Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder der Zeugen und die Beweiskraft deren Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Das Erstgericht unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach Einbeziehung des von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dar, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei konnte es sich zum objektiven Tathergang insbesondere auf die belastenden Angaben des Opfers (ON 2.9.13) in Zusammenhang mit dessen objektivierter Verletzung (ON 2.2.4) stützen und setzte sich mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten ebenso ausführlich wie mit den Angaben der für weitgehend unglaubwürdig befundenen Zeugen C* (ON 2.9.12; ON 24, 10 ff) und D* (ON 2.9.10; ON 24, 16 ff) in nicht zu beanstandender Weise lebensnah auseinander.
Dieser schlüssigen Beweiswürdigung hat der Rechtsmittelwerber mit seiner bloßen Wiedergabe der Ergebnisse des Beweisverfahrens nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Der von ihm ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und schlüssig aus dem objektiven Tathergang ab, was bei leugnenden Tätern in der Regel methodisch gar nicht anders möglich ist (RIS Justiz RS0098671, RS0116882, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). An der Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.
Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers ist von einer berücksichtigenswerten Tatprovokation durch das Opfer durch das bloße Hochdrehen der Lautstärke des Fernsehapparats mangels jeglicher Relation zu der „Reaktion“ des Angeklagten nicht auszugehen.
Die vom Erstgericht ausgemessene Zusatzfreiheitsstrafe wird insbesondere bei Würdigung des Umstands, dass zahlreiche gewichtige Erschwerungs-, jedoch keine Milderungsgründe vorliegen, sowohl spezial als auch generalpräventiven Erwägungen gerecht und erweist sich als nicht korrekturbedürftig, zumal der Angeklagte aus gänzlich nichtigem Anlass (den Feststellungen zufolge vorsätzlich) eine schwerwiegende Körperverletzung des Opfers herbeiführte und dabei nicht davor zurückschreckte, auch noch weiter hinzuschlagen, als dieses schon am Boden lag.
Zuletzt überzeugt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht. Das Erstgericht hat den Angeklagten dazu angehört (ON 31, 2) und die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite des Angeklagten getroffen. Der Zuspruch findet in der zivilrechtlichen Schadenersatzregelungen der §§ 1295 ff ABGB Deckung. Ausgehend von der festgestellten Verletzung und der angenommenen Schmerzdauer erweist sich im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0031614) und gestützt auf § 1325 ABGB der Schmerzengeldzuspruch von 500 Euro als nicht überhöht.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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