Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. August 2025, GZ **-51.3, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschluss nach der am 12. Februar 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Staatsanwalts Mag. Mascha sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kregcjk durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch, den Schuldspruch eines weiteren Angeklagten und ein Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A./I./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB und aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde betreffend des Genannten der sichergestellte Vermögenswert in Höhe von 500 Euro und nach Abs 3 leg cit ein weiterer Betrag von 4.500 Euro für verfallen erklärt.
Mit unter einem ergangenem Beschluss wurden gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Februar 2021, AZ B*, hinsichtlich eines Strafteils gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Februar 2023, AZ C*, gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Nach dem – hier interessierenden – Schuldspruch hat A* in ** vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin (beinhaltend zirka 0,1% Acetylcodein, 2,01% Heroin, zirka 0,2% Monoacetylmorphin) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, indem er im Zeitraum vom 29. April bis 20. Mai 2025 D* insgesamt 400,5 Gramm Heroin in mehreren Übergaben für insgesamt 5.000 Euro überließ.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter die einschlägige Vorstrafenbelastung als erschwerend, hingegen die teilweise geständige Verantwortung als mildernd. Im Rahmen der allgemeinen Erwägungen fanden die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge, das Gewinnstreben, das Zusammentreffen von § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB und die Gesamtunwertsteigerung durch das verdrängte Delikt der Vorbereitung von Suchtgifthandel aggravierend Berücksichtigung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 53), in diesem Umfang fristgerecht zu ON 67 ausgeführte Berufung des Angeklagten; den „Beschluss auf Verfall“ und den gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschluss bekämpft er mit Beschwerde.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO gestützte Mängelrüge ist nicht im Recht.
Keine oder eine unzureichende Begründung liegt nur dann vor, wenn für einen Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angeführt werden, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt (RIS-Justiz RS0116732).
Die unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung vorgetragene Kritik, die Annahme des Erstgerichts zum durchschnittlichen Reinheitsgehalt des tatverfangenen Suchtgifts zu A./I./ sei nicht hinreichend begründet worden, übergeht die dazu erfolgten Erwägungen des Tatrichters (US 11), der seine Konstatierungen auf nicht zu beanstandende Weise auf den (ohnehin niedrigeren) Werten der Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamts (ON 30.2 und ON 45.1) gründete und explizit festhielt, dass das dem Zweitangeklagten übergebene Suchtgift aus jener Menge stammte, die in der Wohnung des Erstangeklagten sichergestellt wurde (US 6; siehe dazu auch den Freispruch von der „Restmenge“ US 3 und US 12).
Auch die Berufung wegen des Schuldausspruchs geht fehl.
Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Erstgericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976).
Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte (US 8 ff). Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Möglichkeit einer Verwechslung des Erstangeklagten mit einer anderen Person verwarf das Erstgericht ebenso wie die – abgesehen vom Zugeständnis der Überlassung von 70 Gramm Heroin – leugnende Verantwortung des Berufungswerbers mit lebensnaher Begründung (US 9 f). Anhaltspunkte für die in der Berufung aufgestellte Behauptung einer aufgrund des jahrelangen Drogenkonsums eingeschränkten Merkfähigkeit des den Erstangeklagten mit seiner Aussage belastenden Zweitangeklagten lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Vielmehr legte das Erstgericht – unter Würdigung der Abweichungen in den Aussagen – nachvollziehbar dar, warum es den – diesem auch selbst zum Nachteil gereichenden - Angaben des D* Glauben schenkte, die auch im Einklang mit den anlässlich der Observation und der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnissen (professioneller modus operandi, Sicherstellung von für den Verkauf portioniertem Suchtgift und hohen Bargeldbeträgen) stehen.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Schließlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe nicht im Recht.
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht vollständig und richtig zur Darstellung gebracht.
Darüber hinausgehende weitere Milderungsgründe bzw für den Angeklagten sprechende Umstände vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen.
Da lediglich jenes Suchtmittel, hinsichtlich dessen ein Freispruch erging (US 3), sichergestellt wurde, kann der Berufungswerber den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB nicht für sich beanspruchen.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Strafzumessungsparameter und unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwägungen im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht ausgehend von dem verschärften Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe noch unter der Hälfte der möglichen Höchststrafe ausbemessene Sanktion mit Blick auf die beträchtliche personale Täterschuld des einschlägig vorbestraften A*, der während zweier offener Probezeiten erneut delinquierte, und dem Unrechtsgehalt des verwirklichten Verbrechens durchaus angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers vermag auch die Überschreitung der gesetzlich normierten Frist für die Ausfertigung des Urteils um einige Wochen die Annahme einer die Anziehung des Milderungsgrunds des § 34 Abs 2 StGB rechtfertigenden behördlichen Inaktivität nicht zu begründen.
Zu dem vom Berufungswerber beanstandeten Verfallsausspruch finden sich die bezughabenden, auch hinreichend begründeten (US 11) Feststellungen zur Erlangung von 5.000 Euro durch das Überlassen von Suchtgift auf US 7.
Zum Widerrufsbeschluss:
In Anbetracht der durch die erneute, im engsten Sinn einschlägige Straffälligkeit während offener Probezeiten zum Ausdruck gebrachten Ignoranz des Angeklagten gegenüber staatlichen Sanktionen und seiner in der gegenständlichen Tatbegehung zu Tage getretenen Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit Dritter ist dem Erstgericht beizupflichten, dass es des zusätzlichen Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Februar 2021, AZ B*, verhängten zunächst in Schwebe gehaltenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie der mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Februar 2023, AZ C*, gewährten bedingten Entlassung bedarf, um A* das Unrecht seiner Tat eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn künftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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