Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ ** 67.2, nach der am 12. Februar 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft Mag. Mascha sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein Verfallserkenntnis und Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von 9. November 2019 bis zum 12. Februar 2025 in ** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB und in Bezug auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten [§ 129 Abs 2 Z 1 StGB]) im Urteil Genannten einzeln bezeichnete fremde bewegliche Sachen, darunter Schmuck und Bargeld, im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 50.000 Euro in einem Angriff durch Einbruch in ein Gebäude (A I 1), in zwei Angriffen jeweils durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich eines Tresors sowie einer Handkasse (A I 1 und A II), und in acht weiteren Angriffen (durch Einschlagen oder Aufbrechen von Fenstern und einer Terrassentür) jeweils durch Einbruch in eine Wohnstätte (A I 2, A II und B I bis VI) weggenommen (A) und wegzunehmen versucht (B).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht sechs einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall, die mehrfache Deliktsqualifikation des § 129 Abs 1 StGB und die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung erschwerend, mildernd das umfassende Geständnis zu A I 2 und B sowie die teilweise geständige Verantwortung zu A I 1 und A II, den Umstand, dass es zu B beim Versuch blieb und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung zu A I 1. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) wertete es zudem das vielfache Überschreiten der Wertqualifikation aggravierend.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, GZ 13 Os 125/25v 5, ist über die fristgerecht angemeldeten (ON 67.1, 21 und ON 68) und rechtzeitig ausgeführten Berufungen des Angeklagten (ON 69) und der Anklagebehörde (ON 70) wegen des Ausspruchs über die Strafe zu entscheiden.
Beiden Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafbemessungsgründe vollständig erfasst, diese sowie auch die allgemeinen Strafbemessungsgründe richtig gewichtet und ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass mit der verhängten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen angemessen Rechnung getragen wird. Dabei hat es insbesondere auch die massive, sich über mehr als zwei Jahrzehnte erstreckende Vorstrafenbelastung, den Umstand, dass der Angeklagte bereits wenige Monate nach seiner Haftentlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe einschlägig rückfällig wurde und seine gesteigerte kriminelle Energie ins Kalkül gezogen und eine schuld- und tatangemessene Sanktion verhängt.
Soweit der Angeklagte in seiner Berufung Details des Urteilssachverhalts wiedergibt, seine Taten bagatellisiert und vermeint, dass sich diese insgesamt gesehen als „Kleinkriminalität“ mit geringem Schuld- und Unrechtsgehalt darstellen würden, kann davon schon angesichts der Begehung eines Verbrechens mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe keine Rede sein. Zudem vermag er keine weiteren Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe kommt daher nicht in Betracht.
Ebenso wenig ist aber auch die Strafberufung der Anklagebehörde im Recht.
Soweit sie vermeint, dass das getrübte Vorleben in einem deutlich höheren Ausmaß erschwerend zu werten gewesen wäre, ist ihr zu entgegnen, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat(en) bleiben muss, auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist (RIS-Justiz RS0090854). Auch das weitere Rechtsmittelvorbringen, wonach auch anderen angezogenen Erschwerungsgründen größeres Gewicht beizumessen gewesen wäre, überzeugt nicht, zumal das Erstgericht ohnehin eine beträchtliche und deutlich spürbare, mehrjährige Freiheitsstrafe über den Angeklagten verhängt hat. Weitere Erschwerungsgründe zeigt die Anklagebehörde nicht auf.
Beiden Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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