Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und eine Angeklagte wegen § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Oktober 2025, GZ ** 19.5, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 12. Februar 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft Mag. Mascha sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kurz durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch einen nicht rechtskräftigen Schuldspruch der Mitangeklagten B* enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (II./A./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./B./) und des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./C./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 53 (Abs 1 und) Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und (zu ergänzen:) Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Juni 2025, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Dem Schuldspruch zufolge haben
I./ A* und B* am 19. Juli 2025 in ** C* gefährlich mit dem Tod und einer Brandstiftung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie abwechselnd äußerten, ihn umzubringen und sein Haus anzuzünden;
II./ A* alleine
A./ B* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig (siehe jedoch US 8), eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Bruch der rechten Augenhöhle und mehrere Hämatome und Prellungen im Gesicht, herbeigeführt, indem er ihr zunächst in **, am Parkplatz der dortigen Wohnhausanlage einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte und sie wenig später in **, durch die geöffnete Hintertüre seines PKWs mit weiteren Faustschläge ins Gesicht schlug;
B./ B* im Anschluss an die zu II./A./ geschilderte strafbare Handlung durch gefährliche Drohung mit zumindest weiteren Verletzungen am Körper, nämlich durch die sinngemäße Aussage, „Wenn du nicht sofort den Mund hältst, bring ich dich um“, zur Unterlassung weiterer Äußerungen und Störungen, genötigt;
C./ in **, versucht, die Polizeibeamten der schnellen Interventionsgruppe **, SRK **, Streife **, D*, E* und F* durch Gewalt, nämlich durch kräftiges Winden und Stöße mit dem Oberkörper, sowie mit gefährlicher Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Aussage „Jetzt pass auf, Oida, jetzt besorg ich mir eine Scharfe und dann knall ich euch alle ab, Oida! Überlegts es euch gut! Eine Feuerautomatik besorg’ ich mir! Mit Vollmantelgeschoß, damit ich euch durch die Schutzweste schieß, Oida, Mann! Einen Tag brauch’ ich in Österreich um eine Scharfe zu kriegen! Beim nächsten Mal, wenn ihr kommt, schieß’ ich durch die Tür! Ich versprech’ euch, der nächste Kollege stirbt und dann lach ich!“, zur Aufhebung seiner Festnahme nach der StPO sowie Unterlassung der Trennung vom Opfer B* und Verbringung auf die Polizeiinspektion (vgl US 9) zu nötigen, wobei es beim Versuch blieb, weil die Amtshandlung dennoch durchgeführt wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, fünf einschlägige Vorstrafen sowie den Umstand, dass sich die Körperverletzung gegen die Lebensgefährtin des Angeklagten richtete, erschwerend, mildernd das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richten sich – soweit hier relevant - die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig angemeldete (ON 19.4, 62), fristgerecht wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ausgeführte Berufung (ON 24) sowie die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizit als erhoben anzusehende Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen und gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO mit Zurückweisung vorzugehen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Die (nur zu Punkt I./ zur Ausführung gebrachte) Berufung wegen des Schuldausspruchs überzeugt nicht.
Vorauszuschicken ist, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder der Zeugen und die Beweiskraft deren Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Selbst wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung des unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichters zu wecken. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Erwägungen vermag die Schuldberufung keine Zweifel an der nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Dieses hat nach Einbeziehung des von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei setzte es sich mit der Verantwortung des Angeklagten, der den Tatvorwurf zu Punkt I./ bestritt, lebensnah auseinander und sprach dieser insbesondere vor dem Hintergrund der belastenden und im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C* und G* - in nicht zu beanstandender Weise als bloße Schutzbehauptung die Glaubwürdigkeit ab.
Dieser schlüssigen Beweiswürdigung hat der Rechtsmittelwerber nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dass der Zeuge C* die Drohung wörtlich, die Zeugin G* hingegen bloß sinngemäß wiedergab, vermag deren Glaubwürdigkeit ebenso wenig in Frage zu stellen wie der Umstand, dass es sich bei ihnen um Lebensgefährten handelt. Die Behauptung, dass G* die Drohung gar nicht wahrnehmen hätte können, erweist sich als spekulativ, weil der Aussage des Zeugen C* nicht zu entnehmen ist, wann genau G* in das Haus zurückging (ON 19.4, 40).
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und schlüssig aus dem objektiven Tathergang ab, was bei leugnenden Tätern in der Regel methodisch gar nicht anders möglich ist (RIS Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Zu sämtlichen weiteren Fakten verantwortete sich der Angeklagte weitgehend geständig und liegen auch diesbezüglich nachvollziehbare belastende Zeugenaussagen und eine objektive Dokumentation der Verletzung (ON 12.4.16; ON 12.4.18) vor. An der Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.
Auch der Berufung wegen Strafe kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Zunächst sind die vom Erstgericht angezogenen besonderen Strafzumessungsgründe zwar zu Gunsten des Angeklagten dahingehend zu modifizieren, dass nicht fünf, sondern drei einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland vorliegen (ECRIS-Auskunft ON 12.9.2; erste, dritte und vierte Verurteilung). Andererseits ist angesichts der letzten (wenn auch nicht einschlägigen) rechtskräftigen Verurteilung vom 5. Juni 2025 (Stafregisterauskunft ON 15) und der Tatbegehung am 19. Juli 2025 jedoch der extrem rasche Rückfall aggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0125409). Ansonsten hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet, während es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB liegt mit Blick auf seine nur geringfügigen eigenen Verletzungen nicht vor. Unter einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung ist in Anlehnung an § 88 Abs 2 Z 3 [Anm. nunmehr Z 2] StGB nur eine solche von etwa vierzehn Tagen und darüber zu verstehen ( Riffel in WK² StGB § 34 Rz 41).
Soweit der Berufungswerber eine konfliktbeladene Beziehungssituation und seine Alkoholisierung thematisiert, ist er auf die in § 35 StGB vorgenommene differenzierte Betrachtung zu verweisen. Angesichts des Umstands, dass es dem eigenen Vorbringen zufolge bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Eskalationen kam, wird eine allfällige Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit fallkonkret durch den Vorwurf aufgewogen, den der Alkoholgenuss den Umständen nach begründet.
In Ansehung der gravierenden Erschwerungsgründe und des Umstands, dass der Berufungswerber schon in der Vergangenheit mehrere Haftstrafen verbüßte und dennoch neuerlich einschlägig delinquierte, erweist sich die Verhängung einer spürbaren unbedingten Freiheitsstrafe schon aus spezialpräventiven Gründen als unumgänglich und die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als nicht korrekturbedürftig.
Keine Bedenken bestehen zuletzt auch gegen den vom Erstgericht gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit, wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht doch ohnehin Abstand genommen. Insbesondere angesichts der neuerlichen und mehrfachen Delinquenz bestehen gute Gründe für die Annahme, dass es zumindest einer längeren Überwachung des Wohlverhaltens des Angeklagten bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Berufung war daher ebenso ein Erfolg zu versagen wie der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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