Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 12 zweiter Fall, 223 Abs 1, 224 StGB über den Einspruch der Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. November 2025, GZ **-8.4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Dem Einspruch wird s t a t t g e g e b e n und dem Landesgericht Korneuburg die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Abwesenheitsurteil wurde A* des Vergehens der Fälschung besonders geschätzter Urkunden nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 223 Abs 1, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 224 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 erhob die Angeklagte durch ihren einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter dagegen rechtzeitig Einspruch (ON 11.1). Begründend führte sie aus, dass die Erwachsenenvertretung von der Bezirkshauptmannschaft B* mit Schreiben vom 28. August 2025 angeregt und bereits darin die Sorge geäußert worden sei, sie könne ihre Angelegenheiten nicht mehr ausreichend selbst besorgen. Zudem sei eine Demenzdiagnose gestellt worden. Aus Sicht des Erwachsenenvertreters sei die Angeklagte völlig desorientiert, nicht in der Lage, ein zusammenhängendes Gespräch zu führen und außerstande, für ihre eigenen Bedürfnisse, insbesondere für eine Vertretung vor Gericht, Sorge zu tragen. Es sei davon auszugehen, dass sie die Bedeutung einer gerichtlichen Ladung nicht erfasst habe. Aufgrund ihres geistigen Zustands sei sie daher außerstande gewesen, auf die gerichtliche Ladung adäquat zu reagieren, und durch ein unabwendbares Ereignis an der Teilnahme an der Hauptverhandlung am 20. November 2025 gehindert gewesen.
Gemäß § 427 Abs 3 dritter Satz StPO ist dem Einspruch stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung eines unabweisbaren Hindernisses ist, dass der Angeklagte die Hauptverhandlung wegen eines Umstandes versäumt hat, der auch gewissenhafte Menschen in seiner Lage vom Erscheinen abgehalten hätte. Als unabweisbares Hindernis kommen beispielsweise ein Naturereignis, ein Unfall oder eine Erkrankung des Angeklagten selbst in Betracht (RIS-Justiz RS0101605). Das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses muss vom Einspruchswerber nachgewiesen werden (RIS-Justiz RS0101596).
Die gleichzeitig mit dem Einspruch vorgelegte Aktenkopie des Bezirksgerichts Mistelbach zu AZ ** (ON 11.4) macht glaubhaft, dass es der Angeklagten aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war, der Ladung zur Hauptverhandlung Folge zu leisten. Es ist daher davon auszugehen, dass ein unabweisbares Hindernis vorgelegen hat, welches ihr die Teilnahme an der Hauptverhandlung unmöglich machte.
Somit war ihrem Einspruch stattzugeben, das Abwesenheitsurteil aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung aufzutragen.
Da die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme beantragte, dem Einspruch stattzugeben, konnte gemäß § 24 letzter Satz StPO von einer Zustellung an die Angeklagte zur Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit abgesehen werden.
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