Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025, GZ ** 16.3, nach der am 12. Februar 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolfgang Wohlmuth, LL.M. (WU), des Angeklagten A* sowie seiner Verteidigerin Dr. Margarita Schulyok durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung –nach § 107 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 3. Mai 2025 in ** RevInsp B* und RevInsp C* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihnen sagte: „Ich werde euch hinrichten.“
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend, mildernd demgegenüber keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 17), in der Folge wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 20.2), mit der er einen Freispruch, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10 lit a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK StPO § 476 Rz 9).
Mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO releviert der Berufungswerber zunächst die angeblich unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite, weil das Erstgericht diese primär aus dem objektiven Tatgeschehen hergeleitet habe.
Dieser Einwand überzeugt nicht.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht auf den Wortlaut, das gezielte Ansprechen der beiden Polizisten und die sich daraus ergebende Lebensrealität verwies (US 5 f), ist der darüber hinaus gezogene Schluss von einem gezielten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne Weiteres vertretbar und gerade bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen, weshalb ein solche Folgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit auch nicht zu beanstanden ist (RIS Justiz RS0116882; RS0098671).
Gleichwohl haftet dem Urteil die geltend gemachte Nichtigkeit in Form einer unvollständigen Beweiswürdigung iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht an.
Dem Gebot zur gedrängten Darstellung folgend, hat das Erstgericht die wesentlichen Erwägungen zur Begründung der subjektiven Tatseite dargelegt. Ein Begründungsmangel ist nicht schon deshalb gegeben, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzt, vielmehr sind Zusammenfassungen nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 428).
Indem das Erstgericht die unterschiedlichen Verantwortungsvarianten des Angeklagten thematisierte und den Schilderungen der beiden Opfer gegenüberstellte (US 5) und sodann darauf aufbauend die Konstatierungen zur inneren Tatseite begründete (US 5 f), ist das Erstgericht allen formalen Begründungserfordernissen gerecht geworden.
Auch aus dem Blickwinkel der nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO geltend gemachten Aktenwidrigkeit ist das Urteil nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Berufungsvorbringen deckt sich die Feststellung des Erstgerichts, der Angeklagte habe seinen Kopf in Richtung der Zeugen C* und B* gedreht, diese direkt angesehen und zu ihnen gesagt, dass er sie hinrichten werde, mit der Aussage des Zeugen B* in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2025 (ON 9.1, 17 f [insbesondere S 18: „…
Die Berufung wegen Schuld verschlägt ebenfalls.
Dazu ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit aller durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht im Fall mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die für den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 Rz 45).
Angesichts dieser Prämissen hat das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage, weil das Erstgericht nach einem umfangreichen Beweisverfahren und Würdigung aller relevanten Verfahrensergebnisse mit logisch nachvollziehbarer Begründung darlegte, warum es davon ausging, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat, wobei es auch einleuchtend erläuterte, aus welchen Erwägungen es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.
Die in der Berufungsverhandlung vorgeführten Videos vermögen dem nichts an Relevanz entgegenzuhalten, da sie jeweils nur einen ganz kurzen, offenbar vor der inkriminierten Äußerung stattgefundenen Ausschnitt des Geschehens zeigen.
Das objektive Tatgeschehen stellte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise anhand der schlüssigen und übereinstimmenden Depositionen der beiden Opfer fest. Der Angeklagte hingegen änderte seine Aussage, was er zu den Polizisten gesagt habe, im Laufe des Verfahrens mehrfach. Während er zunächst einräumte, dass er den Polizisten lediglich den Tod im Dienst gewünscht habe (ON 9.1, 8: „ Ich hoffe, dass ihr im Dienst sterbt´s! “ bzw „ Ich hoffe, dass ihr im Dienst verreckt´s, wenn mein Vogel nicht wieder herkommt! “), gestand er in der darauffolgenden Hauptverhandlung zu, dass möglicherweise sogar das Wort „hinrichten“ gefallen sei, aber „ eher so “, dass er den Polizisten freigestellt habe, ihn hinzurichten, weil er eigentlich schon längere Zeit nur aufs Sterben warte, da sich für ihn alles wie die Hölle anfühle (ON 16.2, 3).
Zur Kritik des Berufungswerbers an der Feststellung des Erstgerichts, dass der Angeklagte seinen Kopf plötzlich in Richtung der Zeugen gedreht habe, ist auf die obigen Ausführungen zur Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO zu verweisen, wonach sich diese Konstatierung bedenkenlos vor allem aus der Aussage des Zeugen B* und dem angeführten Aktenvermerk ableiten lassen. Warum es nicht möglich sein soll, dass eine am Boden in Bauchlage fixierte Person mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit die anwesenden Polizisten gezielt anspricht, bleibt die Berufung nachvollziehbar darzulegen schuldig.
Zum Einwand, das Gericht habe den lebensnäheren Angaben des Angeklagten zur genauen Örtlichkeit der Fixierung und der inkriminierten Äußerung keinen Glauben geschenkt, sondern sich diesbezüglich den Schilderungen der Polizisten angeschlossen, ist auszuführen, dass der Umstand, wo exakt die Äußerung erfolgte, keine entscheidende Tatsache darstellt; abgesehen davon verabsäumt es die Berufung, logisch darzulegen, weshalb die von den Polizisten geschilderte Verbringung in das Stiegenhaus nicht nachvollziehbar sein soll. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Amtsvermerk vom 3. Mai 2025 verwiesen werden, wonach die Verbringung des lautstark brüllenden und schimpfenden Festgenommenen vom von allen Bewohnern der Wohnhausanlage einsehbaren Hof in einen lediglich eingeschränkt sichtbaren Bereich zur Wahrung der Privatsphäre des Festgenommenen erfolgt sei (ON 3.12, 6).
Nicht richtig ist schließlich auch der Kritikpunkt, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich beim Einsatz wegen des zahmen Vogels, der auf der Schulter des Angeklagten saß, um keinen Routinefall gehandelt habe. Das Erstgericht hat diesen Umstand nämlich sehr wohl in Anschlag gebracht, indem es zunächst konstatierte, dass der Angeklagte immer lauter wurde und schimpfte und sich nicht beruhigen ließ, wobei es zumeist um seinen mitgeführten Vogel ging (US 4). Die Besorgnis des Angeklagten um seinen Vogel thematisierte das Erstgericht erneut, als es die Verantwortung des Angeklagten, er habe lediglich gesagt „ Ich hoffe, dass ihr im Dienst verreckt´s, wenn mein Vogel nicht wieder herkommt! “, wiedergab (US 5). Außerdem stufte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Schilderungen des Angeklagten, es habe sich um eine außergewöhnliche Situation gehandelt, als lebensnah ein (ON 16.3, 5).
Die weiteren Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Vogel (das aufgescheuchte Herumflattern und Wegfliegen samt späterem Einfangen durch die WEGA-Beamten) ist für das Tatgeschehen nebensächlich, sodass das Gericht – entgegen der Darstellung in der Schuldberufung - auch nicht gehalten war, dazu Feststellungen zu treffen. Aus diesem Grund mindert es die Glaubwürdigkeit des Zeugen C* auch nicht, wenn dieser in der Hauptverhandlung - zum Vorfall befragt - zwar angab, dass der Angeklagte einen Vogel auf seiner Schulter mit sich geführt habe, was recht ungewöhnlich gewesen sei, und der Vogel dann weggeflogen sei, jedoch keine weiterführenden Angaben zu den genauen Flugbewegungen bzw zum Verbleib des Vogels mehr machte (ON 9.1, 21), weil dies schlicht unwichtig war.
Bloße Spekulation und daher einer Erwiderung unzugänglich sind die weiteren Berufungsausführungen, die beiden Polizisten, insbesondere der Zeuge C*, habe die Amtshandlung wohl als „ besonders frustrierend oder sogar demütigend “ empfunden, weil der Vogel einmal in seinen Haaren gelandet sei, sodass die Polizisten sehr wohl einen Grund gehabt hätten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. In dieselbe Kategorie fallen die Berufungsausführungen, es sei beim Zeugen C* ein starkes Motiv zu erkennen, dem „ mühsamen Angeklagten eine Lehre zu erteilen “, handelt es sich hiebei doch wiederum um eine unbelegte Mutmaßung.
Wann genau der Kontakt zur Staatsanwaltschaft zwecks Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten hergestellt wurde, ist für die Beurteilung des Sachverhalts ebenfalls irrelevant. Im Übrigen deckt sich – entgegen dem Berufungsvorbringen – die Aussage des Zeugen C* in der Hauptverhandlung, wonach die Verfügung bei der Staatsanwaltschaft bereits angefragt worden sei, bevor der Angeklagte am Ort der Amtshandlung eingetroffen sei (ON 9.1, 20), auch mit der Schilderung in seinem Amtsvermerk (ON 3.12, 4), wonach „ durch B*, RvI. einstweilen mit der J StA bzgl. Verfügung Wohnungsöffnung Rücksprache gehalten “ worden sei, und sodann plötzlich eine männliche Person, die aufgrund der Täterbeschreibung vorläufig als A* habe identifiziert werden können, im Innenhof in Richtung des Meldungslegers spaziert sei.
Auch die weitere Kritik an der Aussage des Zeugen C* kann nicht nachvollzogen werden. Dieser deponierte in der Hauptverhandlung unmissverständlich, während der urteilsgegenständlichen Äußerung des Angeklagten zugegen gewesen zu sein (ON 9.1, 22; ON 9.1, 24); seine Aussage, er sei dann mit den übrigen Zeugen und dem Opfer beschäftigt gewesen (ON 9.1, 22) bezog sich aufgrund einer wertenden Zusammenschau mit seinen übrigen Aussagen ganz offenkundig auf einen Zeitraum nach der inkriminierten Äußerung.
Schließlich sind - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - auch seine Schilderungen über die Aufgabenteilung zwischen der WEGA einerseits und seiner Polizeieinheit andererseits (ON 9.1, 24), die er als Ursache für die Nichterwähnung der verfahrensgegenständlichen Äußerung im Aktenvermerk der WEGA nennt, sehr wohl schlüssig.
Der Einwand, der Angeklagte pflege eine sehr lockere Redensart und verwende Ausdrücke wie „erschießen“, „hinrichten“ jeweils losgelöst vom konkreten Wortsinn und schlicht, um auf negative Ereignisse welcher Art auch immer Bezug zu nehmen, überzeugt nicht und widerspricht der wesentlich lebensnäheren Beweiswürdigung des Erstgerichts, dass der Angeklagte den Sinn seiner in einfachen Worten abgehaltenen Äußerung sehr wohl verstand und die Formulierung auch bewusst so wählte, um die Adressierten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Für die vom Berufungswerber reklamierte Annahme einer bloß unbedachten und im Affekt ausgesprochenen Unmutsäußerung ohne konkreten Wortsinn bieten die Begleitmodalitäten somit keinen Anlass.
Den Ausführungen in der Berufung, die Äußerungen seien nur ganz allgemein gegen die Polizei gerichtet gewesen, kann wiederum die Aussage des Zeugen B* entgegengehalten werden, wonach der Angeklagte sie bei der ausgesprochenen Bedrohung direkt angeschaut habe (ON 9.1, 18; vgl dazu auch den bezughabenden Teil im Aktenvermerk [ON 3.12, 6]).
Schließlich sind auch die Feststellungen des Erstgerichts zur Ernstlichkeit und Realisierbarkeit der Drohung nicht zu beanstanden. Aufgrund der – auch durch die Vorstrafen dokumentierten – Aggressionsneigung des Angeklagten, seines am Tattag zur Schau gestellten aufgebrachten Verhaltens und des bei ihm vorgefundenen Waffenkoffers samt Munition ist an der Ernstlichkeit der Drohung und der in rechtlicher Hinsicht darauf gegründeten Eignung, begründete Besorgnis auszulösen, nicht zu zweifeln.
Irrelevant ist, ob die Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurden, da die Besorgniseignung der Drohung eine nach einem gemischt objektiv individuellen Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage und unerheblich ist, ob die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (RIS Justiz RS0092538; RS0092168; RS0092448; RS0092102).
Wenn mit Berufung wegen Schuld erneut die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem obigen Tatgeschehen kritisiert wird, ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Tatsächlich geht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht aus der Vorgeschichte (aufgeheizte Stimmung, Aggression des Angeklagten) sowie der Umstände, dass der Angeklagte die beiden Polizisten direkt adressierte und dabei eine klare und unzweideutige Diktion wählte, hervor, dass es dem Angeklagten darauf ankam, die beiden Opfer mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich zu bedrohen, um sie dadurch gezielt in begründete Besorgnis ob ihrer körperlichen Unversehrtheit zu versetzen. Diesen Erwägungen steht auch der vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte Umstand, dass der Angeklagte in Sorge um seinen emotional verbunden Vorgel war, nicht entgegen. Vielmehr kann darauf ein allfälliges Revanche Bestreben des Angeklagten gestützt werden, der die beiden ihn fixierenden Beamten für den Verlust des Vogels verantwortlich machte und ihnen gleichsam aus Vergeltung dafür ebenfalls Ungemach bereiten wollte. Das selbe Argument kann in Bezug auf die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Schmerzen, die er angeblich durch die Fixierung erlitt, ins Treffen geführt werden.
Zusammengefasst gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an den logisch deduzierten Schlussfolgerungen des Erstgerichts zu wecken, das sich einen unmittelbaren und gründlichen Eindruck sämtlicher in das Tatgeschehen involvierter Personen machte und schließlich im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten seiner Darstellung in Bezug auf die ebenfalls angeklagten Geschehnisse im Zusammenhang mit den lauten Nachbarn folgte und diesbezüglich einen Freispruch fällte, jedoch seiner mehrmals wechselnden und schließlich sogar die Verwendung des Wortes „hinrichten“ einräumenden Verantwortung in Bezug auf die Äußerung gegenüber den Polizisten keinen Glauben schenkte. Indem der Berufungswerber den in den Urteilsannahmen hinreichend begründeten und lebensnahen Schlussfolgerungen des Erstgerichts bloß abstrakt mögliche, für ihn günstigere Schlussfolgerungen entgegenhält, zeigt er keine im Rahmen der Schuldberufung aufzugreifenden Mängel der erstrichterlichen Beweiswürdigung auf.
Mit Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht der Berufungswerber geltend, dass aus den Feststellungen des Erstgerichts keine Absicht, das Opfer durch die Drohung in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt erfassenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen, hervorgehe.
Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Angeklagte seine Aussage bewusst gewählt habe, um die beiden Polizisten gewollterweise dadurch in begründete Besorgnis ob ihrer körperlichen Unversehrtheit zu versetzen. Dieser dabei erkennbare und von ihm gewollte Sinn der Aussage trotz seiner gefesselten Situation sei darin gelegen, bei den Polizisten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung zumindest einer künftigen Verletzung am Körper zu erwecken. Sie hätten nach der Intention des Angeklagten davon ausgehen sollen, dass der Angeklagte sie zumindest verletzen werde. Der Angeklagte habe diese Drohung ernst gemeint und erkannt, dass sie für die beiden Beamten ernst gemeint und realisierbar erschien, worauf es ihm auch angekommen sei. Ferner sei es ihm darauf angekommen, sie dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 4).
Diese Feststellungen bringen einen weit über die Intention, die Opfer bloß zu erschrecken (vgl dazu OGH 9 Os 46/78), hinausgehenden Vorsatz zum Ausdruck. Vielmehr geht aus einer wertenden Zusammenschau aller Urteilspassagen hervor, dass es dem Angeklagten darauf ankam, bei den Opfern einen furchtvollen Seelenzustand auszulösen.
Schließlich verschlägt auch die Sanktionsrüge iSd § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.
Der Nichtigkeitswerber macht mit diesem Vorbringen das Unterbleiben der Heranziehung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB geltend. Bezugspunkt der Anfechtung kann aber nur ein beim konkreten Strafbemessungsvorgang tatsächlich in Rechnung gestellter Umstand sein. Fehlt die Anführung der Strafzumessungsgründe oder sind die darauf bezughabenden Ausführungen mangelhaft, so stellt das keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern kann mit Berufung geltend gemacht werden. Mit der Behauptung, ein Strafzumessungsgrund sei unberücksichtigt geblieben, wird somit nur ein Berufungsgrund angesprochen (RS0116960; Kirchbacher , StPO 15 § 281 Rz 108). Der Nichtigkeitsgrund wurde somit nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.
Schließlich scheitert auch die Berufung wegen Strafe.
Richtig ist zwar, dass - zusätzlich zu den vom Erstgericht bereits richtigerweise in Anschlag gebrachten Strafzumessungskriterien - zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist, dass sich dieser bei lebensnaher Betrachtung aufgrund der (auch auf den in der Berufungsverhandlung abgespielten Kurzvideos vom Begleitgeschehen teilweise ersichtlichen) Dynamik der Situation (plötzliches Umzingeltwerden von einer Vielzahl von Beamten zum Teil in schwerer Schutzausrüstung, Anhalten einer Waffe vor dem Hintergrund der sich letztlich als nicht beweisbar dargestellten Anschuldigung Dritter, der Angeklagte würde selbst über eine Waffe verfügen, im Zusammenhalt mit der tatsächlichen Auffindung des Waffenkoffers und der Munition, temporäres Entkommen des für ihn so wichtigen Vogels etc) in einer für einen maßgerechten Durchschnittsmenschen nachvollziehbar heftigen Gemütsregung befand, aus der heraus er schließlich die inkriminierte Äußerung tätigte.
Dieser Umstand floss aber offenbar auch ohne explizite Erwähnung ohnehin in die Strafbemessung des Erstgerichts ein, da es trotz der drei einschlägigen Vorstrafen, im Zuge derer der Angeklagte teilweise auch das Haftübel verspürte (vgl ON 3.4), und des Zusammentreffens zweier Vergehen durch Adressierung zweier Opfer eine im ganz unteren Bereich des möglichen Strafrahmens gelegene Sanktion (zwei Monate) wählte und diese zur Gänze bedingt nachsah. Damit wurde den ungewöhnlichen Begleitumständen jedenfalls in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe ist vor allem aufgrund des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten sowohl spezial- als auch generalpräventiv außer Reichweite.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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