Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Jänner 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene israelische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2025 zu AZ ** verhängte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 7. Oktober 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. Juli 2027 und jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. August 2028 erreicht sein (ON 3, 1 ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung des Strafgefangenen (ON 2) mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen zurück.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung am 19. Jänner 2026 erhobene (ON 8.2, 2), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen von Amts wegen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres – hier relevant - die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird.
Das Vollzugsgericht, das (auch) auf Antrag eines Strafgefangenen über dessen bedingte Entlassung entscheidet, kann gemäß § 152 Abs 1 StVG zwar aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, dieser darf jedoch nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegen sein. Die Bestimmung bedeutet zugleich, dass eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) ausgeschlossen ist ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 17 mwN; Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 5 mwN).
Der im Dezember 2025 eingebrachte Antrag des Strafgefangenen erweist sich sohin mit Blick auf den frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt am 7. Juli 2027 als verfrüht.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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