Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und die Kommerzialrätin Oswald in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Selbstständiger, **, vertreten durch Ing. Johannes Kerbl, LL.M. (WU), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 66.256,55 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.11.2025, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.774,72 (darin EUR 629,12 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Von folgendem Sachverhalt ist – soweit hier noch relevant - auszugehen [bekämpfte Feststellungen sind fett hervorgehoben und mit [F1] bis [F4] bezeichnet]:
Die Beklagte betreibt auf der Website ** eine Online-Plattform zum Handel von virtuellen Währungen wie ** und **.
Am 28.8.2021 eröffnete der Kläger ein Konto bei der Beklagten zum Handeln mit **s und füllte dazu den Know-your-Customer-Fragebogen (KYCF) aus. Dabei gab er an, die von ihm einzusetzenden Geldmittel stammten aus seinem persönlichen Einkommen, er sei berufstätig, er richte den Account für sich selbst ein, sein jährliches Einkommen betrage zwischen EUR 10.001 und EUR 20.000, und die Höchstgrenze seines Investments über seinen Account werde bei EUR 10.000 liegen.
Dem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) der Beklagten vom August 2021 zu Grunde.
Von 28.8. bis 28.9.2021 zahlte der Klägerin in 16 Tranchen insgesamt EUR 92.500 auf sein Plattform-Konto ein und erwarb damit Kryptowährungen.
Die Beklagte hat ein internes Kontrollsystem zur Identifikation von potenzieller Geldwäsche. Bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten werden Kontrollmechanismen ausgelöst. Aufgrund der Angaben des Klägers im KYCF, seiner Staatsbürgerschaft und seines Wohnsitzes wurde er bei der Beklagten zunächst als niedriges Risiko für Geldwäsche eingestuft.
Bei einer sogenannte Offline-Überprüfung der Beklagten wurde die Übereinstimmung der Investition mit den Angaben des Klägers im KYCF überprüft. Auf Grund der Überschreitung von internen Schwellenwerten entschied die Beklagte, eine vertiefte Mittelherkunftsüberprüfung beim Kläger vorzunehmen, nahm diese jedoch aufgrund erhöhten Arbeitsaufkommens durch vermehrte Investitionen am Markt erst Anfang März 2022 vor. Der Kläger wurde am 8.3.2022 aufgefordert, der Beklagten Nachweise über die Herkunft der investierten Gelder vorzulegen, woraufhin dieser der Beklagten am 13.3.2022 mitteilte, die Geldmittel stammten aus eigenem Einkommen und einem Darlehen, das er bei seinem Vater aufgenommen habe.
Die Beklagte forderte in weiterer Folge vom Kläger Kontoauszüge und insbesondere Unterlagen, die die Herkunft von EUR 92.500 belegen sollten. Der Kläger übermittelte daraufhin Kontoauszüge von Bareinzahlungen auf sein Konto, Kontoauszüge von D* und E* sowie ein Dokument mit der Überschrift „Darlehen Schuldanerkenntnis“ vom 26.10.2021 mit dem Hinweis, er habe von D* und E* ein Darlehen in bar erhalten und dieses Geld auf sein eigenes Konto eingezahlt. Der Rest seien Ersparnisse gewesen.
Die Beklagte ersuchte am 17.3.2022 um Klarstellung, in welchem Verhältnis D* und E* zum Kläger standen, und um Übermittlung der Korrespondenz mit dem Finanzamt, des letzten Einkommenssteuerbescheids sowie des Darlehensvertrags mit seinem Vater inklusive Kontoauszügen.
Am 24.3.2022, 31.3.2022, 4.4.2022 und 11.4.2022 urgierte die Beklagte beim Kläger die noch zu übermittelnden Nachweise, woraufhin dieser am 13.4.2022 ua mitteilte, bei D* und E* handle es sich um Verwandte; seine Hausbank habe alle vorgeschriebenen Prüfungen im Sinne der Geldwäschebestimmungen durchgeführt und alles für in Ordnung befunden. Diesbezüglich habe er aber mit dem Finanzamt nicht korrespondiert. Des Weiteren gab er an, mit seinem Vater lediglich einen mündlichen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben, wobei die bezughabenden Kontoauszüge der Beklagten bereits vorlägen.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin nochmals auf, ihr einen schriftlichen Darlehensvertrag mit entsprechenden Kontoauszügen über das vom Vater erhaltene Darlehen zu übermitteln, worauf der Kläger der Beklagten am nächsten Tag einen Darlehensvertrag zwischen ihm und seinem Vater übermittelte.
Aufgrund des Verdachts von Geldwäsche erstattete die Beklagte am 15.4.2022 eine Meldung an die Financial Intelligence Unit des Bundesministeriums für Inneres und teilte dem Kläger am 22.4.2022 mit, dass sie ihm ihre Dienste nicht mehr anbieten könne und sein Konto aus Sicherheitsgründen dauerhaft schließen müsse. Weiters teilte sie dem Kläger mit, sein Account bleibe für die nächsten drei Werktage aktiviert, damit er ein bestehendes Guthaben auf sein Bankkonto auszahlen könne. Der Kläger ließ sich in diesen drei Werktagen sein Guthaben nicht auszahlen, weshalb der Account am 18.5.2022 für weitere drei Tage geöffnet wurde. In dieser Zeit verkaufte der Kläger seine Kryptowährungen und ließ sich den dadurch eingenommenen Betrag von EUR 26.243,45 auszahlen.
Dem Kläger war bewusst, dass Investitionen in Kryptowährungen riskant sind und dass es zu einem Totalverlust kommen kann.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger von D* EUR 48.000 erhalten hat. [F1]
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger von E* EUR 17.000 erhalten hat. [F2]
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger von seinem Vater F* B* EUR 25.000 erhalten hat. [F3]
Es kann nicht festgestellt werden, woher das vom Kläger auf sein Konto in bar im Zeitraum von 7.9.2021 bis 28.9.2021 eingezahlte Geld von EUR 91.900 stammt. [F4]
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 66.256,55 sA und brachte – soweit dies für das Berufungsverfahren noch releant ist – im Wesentlichen vor, er sei nach Eröffnung seines Accounts – mangels anderslautender Meldung der Beklagten – davon ausgegangen, dass ein Trading bereits möglich und er dazu auch berechtigt sei. Die von der Beklagten im März und April 2022 vorgenommene Prüfung der Mittelherkunft sei verspätet erfolgt und verstoße sowohl gegen den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag als auch gegen die §§ 6, 7 FM-GwG, wonach die Beklagte eine solche Prüfung unverzüglich nach Eröffnung des Accounts und somit vor Beginn der Vertragsbeziehung durchführen hätte müssen. Durch die verspätete Prüfung sei dem Kläger ein Schaden in Höhe des Klagsbetrags entstanden. Der Kläger begehre nicht den Ersatz von „Spekulationsverlusten“, sondern vielmehr „den Ersatz des ihm durch die rechtswidrige Anwendung der gesetzlichen Vorgaben durch die Beklagte entstandenen Schadens.“ Bei gesetzeskonformer Prüfung der Mittelherkunft noch vor Freischaltung von Trading-Handlungen hätte der Kläger den gesamten Investitionsbetrag von EUR 92.500 wenige Tage nach Einzahlung wieder zurücküberwiesen bekommen.
Darüber hinaus stützte der Kläger – soweit erkennbar – seine Ansprüche auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und eine damit im Zusammenhang stehenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sowie auf Irrtum.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, sie sei zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Der Kläger habe den maßgeblichen Schwellenwert für eine vertiefte Überprüfung überschritten und in weiterer Folge widersprüchliche Angaben über die Mittelherkunft erteilt, weshalb die Beklagte letztlich das Risiko der Geldwäsche als hoch eingestuft und eine Meldung an die Geldwäsche-Meldestelle vorgenommen habe. Deshalb sei auch der Account des Klägers zu deaktivieren und die Geschäftsbeziehung zu ihm zu beenden gewesen. Ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Auf das FM-GwG könne der Kläger seine Ansprüche nicht stützen, weil es sich dabei um kein Schutzgesetz handle. Im Übrigen hafte die Beklagte nur bei Schädigungsvorsatz, ein solcher liege nicht vor.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf den Seiten 8 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es – soweit hier relevant -, die Beklagte hafte schon aufgrund des Haftungsausschlusses in Punkt 15.3.2. ihrer AGB nicht für allenfalls verzögerte Überprüfungen.
Auf die §§ 5 bis 7 FM-GwG könne sich der Kläger nicht stützen, weil deren Schutzzweck nicht darin liege, Anleger vor Kursverlusten zu schützen. Die Beklagte habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]).
1.2. Anstelle der Feststellung [F1] bis [F4] begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellungen:
1.3. Der Erstrichter hat die angefochtenen Feststellungen sehr ausführlich und nachvollziehbar begründet und schlüssig dargelegt, weshalb er die Aussage des Klägers nicht als glaubwürdig erachtet. Die Argumentation des Klägers, die zuständige Behörde und eine Bank hätten keinen Verdacht in Richtung Geldwäsche gehegt, ist nicht geeignet, die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstrichters zu entkräften, weil offen bleibt, von welchen konkreten Überlegungen sich diese Institutionen leiten ließen.
Die vorliegende Beweisrüge ist daher nicht stichhältig. Das Berufungsgericht übernimmt deshalb die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Vom Kläger behauptete Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil die Konstatierungen ausreichen, um seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen seines Vorbringens abschließend beurteilen zu können.
2.2. In seiner Rechtsrüge stützt sich der Kläger (nur mehr) auf die Argumentation, die Beklagte habe in den §§ 5 ff FM-GwG vorgeschriebene Prüfschritte in sorgfaltswidriger Weise verspätet gesetzt und dadurch den geltend gemachten Schaden des Kläger verursacht.
2.3. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass die mit „Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ überschriebene Bestimmung des (mit 31.12.2016 außer Kraft getretenen) § 40 BWG die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bezweckte; sie diente damit nur Allgemeininteressen und stellte keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar. Das mit 1.1.2017 in Kraft getretene FM-GwG wurde (auch) in Umsetzung der RL (EU) 2015/849 geschaffen. Der Inhalt der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung und Feststellung der Identität (§§ 5 ff FM-GwG) hat sich insoweit im Wesentlichen nicht verändert (9 Ob 78/21t [Rz 10] mwN).
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2.4. Wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, ist der Kläger gemäß der ad 2.3. erläuterten Rechtslage durch die §§ 5 ff FM-GwG nicht vor allfälligen Kursverlusten geschützt, zumal diese Bestimmungen ausschließlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und nicht dem Schutz seiner individuellen Vermögensinteressen diesen. Ob der Beklagten tatsächlich ein Verstoß gegen Prüfpflichten zur Last fällt, die in diesen Bestimmungen normiert sind, kann daher ungeprüft bleiben. Denn selbst unter der Annahme einer solchen Sorgfaltsverletzung besteht zwischen einem derartigen Fehlverhalten und dem behaupteten Schaden des Klägers kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der verfahrensgegenständliche Schadenersatzanspruch besteht daher schon allein aus diesem Grund nicht zu Recht.
3. Der vorliegenden Berufung kann nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein.
4. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.