Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 3. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 3. März 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 23. April 2026 gegeben sein (ON 2.3 und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Dem Erstgericht ist jedoch beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Zu A* scheinen in der Strafregisterauskunft neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung vier weitere einschlägige Eintragungen auf, von denen zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen (ON 3). Erstmals wurde der Strafgefangene 2014 wegen gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtgift zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der unbedingte Strafteil wurde am 4. Juli 2014 zur Gänze vollzogen und der zunächst bedingt nachgesehene Strafteil wurde, nach zwischenzeitiger Verlängerung der Probezeit, anlässlich seiner dritten Verurteilung 2018 widerrufen und am 11. März 2020 vollzogen (Punkt 1 in ON 3). Im sofortigen Rückfall nach seiner (ersten) Enthaftung im Juli 2014 wurde er neuerlich im engsten Sinn einschlägig straffällig und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, aus deren Vollzug er nach der Hälfte der Strafzeit unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 15. März 2015 bedingt entlassen wurde (Punkt 2 in ON 3). Die nächsten Verurteilungen (die im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen) erfolgten 2018 bzw 2020 und wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (vollzogen am 11. September 2019) bzw einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten (vollzogen am 11. September 2020) verurteilt (Punkte 3 und 4 in ON 3).
Von den ergriffenen staatlichen Reaktionen nicht nachhaltig beeindruckt, wurde A* – wenn auch nach einer längeren Zeit des Wohlverhaltens - neuerlich einschlägig straffällig und beging in zwei Angriffen die der nunmehr in Vollzug stehenden Strafe zugrundeliegenden Straftaten, wobei er jeweils eine Kugel Kokain gegen Entgelt überließ (ON 4).
Die Wirkungslosigkeit bisheriger Strafvollzüge spricht beim Strafgefangenen gegen eine für eine bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose. Darüber hinaus konnten auch die einmal gewährte teilbedingte Strafnachsicht und die einmal erfolgte bedingte Entlassung keinen dauerhaften Lenkungseffekt entfalten und den Strafgefangenen nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten.
An dieser gegen eine bedingte Entlassung sprechenden Prognose kann auch die unbescheinigt behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (in Spanien; ON 2.2 und ON 7) nichts ändern. Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite trotz der hausordnungskonformen Führung (ON 2.1) in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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