Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2026, GZ ** 52, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene türkische Staatsangehörige A* wurde mit unter einem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025 des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils beantragte die von einem Wahlverteidiger vertretene Verurteilte die Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG (ON 43, 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht - nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. B* (ON 50) - diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein Erfolg gesundheitsbezogener Maßnahmen aussichtslos sei.
Gegen diesen (entgegen § 83 Abs 4 StPO auch der Verurteilten zugestellten ON 53; siehe dazu RIS-Justiz RS0097275) Beschluss richten sich die rechtzeitig von der Verurteilten und deren Verteidiger erhobenen, zu ON 65.1 und ON 69 innerhalb der Beschwerdefrist ausgeführten Beschwerden, die nicht berechtigt sind.
Voranzustellen ist, dass das Erstgericht eine Übermittlung des Sachverständigengutachtens vor Beschlussfassung mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu zwecks Einräumung des rechtlichen Gehörs unterließ, dieser Rechtsfehler jedoch mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO) und die Zustellung des Gutachtens mit der angefochtenen Entscheidung ohne Auswirkungen blieb.
Nach § 39 Abs 1 SMG ist einem Verurteilten der Vollzug einer über ihn nach dem Suchtmittelgesetz (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG) oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und offenbar nicht aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Unter – gegenständlich in Ermangelung eines Schuldspruchs nach dem SMG allenfalls relevanter - Beschaffungskriminalität sind der Besorgung von Drogen dienende strafbare Handlungen (direkte Beschaffungskriminalität) und solche, die verübt werden, um Geld und Tauschmittel für den Erwerb von Suchtmitteln zu lukrieren (indirekte Beschaffungsdelikte) zu subsumieren. Die der Folgekriminalität zuzuordnenden, in einem durch den Genuss von Suchtmitteln beeinträchtigten Zustand begangene Straftaten fallen nicht darunter ( Schwaighofer in WK 2 SMG § 35 Rz 27 ff).
Gegenständlich traf das Erstgericht in dem gekürzt ausgefertigten Urteil (ON 43) und der angefochtenen Entscheidung keine, die Annahme einer Tatbegehung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln rechtfertigenden Feststellungen. Anhaltspunkte dafür lassen sich auch dem Akteninhalt, insbesondere der eine Tatbegehung in Abrede stellenden Verantwortung der A* (ON 8; ON 50, 9 ff), nicht entnehmen.
Da die zu vollstreckende Freiheitsstrafe somit weder auf einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem SMG noch einer in Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln bestehenden Delinquenz beruht, kommt die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG nicht in Betracht und erübrigt sich ein Eingehen auf das lediglich die Einschätzung der Sachverständigen in Frage stellende Beschwerdevorbringen.
Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten zur Therapierung ihrer Suchtmittelergebenheit zu nutzen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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