Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2026, GZ ** 30, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Dezember 2025, GZ ** 17.1, jeweils eines Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach (richtig) §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
Am 16. Dezember 2025 wurde A* im Anschluss an die seit 17. November 2025 andauernde Verwahrungs und Untersuchungshaft in Strafhaft übernommen (ON 20.1).
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2026 stellte er einen von ihm als verspätet bezeichneten Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 SMG (ON 27; siehe auch ON 25), den er mit Schreiben vom 26. Jänner 2026 präzisierte (ON 32).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag wegen verspäteter Antragstellung und nicht vorliegender Beschaffungskriminalität ab.
In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde weist er auf seine Beeinträchtigung durch Drogen zu den Tatzeitpunkten hin und sieht in der verspäteten Antragstellung keinen Abweisungsgrund (ON 34).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten der Vollzug einer wegen bestimmter Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz oder einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Zu Recht sah die Erstrichterin die Antragstellung während der Strafhaft als unzulässig an, weil für den Fall der Übernahme in den Strafvollzug nach § 3 Abs 4 StVG die Antragstellung des Verurteilten (oder die von Amts wegen begonnene Prüfung) bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat (vgl 12 Os 34/21y [12 Os 35/21w, 12 Os 36/21t]).
Das Erstgericht verneinte berechtigterweise aber auch das Vorliegen von Beschaffungskriminalität, die nur dann anzunehmen wäre, wenn der Täter aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels beging. Dafür genügt es, dass die Beute wenigstens auch dazu diente oder dienen sollte, sich Suchtmittel zu beschaffen ( Schwaighofer in WK² SMG § 35 Rz 32). Weder aus dem Akteninhalt (vgl insbesondere sein Motiv ON 16.2.6, 3) noch dem zugrundeliegenden Protokolls und Urteilsvermerk ergibt sich überhaupt ein Hinweis darauf, dass die von A* begangenen Taten in irgendeiner Weise und daher schon gar nicht vorwiegend der Beschaffung von Suchtmitteln hätten dienen sollen. Seiner Ansicht zuwider ist die Beeinträchtigung durch Suchtgift keine Voraussetzung, weil bei Tatbegehung als bloße Folge des Suchtmittelmissbrauchs ein Strafaufschaub nach § 39 SMG nicht in Betracht kommt (vgl Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 35 Rz 29), wobei fallbezogen ohnehin der Einfluss von Alkohol im Vordergrund stand (vgl ON 2.5, 4).
Die Beschwerde musste sohin erfolglos bleiben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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