Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21. Jänner 2026, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Oktober 2024, GZ ** 45.8, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Dem Schuldspruch liegt neben zahlreichen Tathandlungen nach § 207a Abs 3 StGB im Wesentlichen zugrunde dass er in ** an seiner am ** geborenen, unmündigen Enkeltochter B* den Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er jeweils ihre Schamlippen auseinanderzog und sie mit einem Finger vaginal penetrierte, und zwar am 27. Mai 2023 und am 15. März 2024, wobei er sie zu diesem Zeitpunkt auch veranlasste, seinen Hoden mit ihren Händen zu berühren, sowie am 9. April 2023 B*, eine unmündige und aufgrund ihres tiefen Schlafs wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbrauchte, dass er geschlechtliche Handlungen an ihr vollzog, indem er ihre Scheide im Bereich der Schamlippen intensiv berührte sowie durch diese Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person (Enkeltochter) eine geschlechtliche Handlung vornahm oder an sich von einer solchen Person an sich vornehmen ließ.
Das errechnete Strafende fällt auf den 23. März 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. März 2026 vorliegen, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 23. November 2026 verbüßt haben.
Nachdem sich sowohl die Leitung der Justizanstalt St. Pölten als auch der soziale Dienst (ON 2.1 S 3 f) zustimmend zu einer bedingten Entlassung geäußert hatten, versagte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 8) in Übereinstimmend mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.5) dessen bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen. Diesbezüglich führte das Vollzugsgericht aus, dass sich der Strafgefangene zwar im Erstvollzug befinde und keine weiteren Verurteilungen aufscheinen, die fallkonkret anzustellende Prognose in spezialpräventiver Hinsicht jedoch gegen eine bedingte Entlassung spreche. So seien noch keine Vollzugslockerungen gewährt worden und werde die Einzeltherapie erst seit Juli 2025 in Anspruch genommen. Aus der Stellungnahme der Begutachtungs und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter (ON 5) gehe zwar ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdeliktes hervor, angesichts des langen Deliktszeitraums und des Umstands, dass die schwere Sexualdelinquenz zum Nachteil seiner zu den Tatzeitpunkten 9 bis 10 jährigen Enkeltochter gesetzt wurde, sei von einem hohen Handlungsunwert auszugehen. Im Übrigen sei die BEST im Rahmen einer unlängst vorgenommenen Begutachtung zum Schluss gekommen, dass A* die Deliktshandlungen rationalisiere und begatellisiere, weshalb eine intensive Auseinandersetzung mit der konflikthaften Sexualstruktur und den eigenen (sexualisierten) Anteilen in den Deliktshandlungen nach wie vor wichtig sei. Denselben Eindruck habe auch der erkennende Senat anlässlich der Anhörung des Strafgefangenen gewonnen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die unmittelbar nach deren Verkündung angemeldete (ON 6, 2), fristgerecht zu ON 9 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, in der er moniert, dass ihn die nunmehr fast zweijährige Haftdauer geprägt habe und für ihn ein noch größeres Trauma darstelle als fünf Suizidfälle, mit denen er in seinem Beruf als Lokführer konfrontiert gewesen sei, er auf seine Einzeltherapiesitzungen bei Frau Mag. C* hinweist und beteuert, zu seiner Schuld zu stehen und seine Taten zutiefst zu bereuen. Da er sich seit Haftbeginn bemühe, allen Anforderungen gerecht zu werden, sei es seiner Ansicht nach sehr wohl zu einer Änderung der Verhältnisse gekommen.
Dem Rechtsmittel ist Berechtigung nicht abzusprechen.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Es bedarf einer gründlichen Auseinandersetzung mit den für die Zukunftsprognose relevanten Kriterien. Wie der Strafgefangene zutreffend einwendet, ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Das statische Verweisen auf das Vorleben oder die Art der Tat mithin Umstände, die nicht mehr geändert werden können ohne Berücksichtigung der seither eingetretenen Entwicklung und Veränderungen entsprechen nicht dem Gesetz (vgl Drexler/Weger , StGB 5 § 152 Rz 2).
Die vom Erstgericht im Wesentlichen mit Rationalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen begründete spezialpräventive Notwendigkeit des weiteren Vollzugs greift daher unter diesen Prämissen zu kurz.
Es wird daher der bisherige Therapieverlauf darzustellen und von der befassten Therapeutin eine Einschätzung einzuholen sein, ob der Begehung erneuter strafbarer Handlungen auch durch entsprechende Weisungen unter Fortsetzung der Therapie auf freiem Fuß begegnet werden kann.
Das Vollzugsgericht setzt sich nämlich unzureichend mit der Einschätzung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) nach einer vollzugsinternen Begutachtung Ende Dezember 2025 (ON 5) auseinander, wonach beim Beschwerdeführer ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts vorliege und auch das Risiko für allgemeine Gewaltdelikte niedrig sei. Ungeachtet der Feststellung, dass eine intensive Auseinandersetzung mit der konflikthaften Sexualstruktur und den eigenen (sexualisierten) Anteilen in den Delikthandlungen wichtig sei, gelangte die BEST zu dem Schluss, es sei „grundsätzlich“ davon auszugehen, dass die Legalprognose von entlassenen Straftätern bei Anordnung von Bewährungshilfe und bei Fortführung notwendiger therapeutischer Maßnahmen während der Probezeit nicht ungünstiger sei als bei einem weiteren Vollzug, allenfalls sogar mit Entlassung zum Strafende ohne diese Möglichkeiten. Aus risikoprognostischer Sicht wäre für eine solche Einschätzung eine günstige Complianceprognose für die Fortführung der Psychotherapie und für Bewährungshilfe in der Probezeit wichtig und aus Sicht der BEST „nicht schlecht“ einzuschätzen.
Da aus der Schwere der Tat abzuleitende generalpräventive Erwägungen seit 1. Jänner 2026 nicht mehr beachtlich sind und bei der spezialpräventiven Prognose - unter der gebotenen Berücksichtigung der Unschuldsvermutung - der von der BEST thematisierte Missbrauch seiner eigenen leiblichen Tochter (das Verfahren wurde wegen Verjährung eingestellt ON 5 S 1) nicht berücksichtigt werden darf, erfordert die Einschätzung in spezialpräventiver Hinsicht eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage. So werden Berichte über den Verlauf der Einzeltherapie einzuholen und unter Berücksichtigung des stets betonten Kontakts zu seinen erwachsenen Stiefkindern (ON 5 S 2; ON 2.1 S 3) zu erheben sein, ob die erwachsenen Stiefkinder selbst Kinder haben, die gegebenenfalls sexuellen Übergriffen ausgesetzt sein könnten.
Der Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu kassieren.
Das Erstgericht wird nach ergänzenden Erhebungen, vor allem Einholung einer Stellungnahme der Therapeutin sowie der Prüfung, ob sich im häuslichen Umfeld auch unmündige Personen (Kinder der Stiefkinder?) befinden, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und Wirksamkeit von Weisungen nach §§ 50, 51 StGB neuerlich zu prüfen, erforderlichenfalls die Zustimmung für Weisungen einzuholen und auf dieser Basis neuerlich zu entscheiden haben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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