Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Jänner 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten (ON 7) eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems vom 6. Oktober 2025, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 269 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 2; 125 StGB) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 2. August 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 2. Februar 2027, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 2. August 2027 vorliegen (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht (vgl RIS-Justiz RS0087500, RS0087504) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.3) – den am 2. Jänner 2026 eingelangten Antrag des Strafgefangenen vom 22. Dezember 2025 auf bedingte Entlassung (ON 2) mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen zurück.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 8, 1), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, ist frühestmöglicher Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB die Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe. Beim Strafgefangenen errechnet sich dieser Stichtag mit 2. Februar 2027. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres – hier relevant – die Hälfte der Strafzeit verbüßt haben wird. Das Vollzugsgericht, das (auch) auf Antrag eines Strafgefangenen über dessen bedingte Entlassung entscheidet, kann gemäß § 152 Abs 1 StVG zwar aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, dieser darf je-doch nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung ge-legen sein ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 17). Die Bestimmung bedeutet zugleich, dass eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) ausgeschlossen ist (aaO).
Der verfrühte Antrag des Strafgefangenen wurde somit vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen. Der Beschwerde ist daher nicht Folge zu geben.
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