Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Jänner 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene moldawische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein derzeit eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Im Anschluss daran wird er nach Widerruf der ihm vom Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung den Strafrest von einem Jahr, zwei Monaten und 15 Tagen zu verbüßen haben. Das errechnete Strafende fällt auf den 11. Oktober 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. März 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe sind seit 15. Jänner 2026 verbüßt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht vom 27. Februar 2025, AZ ** (= ON 6), wurde sein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) – den (neuerlichen) Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG ab, weil nicht zu erwarten sei, dass er sich an die Ausreiseverpflichtung bzw. das Aufenthaltsverbot halten werde.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 14.2 S 1), in der Folge zu ON 16 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber in WK² StVG § 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 2).
Dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Mai 2023, Zahl ** (ON 9), ist im Verein mit der zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau (dort ON 4) einsehbaren Strafregisterauskunft Nachfolgendes zu entnehmen:
A* brachte in Österreich im Jahre 2002 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der abgewiesen wurde. Nach seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich am 7. Oktober 2004 und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat brachte er im Jahre 2008 einen weiteren Asylantrag ein, der gleichfalls abgewiesen wurde. Im Jahre 2009 erfolgte seine erste Verurteilung (§ 125 StGB). Am 2. Oktober 2009 wurde er aufgrund Missachtung der Ausreiseverpflichtung auf dem Luftweg abgeschoben. Am 22. Dezember 2009 stellte er erneut einen Asylantrag, der zurückgewiesen wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B* vom 14. April 2010 wurde ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von zehn Jahren gegen ihn erlassen. Nach seiner Abschiebung auf dem Luftweg am 16. April 2010 stellte er am 19. Mai 2010 erneut einen Asylantrag. Nach seiner zweiten Verurteilung im Jahre 2010 (§§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall; 223 Abs 2, 224; 134 Abs 1 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und Verbüßung des unbedingten zweimonatigen Strafteils bis 20. Oktober 2010 wurde er am 29. Oktober 2010 auf dem Luftweg nach Moldawien abgeschoben. Er kehrte abermals nach Österreich zurück, im Oktober 2011 erfolgte seine dritte Verurteilung (§§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall, 15; 136 Abs 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von nun drei Jahren. Am 10. Mai 2013 reiste er gemäß § 133a StVG freiwillig aus.
Unbeeindruckt von dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot wie auch des in Schwebe über ihn gehaltenen Strafrests kehrte A* wieder nach Österreich zurück. Im Februar 2014 folgte seine vierte Verurteilung (§§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB). Nach amtswegiger Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des BFA vom 25. Oktober 2016 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf sieben Jahre erlassen. Nach seiner bedingten Entlassung reiste er am 2. Dezember 2016 freiwillig aus Österreich aus. Auch dies war nicht von langer Dauer und kehrte er abermals nach Österreich zurück. Im Juli 2018 erfolgte seine fünfte Verurteilung (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2, 130 Abs 1, Abs 3 StGB).
Ab 31. Oktober 2018 bestand gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot. Nach Verbüßung der Haftstrafe wurde er am 16. September 2020 begleitet mit dem Flugzeug abgeschoben. A* kehrte abermals nach Österreich zurück, wo er beginnend mit April 2022 wiederholt straffällig wurde.
Handelt es sich bei A* augenscheinlich um einen Kriminaltouristen mit Affinität für Österreich ist vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit wiederholten Verstoßes gegen das Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot der behauptete Ausreisewille (vgl. ON 2) absolut nicht glaubhaft, vielmehr davon auszugehen, dass er nach erfolgter Ausreise abermals (rasch) gegen das nun bestehende unbefristete Einreiseverbot verstoßen wird.
An diesem Kalkül vermag die Beschwerdebekundung, sein schlechtes Leben nun reflektiert zu haben und zu seiner Familie zurückkehren und fortan ein straffreies Leben führen zu wollen, nichts zu ändern.
Damit liegt die (unabdingbaren) Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht vor und entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage.
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