Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Jänner 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten aufgrund einer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juni 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. April 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 1. April 2026, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 1. Dezember 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2.2, 2) – die bedingte Entlassung des A* nach dessen Anhörung (ON 7) zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen sowie die Wirkungslosigkeit bisher über ihn verhängter Sanktionen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 7, 2) und zu ON 12 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Dem angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2024, AZ **, liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter, B* Ursache durch das Versetzen von Tritten und Schlägen (teils mit der Faust in das Gesicht), wodurch der Genannte einen Nasenbeinbruch, Prellungen, Abschürfungen und Rissquetschwunden erlitt, Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versuchte (ON 3).
Zu diesem Zeitpunkt wies A* in Österreich eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren (ON 4) sowie, unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB, in verschiedenen europäischen Ländern vier weitere einschlägige Verurteilungen zu teils mehrjährigen Haftstrafen auf (vgl die rumänische ECRIS-Auskunft im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ **).
Selbst wenn sich A* im Strafvollzug – dem Gesetz entsprechend - hausordnungskonform führte (ON 2.3, 4) und in seiner Heimat, wenngleich unbescheinigt, über eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit verfügt (ON 2.2, 2), kann aufgrund der gezeigten kriminellen Beharrlichkeit des von mehreren Vorverurteilungen und wiederholten Strafvollzügen unbeeindruckt neuerlich deliktisch agierenden Strafgefangenen, nicht angenommen werden, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung in Verbindung mit Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann.
Somit erweist sich, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt, eine bedingte Entlassung des A* zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus individuell-prohibitiven Erwägungen als ausgeschlossen.
Daran kann weder seine Beschäftigung in der Anstaltsküche (ON 2.2, 2), noch sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine kranke Mutter seine Hilfe benötigen würde, etwas ändern. Soweit A* in seinem Rechtsmittel des Weiteren seine familiären Verpflichtungen gegenüber seiner Frau und seinem 12-jährigen Sohn anführt (ON 12, 1), können diese eine positive Prognose ebenso nicht begründen, vermochten sie ihn doch auch in der Vergangenheit nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, sodass der Beschwerde gegen den somit der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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