Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner (richtig:) 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2024 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem FTZ angeordnet und ihm ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung gewährt, das bereits mit Beschluss vom 24. April 2024 des Landesgerichts für Strafsachen Wien widerrufen werden musste (AZ **, ON 43, ON 70).
A* wurde in der JA-Mittersteig angehalten und am 18. November 2025 in die JA-Stein überstellt (ON 8 ff).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. April 2025 (AZ ** des Landesgericht für Strafsachen Wien) wurde – nach dessen Anhörung - seine bedingte Entlassung aus dem FTZ abgelehnt und festgestellt, dass seine weitere Unterbringung notwendig sei, der Untergebrachte gab nach mündlicher Verkündung und Rechtsmittelbelehrung sofort einen Rechtsmittelverzicht ab.
Einen bereits im Juli 2025 eingebrachten Antrag des A* auf bedingte Entlassung wies das Vollzugsgericht mit Beschluss vom 8. September 2025 (AZ **) wegen res iudicata (entschiedener Sache) zurück, der dagegen vom Untergebrachten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. September 2025, AZ 17 Bs 241/25b, ausführlich begründet nicht Folge (ON 7).
Kurz darauf begehrte A* im Oktober 2025 erneut seine Entlassung (ON 1 und ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht, dessen Zuständigkeit trotz zwischenzeitiger Überstellung des Betroffenen in die JA-Stein gegeben war, weil es hiebei auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (siehe Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 7; Drexler/Weger StVG 5 § 16 Rz 3), auch diesen Antrag zurück, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 16) richtet, in der er moniert, die Vorsitzende des erkennenden Senats sei keine Höchstrichterin, er sei der B* und res iudicata sei das Gesetz des Judentums, der keine Berechtigung zukommt.
Wie bereits im obgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2025 ausgeführt entfaltet ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung, ein diesbezüglicher Antrag kann – außer im Falle einer wesentlichen Änderung entscheidungsrelevanter Umstände - nicht beliebig oft wiederholt werden. Als Umstände, die trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben, kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzung einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht (Pieber, WK² StVG § 152 Rz 31 ff; Drexler/Weger StVG 5 § 152a Rz 5).
Vorbeugende Maßnahmen (hier nach § 21 Abs 2 StGB) sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen (§ 25 Abs 1 StGB). Die Unterbringung in einem FTZ ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen, die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen (§ 24 Abs 1 StGB), die Strafe gilt somit seit Juli 2025 als verbüßt.
Ob die Unterbringung in einem FTZ noch notwendig ist, hat das Gericht (von Amts wegen) mindestens alljährlich zu prüfen (§ 25 Abs 3 StGB), was in casu wie dargestellt zuletzt im April 2025 erfolgte, eine meritorische Entscheidung wird das Vollzugsgericht (aktuell das Landegericht Krems a.d. Donau) sodann in ca zwei bis drei Monaten zu treffen haben (zur Fristwahrung genügt die Einleitung der Prüfung, vgl OGH 10 Os 79/80, RIS-Justiz RS0090360).
Fallkonkret bringt nun der Beschwerdeführer aber weder neue Tatsachen vor, die zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung geeignet wären, noch wären derartige Neuerungen anhand der Aktenlage ersichtlich; eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze ist ebensowenig eingetreten. Die Vorsitzende des erstinstanzlichen Senats trägt im Übrigen den ihr verliehen Titel Hofrätin (HR) und bezeichnet sich nicht als „Höchstrichterin“.
Zutreffend wurde der neuerliche Antrag des A* wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden