Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Jänner 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2025 zu AZ ** verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 2. Februar 2026 vor (ON 3.2, 1 f).
Zuletzt lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht mit Beschluss vom 27. November 2025 zu AZ B* (ON 4.4), bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 15. Dezember 2025 (ON 4.5), die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten einen bereits am 7. Jänner 2026 neuerlich gestellten Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung (ON 2.1) wegen bereits entschiedener Rechtssache als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung am 2. Februar 2026 erhobene (ON 8, 1), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Denn wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte, bringt der Beschwerdeführer fallkonkret weder neue Tatsachen vor, die zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung geeignet wären (insbesondere brachte er bereits im zuletzt abgeführten Verfahren zu AZ B* die idente stationäre Therapieplatzzusage ein [vgl ON 2.1, 2 des dg Verfahrens] und reichen auch die weiteren vorgelegten Unterlagen, nämlich eine Bestätigung über das Ersuchen um Teilnahme an einem Antiaggressionstraining bzw einer Suchtgiftentwöhnungsbehandlung [ON 2.2] sowie eine vorgelegte Anmeldebescheinigung betreffend eines Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG [ON 2.5] samt alten Dienstverträgen [ON 2.6 und ON 2.7] nicht dafür hin), noch sind derartige Neuerungen anhand der Aktenlage ersichtlich; eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze ist ebensowenig eingetreten.
Wenn der Verurteilte sich letztlich aber – wie vorliegendenfalls – nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützen und kein sonstiges substantiiertes Vorbringen erstatten kann, gilt grundsätzlich, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber , WK² StVG § 152 Rz 33). Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, weshalb sich der etwa drei Wochen nach der zuletzt erfolgten Entscheidung über eine bedingte Entlassung gestellte neuerliche Antrag als verfrüht erweist.
Solcherart war der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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