Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 2026, GZ **-62, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit bislang nicht in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2025 (ON 38.3) wurde A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 147 „Abs 1“ (richtig: Abs 2, der einen eigenständigen Strafsatz enthält [RIS-Justiz RS0094646]) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Zugleich wurde - soweit hier von Relevanz – beim Angeklagten gemäß § 20 Abs „1, 3 und 4 StGB“ ein Wertersatzverfall von 81.000 Euro ausgesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er von Dezember 2018 bis zum 24. Dezember 2024 in ** (in Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz DI B* C* in zahlreichen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zu Überweisungen und Bargeldübergaben, somit zu Handlungen verleitet, die folgende Personen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
I./ DI B* C* um insgesamt zumindest 36.000 Euro und
II./ Mag. D* C* um insgesamt zumindest 45.000 Euro.
Die vom Angeklagten gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, 13 Os 107/25x-4 zurückgewiesen. Über dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Wien, dem die Akten zur Entscheidung darüber zugeleitet wurden, bislang nicht entschieden (vgl ON 59.3).
Nachdem die Justizanstalt Wien-Josefstadt mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 mitgeteilt hatte, dass für den Angeklagten ein Eigengeldbetrag, welcher in Höhe von 4.975,98 Euro die Pfändungsfreigrenze gemäß § 291a Abs 1 EO übersteige, verwahrt werde, sprach das Erstgericht mit „Beschluss“ (vgl aber Nimmervoll , Das Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG im Strafverfahren, RZ 2015, 128 zum Wesen dieser Anordnung als formlose Verfügung; ON 60.3) vom 22. Dezember 2025 aus, dass dieser darüber nicht frei verfügen dürfe (ON 56).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 55) wies das Erstgericht den Antrag des Angeklagten auf Freigabe des die Pfändungsfreigrenze übersteigenden verwahrten Eigengelds ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 57.1), der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Dem Retentionsrecht – hier zur Sicherung des bereits mit Urteil erster Instanz ausgesprochenen Wertersatzverfalls nach § 20 Abs 3 StGB (§ 1 Abs 1 Z 3 GEG) - unterliegen gemäß § 5 Abs 2 GEG auch Geldbeträge des Beschuldigten, die in die Verwahrung der Justizanstalten genommen werden.
Gemäß § 41 Abs 3 StVG iVm § 182 Abs 4 StPO können Untersuchungshäftlinge zwar grundsätzlich auch über das die Pfändungsfreigrenze übersteigende Eigengeld jederzeit verfügen, dies jedoch nur soweit dem nicht unter anderem ein Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG entgegensteht.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider handelt es sich bei diesen Geldern um Vermögen des Angeklagten (vgl nur ON 55, 1: „bitte […] um Freigabe von meinem gesperrten Eigengeld […]“; vgl auch Drexler/Weger, StVG 5 § 41 Rz 8 mwN), mögen diese auch von dritter Seite als Darlehen in der Annahme bereit gestellt worden sein, er könne darüber frei verfügen.
Als solche unterliegen sie aber – wie schon vom Erstgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt - dem dargestellten Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung des Wertersatzverfalls. Dass der Angeklagte beabsichtigte, damit Schadenswiedergutmachung zu leisten (vgl jedoch noch ON 55, 1: „Ich benötige es für weitere Anwaltskosten und Schadenssumme gut zu machen.“), oder das allenfalls dafür verwendet werden sollte, um einen Wohnungsverlust abzuwenden, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Geldbetrag mit den dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen nicht in Zusammenhang steht.
Der angesprochene Wertersatzverfall wurde bereits urteilsmäßig ausgesprochen und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen, sodass das Entstehen des (zu sichernden) Anspruchs des Bundes anhand der Umstände bereits absehbar (vgl Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren 15 § 5 GEG Anm 4 zu diesem Erfordernis) ist. Mit Blick auf die triste Einkommens- und Vermögenslage (US 2; ON 34), wie nicht zuletzt auch die Zur-Verfügung-Stellung des in Rede stehenden Bargeldbetrages zeigt, ist auch eine Gefährdung der Einbringlichkeit des offenen Verfallsbetrages von 81.000 Euro zu befürchten, und sind die zurückbehaltenen Beträge – wurde doch nur die Freigabe des die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Eigengeldbetrags (dieser beträgt mit Stand 19. Dezember 2025 4.975,98 Euro) abgewiesen – entsprechend der Eigengeldmeldung auch pfändbar, sodass auch sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Retentionsrechts vorliegen (RIS-Justiz RS0059342).
Der Beschwerde gegen den sohin der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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