Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH (vormals B* GmbH), FN **, **, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.1.2026, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die A* GmbH ( Antragsgegnerin ) ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen, Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist D*.
Am 6.12.2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse ( Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, die ihr laut Rückstandsausweis vom 5.12.2025 EUR 4.351,60 aus Beitragsrückständen im Zeitraum 4/2025 bis 9/2025 schulde. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 66 IO werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge unter Bedachtnahme auf § 69 Abs 2 IO glaubhaft gemacht. Auf das beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu ** wegen EUR 2.317,61 geführte Exekutionsverfahren werde verwiesen.
Erhebungen des Erstgerichts ergaben drei Vorverfahren. Abfragen im Grundbuch, in der Liste der Vermögensverzeichnisse und wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit verliefen negativ. Eine Abfrage im Exekutionsregister vom 9.12.2025 ergab neben dem im Insolvenzantrag genannten Verfahren unter anderem zwei weitere aktuelle Exekutionsverfahren aus dem Jahr 2025. Im Kfz-Zentralregister scheint ein auf die Antragsgegnerin zugelassenes Fahrzeug auf.
Mit Beschluss vom 9.12.2025 gab das Erstgericht bekannt, dass das Insolvenzeröffnungsverfahren schriftlich abgeführt werde. Es forderte die Antragsgegnerin zur Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses bis 15.1.2026 und zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000 auf. Sollte die Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit bestreiten, werde ihr aufgetragen, binnen derselben Frist Nachweise über die Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen samt Anzahlung hinsichtlich der Antragstellerin, des Finanzamts sowie der Exekution führenden Gläubiger vorzulegen.
Das Finanzamt gab am 10.12.2025 einen ungeregelten Zahlungsrückstand von EUR 10.100 bekannt, der exekutiv betrieben werde.
Die Antragstellerin sicherte am 14.1.2026 die Überweisung eines Kostenvorschusses zu.
Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Dr. C* zum Masseverwalter. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 12.3.2026, die allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für den 26.3.2026 an. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Insolvenzforderung der Antragstellerin sei durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 5.12.2025 mit EUR 4.351,60 sA glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis April 2025. Forderungen der Antragstellerin, des Finanzamts und der Exekution führenden Gläubiger seien unbeglichen bzw ungeregelt. Die Antragstellerin habe die Überweisung eines Kostenvorschusses zugesagt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Zahlungsunfähigkeit. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Die Antragsgegnerin macht geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die dem Verfahren zugrunde liegenden Schriftstücke vom Geschäftsführer nicht persönlich übernommen worden seien. Der erste Brief sei von einem Mitarbeiter entgegengenommen worden, dem Geschäftsführer aber nicht weitergeleitet worden. Der zweite Brief an die Wohnadresse sei von einem Mitbewohner an einer anderen Haustür übernommen und ebenfalls dem Geschäftsführer nicht ausgehändigt worden. Er habe daher keine Kenntnis von den Schreiben erlangen können.
1.2 Mit diesem Vorbringen zielt die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Erstgerichts vom 9.12.2025 ab, mit dem der Insolvenzantrag unter anderem an sie zugestellt und ihr eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Dieser Beschluss wurde laut Rückschein von einem ihrer Arbeitnehmer am 11.12.2025 entgegengenommen.
1.3 Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf nach § 16 Abs 1 ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann nach Abs 2 dieser Bestimmung jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
Das Risiko, dass das Zustellstück dem Empfänger vom Ersatzempfänger nicht ausgehändigt wird, trifft den Empfänger, hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht (RS0083880 [T2]).
1.4 Im Rekurs wird nicht in Frage gestellt, dass die Ausfolgung des Beschlusses an einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zulässig war. Es wird lediglich moniert, dass das Schriftstück nicht weitergeleitet wurde, was aber wie dargestellt keinen Zustellmangel begründet.
1.5 Die Zustellung an die Antragsgegnerin war damit wirksam. Die behauptete Gehörverletzung liegt nicht vor.
1.6 Abgesehen davon würde das Vorliegen eines Zustellmangels im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Ein Fehler in der Zustellung könnte allenfalls als Verfahrensmangel berücksichtigt werden, wobei sich jedoch bereits aus dem Rekurs die Relevanz für die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag ergeben müsste (OLG Wien, 6 R 194/24d mwN). Als Verfahrensmangel ist ein Gehörverstoß im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 252 IO beachtlich, wenn er die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhinderte. Dazu muss die Relevanz des Mangels aufgezeigt werden (RS0043027; vgl auch RS0043039). Dies ist hier nicht erfolgt, weil auch nach dem Rekursvorbringen vom Vorliegen der Konkursvoraussetzungen auszugehen ist.
2.1 Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner bei redlicher Gebarung nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen, und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528).
2.2 Die Nichtzahlung von rückständigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr , IO 11 § 70 E 70, 74).
2.3 Durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises hat die Antragstellerin daher sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch - aufgrund des Zeitraums der Beitragsrückstände - die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausreichend bescheinigt.
3. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Insolvenzantrag befriedigt worden ist. Auch wenn die Schuldnerin eine solche Befriedigung bescheinigt, reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO). Es ist vielmehr der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist.
4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 16.1.2026 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
5.1 Die Antragsgegnerin bringt im Rekurs vor, dass die gegenständlichen Forderungen jeweils geringer als EUR 1.000 wären und daher grundsätzlich einer außergerichtlichen Klärung zugänglich gewesen wären. Insbesondere sei hervorzuheben, dass von der Forderung der Antragstellerin in Höhe von insgesamt ca EUR 4.000 bereits mehr als EUR 3.000 beglichen worden seien.
Damit gesteht die Antragsgegnerin aber zu, dass die Insolvenzforderung der Antragsstellerin nach wie vor teilweise offen und ungeregelt ist.
5.2 Auf die weitere Forderung des Finanzamts, die laut dessen Auskunft vom 10.12.2025 EUR 10.100 betrug, geht der Rekurs nicht ein. Das Rekursvorbringen, wonach die einzelnen Forderungen jeweils geringer als EUR 1.000 wären, lässt sich mit der Aktenlage nicht in Einklang bringen.
5.3 Damit behauptet die Rekurswerberin nicht, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen worden wären. Die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit ist ihr damit nicht gelungen.
5.4 Ergänzend ist auf den ersten Bericht des Masseverwalters vom 4.2.2026 zu verweisen, mit dem er die Masseunzulänglichkeit anzeigte. Der von der Schuldnerin betriebene Supermarkt sei vor ca drei Monaten geschlossen worden, weil er nach Mitteilung des Geschäftsführers nicht gewinnbringend geführt werden habe können. Es würden die Mittel fehlen, um die fälligen Masseforderungen zu bezahlen.
6. Es ist daher auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Die Konkurseröffnung erfolgte damit zu Recht, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
7. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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