Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Kommerzialrat Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Angestellte, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Abgabe einer Erklärung, Erteilung einer Weisung und Löschung (Streitwert: EUR 42.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.7.2025, GZ **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.683,82 (darin EUR 613,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin nahm am 22.4.2010 bei der Beklagten zur Kreditkontonummer C* einen verzinsten Kredit in Höhe von EUR 25.000 mit einer Laufzeit von 84 Monaten und einer monatlichen Rate in Höhe von EUR 362,56 auf.
Im August 2012 geriet sie mit der Rückführung des Kredits in Verzug, woraufhin die Beklagte die gesamte aushaftende Kreditsumme fällig stellte und anschließend mit der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung abschloss. Ab dem Jahr 2017 konnte die Klägerin Raten an die Beklagte nicht mehr zurückzahlen. Über ihren im September 2018 gestellten Antrag wurde zu AZ ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Beklagte meldete als einzige Gläubigerin eine Forderung von EUR 17.935,77 an, welche zur Gänze anerkannt wurde. Der Zahlungsplan wurde in der Tagsatzung vom 5.11.2018 nicht angenommen und in weiterer Folge am 5.12.2018 ein Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet. Der Abschöpfungsbetrag wurde mit EUR 15 pro Monat festgesetzt, welchen die Klägerin bis Mai 2022 monatlich zahlte.
Im Mai 2022 erhielt die Klägerin nach dem Ableben ihres Stiefvaters etwa EUR 21.000 aus dessen Lebensversicherung. Dadurch konnte die von der Beklagten angemeldete Forderung im Abschöpfungsverfahren zur Gänze an diese ausgeschüttet werden. Der Klägerin wäre es nicht möglich gewesen, die Forderung ohne diese Zuwendung zur Gänze zu bezahlen. Am 7.6.2022 wurde der Klägerin die Restschuldbefreiung erteilt.
Eine von der Klägerin im selben Jahr gemäß Art 15 DSGVO eingeholte Auskunft beim Kreditschutzverband von 1870 (idF.: „KSV“) ergab, dass in der KonsumentenKredit Evidenz (idF.: „KKE“) und in der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute (idF.: „Warnliste“) neben den Personendaten der Klägerin nachstehende Informationen über das Kreditverhältnis der Klägerin zur Beklagten enthalten sind.
„ KonsumentenKredit Evidenz (KKE)
[…]
Kreditdaten
Gewährter Kredit
Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit EUR 25.000,00
Kreditgeber: ** - B* AG
Kreditkontonummer: C*
Lfd. Kreditnummer : 1
Laufzeit: 84 Monate
Rate: monatlich ab 2010-05-05
Ratenhöhe: EUR 362,00
Datum der Endfälligkeit/Kreditende : 2017-05-05
Datum der Gewährung: 2010-04-26
Zahlungsanstände: Fälligstellung 2012-08-21
Darüber hinaus liegen uns bis zum Ablauf der Löschfrist Informationen zu einem wirtschaftlich abgeschlossenen Insolvenzverfahren vor. […]
Warnliste
[...]
Eintragung 1
Kreditdaten
Datum der Einmeldung: 2012-08
Identnummer: D*
Kreditgeber: ** - B* AG
Kontonummer: E*
Symbol: **
Forderung aus: Kreditkontoverbindung
Betrag von EUR 19.001,00 bis EUR 20.000,00
Eintragung 2
Kreditdaten
Datum der Einmeldung: 2012-08
Identnummer: D*
Kreditgeber: ** - B* AG
Kontonummer: E*
Symbol: **
Forderung aus: Kreditkontoverbindung
Betrag von EUR 19.001,00 bis EUR 20.000,00 “
In der KKE werden Kredite mit den dazugehörenden Informationen wie etwa Kredithöhe, Datum der Kreditaufnahme, Rückführungseckdaten sowie auch Informationen über Zahlungsanstände und Fälligstellungen gespeichert. Diese Daten stammen von Banken, kreditgebenden Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen. In der Warnliste werden ausschließlich „Negativinformationen“, wie etwa Zahlungsanstände, Forderungsausfälle oder nicht ordnungsgemäß rückgeführte Kredite gespeichert. Die in der Warnliste aufscheinenden Daten stammen ausschließlich von Banken.
Die beiden Datenbanken - KKE und Warnliste - werden vom KSV geführt. Dieser ist auch der datenschutzrechtlich Verantwortliche für die beiden Datenbanken.
Auskünfte aus der KKE werden Banken, kreditgebenden Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen auf konkrete Anfrage erteilt. Auskünfte aus der Warnliste werden Banken auf konkrete Anfrage erteilt.
Das Löschungskonzept des KSV sieht je nach Datenbank und Tilgungsart unterschiedlich lange Löschfristen vor, wobei der Fristenlauf jeweils bei vollständiger Tilgung bzw im Falle einer vereinbarten Teiltilgung bei vollständiger Teiltilgung beginnt. Nach Ablauf der Fristen werden die Daten vom KSV automatisch gelöscht. Für die KKE beträgt die Löschfrist fünf Jahre für den Fall, dass eine Kredit- oder Leasingschuld nach Zahlungsanstand vollständig abbezahlt wurde. Für Eintragungen in der Warnliste beträgt die Löschfrist für den Fall der vollständigen Bezahlung der Schuld drei Jahre.
Kreditinstitute können selbst nicht in die Datenbanken eingreifen und Datensätze selbst löschen. Es kommt ihnen auch kein Weisungsrecht gegenüber dem KSV hinsichtlich der Datenbanken zu. Würde ein Kreditinstitut dem KSV jedoch mitteilen, dass die Daten nicht mehr aufrechtzuerhalten sind, so würde der KSV diesem Wunsch auch vor Ablauf der jeweiligen Löschfrist nachkommen und die Daten löschen.
In der Insolvenzdatei wurden die Einträge über das abgeschlossene Abschöpfungsverfahren der Klägerin gelöscht und es fanden sich zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung auch keine neuen Einträge über die Klägerin in der Insolvenzdatei.
Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, 1. gegenüber dem KSV eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass die für die Eintragung der Klägerin in die KKE und in die Warnliste erforderlichen Voraussetzungen in Ansehung der Person der Klägerin nicht mehr vorliegen, 2. dem KSV die Weisung zu erteilen, dass die in der Auskunft nach Art 15 DSGVO, Beilage ./A, von der Beklagten zur Eintragung in die KKE und die Warnliste veranlassten Daten und zwar die gespeicherten Personendaten und die Kreditdaten gelöscht werden, 3. in eventu die in der Warnliste und in der KKE verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin binnen 14 Tagen zu löschen und dem Klagevertreter davon Mitteilung zu erstatten.
Sie brachte dazu vor, sie schulde der Beklagten nichts mehr und sei auch sonst frei von Verbindlichkeiten. Dennoch stehe sie noch immer auf der Warnliste und der KKE. Das Aufrechterhalten der Eintragungen sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin dadurch in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen und ihrer Lebensgestaltung wesentlich beeinträchtigt sei. Die Klagsansprüche würden insbesondere auf nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten gestützt. Die Beklagte sei über die Aufrechterhaltung der Einmeldung in die Warnliste und in die Konsumentenkreditevidenz beim KSV entscheidungsbefugt, sie sei gegenüber dem KSV auch weisungsbefugt. Die von der Beklagten relevierten Löschfristen seien im Rechtsverhältnis zur Klägerin nicht Vertragsinhalt und für sie daher nicht verbindlich. Unabhängig davon müsse eine Löschfrist auf das für die Verarbeitungszwecke unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Das Interesse der Klägerin an der Löschung überwiege jenes der Beklagten am Fortbestehen der Einträge. Die Kreditwürdigkeit könne ebenso durch von der Klägerin beigestellte Informationen überprüft werden.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2024 (ON 14) erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in Form der (Aufrechterhaltung der) Eintragungen. Sie berief sich auf die mittlerweile ergangene Entscheidung des EuGH vom 7.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding I und II , aus der sich ergebe, dass eine Speicherung von Daten über die Kreditwürdigkeit einer Person bereits dann unzulässig sei, wenn der Zeitraum über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgehe. Diese Judikatur sei auch auf den hier zu beurteilenden Fall anzuwenden. Aus der Bestimmung des § 256 IO ergebe sich die Einschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit der Daten auf ein Jahr; dieses sei längst abgelaufen. In der Ediktsdatei scheine das Schuldenregulierungsverfahren auch nicht mehr auf. Die Klägerin habe daher das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn sie gemäß Art 21 Abs 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlege und keine zwingenden schutzwidrigen Gründe vorlägen, die ausnahmsweise die Verarbeitung rechtfertigten.
Die Beklagte bestritt und wandte ein, Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Warnliste und die KKE sei der KSV und nicht die Beklagte, sodass diese für einen Löschungsanspruch nicht passiv legitimiert sei.
Die Rechtsordnung gestehe der Verarbeitung von bonitätsrelevanten Daten in der Warnliste bzw KKE ein grundsätzlich gebilligtes, berechtigtes Interesse im Sinne des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zu. Die berechtigten Informationsinteressen der Beklagten und künftiger Gläubiger der Klägerin prävalierten gegenüber dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse der Klägerin. Die Befolgung eines insolvenzrechtlichen Zahlungsplans mit Restschuldbefreiung gehe nicht automatisch mit einer Löschpflicht der Daten in Warnlisten einher. Vielmehr ergebe sich aus Art 17 DSGVO klar, dass einem Löschbegehren unterschiedliche Rechtsgründe entgegenstehen könnten. Demnach sei eine Löschung insbesondere nur dann vorzunehmen, wenn die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig seien oder die Verarbeitung unrechtmäßig sei; beides sei gegenständlich nicht der Fall. Nach der die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute regelnden Kapitaladäquanzverordnung (Art 180 Abs 2 lit e) müsse der Beobachtungszeitraum mindestens fünf Jahre betragen. Durch die begehrte sofortige Löschung würden sämtliche Grundsätze des Gläubigerschutzes unterlaufen. Der Sinn und Zweck von Warnlisten liege nämlich gerade darin, der Bank eine Risikobewertung anhand von Zahlungsausfällen der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Personen zu ermöglichen. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Schuldenregulierungsverfahren ändere am Informationsinteresse der künftigen Gläubiger nichts. Das Führen solcher Warnlisten sei für einen ordentlichen Bankbetrieb schlicht unerlässlich und auch gesetzlich vorgeschrieben. Durch § 39 Bankwesengesetz (BWG) würden Kreditinstituten im Einklang mit der Kapitaladäquanzverordnung Sorgfaltsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von bankgeschäftlichen Risiken unter anderem in Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten auch an natürliche Personen auferlegt.
Die Rechtsprechung des EuGH vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding AG, sei hier nicht einschlägig, da die Klägerin ihre Ansprüche gerade nicht gegen den KSV als österreichisches Pendant zur Schufa, sondern gegen das Kreditinstitut erhoben habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei traf es die oben auszugsweise wiedergegebenen sowie die auf den Seiten 4 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht erwog es zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich, infolge der von der Klägerin erteilten Zustimmungserklärung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder eine benachteiligende noch überraschende Klausel darstelle, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Daten der Klägerin an den KSV einzumelden. Nach der Darstellung der allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen von nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten unter Verweis auf zahlreiche Judikaturzitate führte es aus, nachvertragliche Pflichten hätten von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung im Einzelfall auszulotende Grenzen. Die Interessenabwägung folge dabei einem dreigliedrigen Schema: (1) Vorliegen eines berechtigten Interesses, (2) Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und (3) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.
Das Interesse der Banken an Informationen zum früheren Zahlungsverhalten liege in der besseren Einschätzung ihres Kreditrisikos und so in der Vermeidung von Zahlungsverzögerungen und -ausfällen. Das Interesse erstrecke sich dabei auf nicht erfolgte sowie auf nicht rechtzeitig erfolgte Zahlungen ins Gewicht fallender Verbindlichkeiten. Das Löschkonzept des KSV berücksichtige in seinen Fristen, dass die Klägerin die Forderung der Beklagten zur Gänze getilgt habe, weshalb ihre Daten in der Warnliste nach drei Jahren und in der KKE nach fünf Jahren zu löschen seien. Es sei hier lediglich die Zulässigkeit der Speicherdauer zu prüfen, dh ob die Datenverarbeitung durch Zeitablauf bereits zum Schluss der Verhandlung erster Instanz unzulässig geworden sei, weil die Daten der Klägerin für die Erfüllung der Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben worden seien, nicht mehr notwendig seien. Im Rahmen der für die Beurteilung der zulässigen Speicherdauer vorzunehmenden Interessenabwägung komme dem Alter der Forderung bzw dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung und dem darauf folgenden „Wohlverhalten“ des Schuldners maßgebliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei zudem die Höhe des Zahlungsausfalls im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Kreditgeber hätten zur besseren Einschätzung ihres Kreditrisikos ein berechtigtes Interesse, von einem Schuldenregulierungsverfahren mit Restschuldbefreiung Kenntnis zu erlangen. Es sei für Banken nicht ausreichend, sich zu früheren Verschuldungen allein auf die Auskunft des Kreditinteressenten zu verlassen. Die Klägerin habe die Forderung der Beklagten zwar zur Gänze getilgt und danach keine weiteren Schulden angehäuft, es sei jedoch zu einer gravierenden Zahlungsverzögerung wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeit gekommen. Der im Jahr 2010 aufgenommene Kredit sei nach 84 Monaten im Jahr 2017 noch nicht zurückgezahlt gewesen, die Klägerin habe die Kreditraten seit 2012 nicht mehr aus Eigenem bedienen können, diese seien von ihrem Ex-Mann beglichen worden. Die beträchtliche im Jahr 2018 noch offene Forderung der Beklagten in Höhe von EUR 17.935,77 sei letztlich erst mit fünfjähriger Verspätung getilgt worden. Dies sei der Klägerin auch nur aufgrund einer Einmalzahlung aus einer Lebensversicherung ihres Stiefvaters möglich gewesen, weshalb die vollständige Rückzahlung keine hohe Aussagekraft über ihr Zahlungsverhalten in Zukunft habe. Aus eigenen Mitteln im mehr als drei Jahre dauernden Abschöpfungsverfahren habe sie lediglich EUR 15 pro Monat gezahlt. Die Klägerin sei von den Eintragungen in die KKE und Warnliste bislang auch lediglich bei einem angedachten Brillenkauf auf Raten für ihren Sohn in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt gewesen, nicht aber bei ihrer Arbeitsplatzsuche. Ihre Schwierigkeiten, wirtschaftlich fortzukommen, führe sie zum Teil gar nicht mehr auf die Einmeldungen selbst, sondern auf ihre aktuelle prekäre Vermögenslage, zurück, indem sie angegeben habe, dass „jetzt kein Kredit möglich ist, weil ich beim AMS bin“ .
Bei Abwägung dieser berechtigten Interessen beider Seiten bestehe keine nachvertragliche Verpflichtung der Beklagten, die von ihr einst richtig beim KSV eingemeldeten Daten löschen zu lassen, um der Klägerin das Eingehen weiterer Kreditverbindlichkeiten in der Zukunft zu erleichtern.
Es sei auch nicht jede über die in der IO geregelte Frist hinausgehende Speicherdauer pauschal unzulässig. Die Entscheidung des EuGH vom 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding I und II, könne nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Dort sei es um die Speicherung von aus dem öffentlichen Insolvenzregister stammenden Daten zur Restschuldbefreiung in einem privat betriebenen Wirtschaftsregister gegangen. Fraglich sei insbesondere gewesen, ob die dort erfassten Daten über eine in Deutschland insolvenzrechtlich geregelte Speicherfrist übersteigende Dauer gespeichert werden können. Im gegenständlichen Fall würden in der Warnliste und der KKE jedoch gerade nicht Informationen aus der Ediktsdatei gespeichert, sondern nur Informationen, die (unter anderem) von Kreditinstuten eingemeldet würden. Darüber hinaus mache die Klägerin ihre Ansprüche nicht gegen den KSV, sondern gegenüber der beklagten Bank als einmeldendes Kreditinstitut geltend.
Das auf eine Weisung gerichtete (zweite) Leistungsbegehren und das auf die direkte Löschung gerichtete Eventualbegehren der Klägerin seien auf Grundlage des Sachverhalts mangels Weisungsbefugnis und Möglichkeit der Beklagten, die Daten der Klägerin aus den Datenbanken des KSV direkt zu löschen, auf etwas Unmögliches gerichtet und daher abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung, in eventu auf Stattgebung des Eventualbegehrens gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Verfahrensrüge
1. Die Klägerin releviert als Verfahrensmangel, das Erstgericht wäre gemäß § 194 ZPO zur Wiedereröffnung des Verfahrens verhalten gewesen, da die von ihm als entscheidungsrelevant angesehene Frist von drei Jahren betreffend die Verpflichtung zur Löschung von Daten in der Warnliste zwischen Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und Urteilsfällung abgelaufen sei.
2. Wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt, bestimmen sich Umfang und Natur des Anspruchs gemäß § 406 ZPO nach dem Stand der Rechts- und Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung. Auch wenn § 406 ZPO bloß von der Fälligkeit des Anspruchs spricht, ist die Bestimmung auf den gesamten rechtserzeugenden Sachverhalt zu erweitern. Dieser Zeitpunkt ist von Amts wegen zu beachten. Nach diesem Zeitpunkt gelegene anspruchsbegründende oder -vernichtende Tatsachen sind nicht zu berücksichtigen. Auf Änderungen der Verhältnisse nach Schluss der Verhandlung kommt es daher (auch im Rechtsmittelverfahren) nicht an ( Fucik in Fasching/Konecny 3 III/2 § 406 ZPO Rz 1ff, 8ff [Stand 1.11.2017, rdb.at]; RS0041116; RS0036969).
Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache – wie hier der von der Klägerin nach Schluss der Verhandlung eingetretene Fristablauf – stellt eine Neuerung dar, die keinen Wiedereröffnungsgrund bildet (RS0036979; RS0036986; RS0037022; RS0037031).
3. Der behauptete Verfahrensmangel ist daher nicht verwirklicht.
II. Zur Rechtsrüge
Voranzustellen ist, dass das Berufungsgericht die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil für überzeugend erachtet, die in der Berufung enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO). Den Berufungsausführungen ist noch Folgendes zu erwidern:
1.1. Gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach der auf Erteilung einer Weisung zur Löschung der Daten gegenüber dem KSV gerichtete Klagsanspruch (Spruchpunkt 2. des Ersturteils) mangels Weisungsrechts und das auf direkte Löschung der Daten in den Datenbanken des KSV gerichtete Eventualbegehren (Spruchpunkt 3. des Ersturteils) mangels Betreibung der Datenbanken durch die Beklagte nicht berechtigt seien, führt die Berufung keinerlei Argumente ins Treffen. Die Berufungswerberin führt lediglich aus, es liege an der Beklagten, für die Löschung in der Warnliste sowie der Kleinkreditevidenz „Sorge zu tragen“, da es auch an ihr gelegen sei, dass die Daten überhaupt erfasst worden seien, ohne aber näher auf die Fragen eines Weisungsrechts oder einer direkten Löschungsbefugnis einzugehen.
1.2. Hat es der Revisionswerber unterlassen darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605).
Die Rechtsrüge dazu ist aber auch deshalb nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie mit ihrer (unsubstantiierten) Bekämpfung dieser beiden Begehren nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585), wonach die Beklagte weder über ein Weisungsrecht noch über eine direkte Löschungsmöglichkeit verfügt.
2. Die Berufung wendet sich nicht mehr gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Eintragung und auch nicht gegen den vom Erstgericht im Ergebnis angenommenen Beginn der Löschfrist, weshalb eine Auseinandersetzung damit zu entfallen hat (RS0043338; RS0043352 [T10, T26, T27, T30, T34]; RS0041570; Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 16).
3. Die Berufungswerberin releviert, das Aufrechterhalten der Eintragung trotz Tilgung der Schuld und Löschung der Einträge über das Abschöpfungsverfahren in der Insolvenzdatei sei nicht rechtmäßig.
3.1. Sie beruft sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Schufa Holding AG. Danach dürften private Auskunfteien Informationen über ein Insolvenzverfahren und eine Restschuldbefreiung nicht länger speichern, als diese Informationen im öffentlichen Insolvenzregister zugänglich seien. Die grundsätzlichen Aussagen dieser Judikatur seien auf das Verhältnis zwischen den Bankkunden und dem Kreditinstitut übertragbar.
3.1.1. Wie bereits das Erstgericht darlegte, befasst sich diese Entscheidung des EuGH mit der Speicherfrist von aus dem öffentlichen Insolvenzregister stammenden Daten zur Restschuldbefreiung in einem privat betriebenen Wirtschaftsregister . Der EuGH sprach darin folgende Leitsätze aus:
„[…]
2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
3. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn sie gemäß Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine zwingenden schutzwürdigen Gründe vorliegen, die ausnahmsweise die betreffende Verarbeitung rechtfertigen.
4. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen.“
Begründend führte der EuGH zur Speicherdauer aus, die durch eine private Wirtschaftsauskunftei nach der Löschung der Daten aus einem öffentlichen Insolvenzregister aufrechterhaltene Speicherung von Informationsdaten hinsichtlich einer Restschuldbefreiung könne nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden, da diese Speicherung nicht mit den Interessen des Kreditsektors gerechtfertigt werden könne (Rn 98). Die erteilte Restschuldbefreiung solle es dem Begünstigten ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und habe daher für diese Person im Allgemeinen existenzielle Bedeutung. Die Verwirklichung dieses Ziels wäre gefährdet, wenn Wirtschaftsauskunfteien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation einer Person Daten über eine Restschuldbefreiung speichern und solche Daten verwenden könnten, nachdem sie aus dem öffentlichen Insolvenzregister gelöscht worden seien, da diese Daten bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit einer solchen Person stets als negativer Faktor verwendet würden.
3.1.2. Die zitierte Entscheidung des EuGH ist aber – die Warnliste betreffend – schon deshalb nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar, weil die Warnliste keine „aus einem öffentlichen Register stammenden Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung“ enthält, sondern lediglich Daten zu dem gewährten Kredit.
Gleiches gilt für die in der KKE enthaltenen Daten, soweit sie sich auf den aufgenommenen Kredit beziehen.
3.1.3. In der KKE findet sich zusätzlich der Eintrag: „Darüber hinaus liegen uns bis zum Ablauf der Löschfrist Informationen zu einem wirtschaftlich abgeschlossenen Insolvenzverfahren vor.“
Auch diesbezüglich ist eine Übertragung der in der Entscheidung des EuGH angeführten Grundsätze auf das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen der Klägerin als Bankkundin und dem beklagten Kreditinstitut abzulehnen.
3.1.3.1. Zum einen „stammen“ auch diese Daten nach den Feststellungen nicht aus dem Insolvenzregister, sondern von den Banken, kreditgebenden Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen. Zum anderen fließen bei der im Rahmen einer Datenspeicherung in (der Warnliste und) der KKE vorzunehmenden Interessenabwägung weitere Umstände in die Wertung ein, die bei einer Datenverarbeitung durch eine private Wirtschaftsauskunftei nicht maßgeblich sind.
Der Oberste Gerichtshof hat bei der Beurteilung der Verletzung nachvertraglicher Sorgfaltspflichten eine Orientierung an seiner Rechtsprechung zu den Geboten der Speicherbegrenzung und Speicherminimierung nach Art 5 DSGVO und zu den Kriterien der Interessenabwägung nach den Grundsätzen des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gebilligt (5 Ob 34/23w [Rz 18]). Mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art 5 Abs 1 lit f DSGVO wird eine zeitliche Grenze der Verarbeitung personenbezogener Daten normiert. Bei deren Speicherung darf die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange möglich sein, wie es für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Bei der im Rahmen der Beurteilung der Speicherdauer vorzunehmenden Interessenabwägung sind die widerstreitenden Interessen einander gegenüberzustellen und abzuwägen. Dabei muss abgewogen werden, wie schwer die Speicherdauer in die Sphäre des Betroffenen eingreift und wie essentiell die Daten für den Verantwortlichen sind (6 Ob 87/21v [Rz 22]).
Kreditinstitute sind im Rahmen verschiedener gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, aus Gründen des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung das potentielle Ausfallsrisiko von Kunden zu erheben:
Die Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung Nr. 575/2013/EU) legt Aufsichtsanforderungen für Institute fest, die sich auf die Funktionsweise der Bank- und Finanzdienstleistungsmärkte beziehen und die Finanzstabilität der Wirtschaftsteilnehmer an diesen Märkten sichern sowie einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz gewährleisten sollen (ErwGr 7). Art 176ff normieren dabei, welche Daten zu bestimmten Aspekten ihrer internen Beurteilungen zu erfassen und zu speichern sind. In der Kapitaladäquanzverordnung werden Kreditinstitute unter anderem verpflichtet, ihre Kunden zu bewerten und diverse Risiken ihrer Forderungen abzuschätzen. Der (EU-)Verordnungsgeber geht in Art 180 Abs 2 lit e davon aus, dass für die Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners bzw des Risikos einer Forderung Daten über etwaige Zahlungsausfälle über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren relevant sind (vgl 6 Ob 87/21v [Rz 20]).
Nach § 39 Bankwesengesetz (BWG) treffen die Kreditinstitute allgemeine Sorgfaltspflichten, darunter die Einrichtung von Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die auch sich möglicherweise ergebende bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen haben. Ferner haben sie wirksame Systeme für die Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten einzurichten. Auf Grundlage des § 39 Abs 4 BWG wurde die Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung (KI-RMV) erlassen, die ihrerseits in § 5 Abs 3 Z 2 die Verpflichtung zur Einrichtung wirksamer Systeme für die Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten enthält.
§ 7 Abs 1 Verbraucherkreditgesetz (VkrG) normiert, dass vor Abschluss des Kreditvertrags der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen hat, die er - soweit erforderlich - vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.
Die Bankenwarnliste und die KKE dienen diesen Zwecken. Der EuGH hat solche Systeme zum Austausch von Kreditinformationen zwischen Finanzinstituten (unter von ihm angeführten Voraussetzungen) auch für zulässig erklärt, um die Kreditwürdigkeit von Kreditnehmern besser beurteilen zu können (EuGH vom 23.11.2006, C-238/05, Asnef-Equifax und Administración del Estado ).
Auf Kreditauskunfteien ist die Kapitaladäquanzverordnung nicht anzuwenden. Die bisherige (vor der genannten EuGH-Entscheidung ergangene) Rechtsprechung hat die in der Kapitaladäquanzverordnung normierte Speicherdauer als (bloße) Richtlinie auch für die Speicherdauer von Bonitätsdaten in Kreditauskunfteien angesehen und auf diese angewendet (vgl 6 Ob 102/22a [Rz 13]. Die im vorliegenden Fall in der KKE und der Warnliste enthaltenen Daten werden dagegen auf Grundlage vorhandener gesetzlicher Vorgaben gespeichert, weshalb bei der Interessenabwägung andere Maßstäbe als bei Kreditauskunfteien zu setzen sind.
3.1.3.2. Der Zeitpunkt der Restschuldbefreiung lag zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rund 2,5 Jahre und somit weit weniger als die besagte fünfjährige Mindestbeobachtungsdauer der Kapitaladäquanzverordnung zurück. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Speicherdauer ist aufgrund der sich aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen und dem Zweck der Datenbanken, wonach sich Banken bzw kreditgebende Versicherungs- und Leasingunternehmen gegenseitig auf Kunden aufmerksam machen können, die Vereinbarungen mit anderen Banken bzw solchen Unternehmen nicht eingehalten haben, abzuleiten, dass auch die Interessen anderer Banken bzw der genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind. Der OGH hat in 6 Ob 87/21v auch auf die Interessen Dritter bei der Verhältnismäßigkeit der Speicherdauer verwiesen (vgl OLG Wien 4 R 135/23m).
Die Klägerin hat auch keine Umstände ins Treffen geführt, warum Daten nicht mehr für dieses Informationsinteresse relevant sein sollten. Wenn das Erstgericht im Rahmen seiner ausführlichen und schlüssigen Interessenabwägung der langjährigen Zahlungsverzögerung, dem Unvermögen, Raten aus Eigenem zurückzuzahlen, der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens und dem Umstand, dass die Klägerin die Schulden nur aufgrund einer einmaligen Zuwendung begleichen konnte, während sich an ihrer prekären finanziellen Lage im Übrigen nichts änderte, eine maßgebliche Bedeutung zumaß, so ist darin keine Fehlbeurteilung zu erkennen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch nicht, dass sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin wesentlich gebessert hätten, ist doch festgestellt, dass sie arbeitslos und beim AMS gemeldet war. Eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse würde grundsätzlich aber auch nichts am Informationsinteresse der Banken ändern, zumal der künftige Gläubiger ohnehin auch die aktuelle Einkommenssituation/Bonität in die Einschätzung des Kreditrisikos miteinbeziehen wird (5 Ob 34/23w [Rz 20]). Auch den Umstand, dass ihr die Aufnahme eines Kredits aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und gerade nicht aufgrund der eingemeldeten Daten unmöglich war, hat das Erstgericht zutreffend bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt. Schließlich ist auch das Argument zutreffend, dass es für Banken und jene Kreditgeber, die Zugriff auf die KKE haben, nicht ausreichend ist, sich allein auf die Auskunft des Kreditnehmers zu seiner Bonität und früheren Verschuldungen zu verlassen.
Dem Erstgericht ist damit zuzustimmen, dass die Speicherdauer nicht gegen Art 5 DSGVO verstößt. Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung ist auch nach der Löschung der Informationen aus dem öffentlichen Insolvenzregister nicht von einem Überwiegen der Interessen und Rechte der betroffenen Person gegenüber jenen der Bank auszugehen.
3.1.4. Auch aus dem Argument der Berufungswerberin, der VwGH wende die genannte Entscheidung des EuGH bereits an, ist für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen.
In den von ihr zitierten Entscheidungen des VwGH Ro 2020/04/0031 vom 1.2.2024 und Ro 2022/04/0038 vom 22.4.2024 nahm dieser zwar auf die Judikatur des EuGH Bezug, jedoch ging es in den dort zu beurteilenden Fällen um die Speicherung von aus der Insolvenzdatei bereits gelöschten Daten durch eine private Kreditauskunftei in deren Bonitätsdatenbank und nicht – wie hier – um in der Warnliste oder der KKE gespeicherte Daten. Der VwGH begründete seine zugunsten des jeweils Betroffenen ausfallende Interessenabwägung mit der Verwirklichung des Anliegens der Insolvenzordnung, wonach eine „Löschung“ aus der Insolvenzdatei infolge Erfüllung des Zahlungsplans die Beeinträchtigung des Schuldners im Geschäftsverkehr durch öffentliche Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens vermeiden solle.
In der Entscheidung Ro 2020/04/0031 ging der VwGH aber auch auf sein zu Ro 2020/04/0037 ergangenes Erkenntnis vom 09.05.2023 ein, in welchem – im Gegensatz zu den beiden genannten, von der Berufung ins Treffen geführten Entscheidungen – in der Bankenwarnliste gespeicherte Zahlungserfahrungsdaten des Betroffenen im Zusammenhang mit seiner beim Kreditinstitut bestehenden Girokontoverbindung zu beurteilen waren. Der VwGH wies in dem Zusammenhang (Ro 2020/04/0031 [Rn 35]) vielmehr sogar auf den Unterschied zwischen bei Kreditauskunfteien und in der Bankenwarnliste gespeicherten Daten insofern hin, als die Kapitaladäquanzverordnung für Kreditauskunfteien nicht anzuwenden sei. Er verwies darauf, dass der VwGH im Erkenntnis Ro 2020/04/0037 (in dem er von einem Überwiegen der berechtigten Informationsinteressen der die Bankenwarnliste betreibenden Bankinstitute gegenüber den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen ausgegangen war) unter Bedachtnahme auf die Kapitaladäquanzverordnung eine Speicherdauer von zumindest fünf Jahren in Bezug auf die Speicherung von Zahlungserfahrungsdaten in der Bankenwarnliste als rechtmäßig erachtet habe, die Kapitaladäquanzverordnung aber im (zu Ro 2020/04/0031) zu beurteilenden Fall gerade nicht anzuwenden sei.
Damit ist den in der Berufung genannten Erkenntnissen des VwGH aber nicht zu entnehmen, dass dieser die Judikatur des EuGH (C-26/22 und C-64/22, Schufa Holding AG ) auf Einträge in der Bankenwarnliste oder der KKE angewendet hätte.
3.1.5. Die Beurteilung des Erstgerichts, in der Weigerung der Beklagten, gegenüber dem KSV die im Spruchpunkt 1. des Erstgerichts näher ausgeführte Erklärung abzugeben, liege keine Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht, ist damit nicht zu beanstanden.
3.2. Die Berufungswerberin releviert, sie habe die bei Vertragsabschluss erteilte Einwilligung zur Meldung in die Warnliste und die KKE spätestens durch den Schriftsatz im Verfahren vom 12.02.2024 (ON 14) ausdrücklich widerrufen, sodass die vertragliche Zustimmungserklärung keine Wirksamkeit mehr entfalten könne.
Der Schriftsatz vom 12.02.2024 enthält jedoch kein Vorbringen zu einem Widerruf der Zustimmungserklärung, sondern lediglich zu einem Widerspruch gemäß Art 21 Abs 1 DSGVO. Mit ihrem erstmals in der Berufung dazu erstatteten Vorbringen verstößt die Klägerin gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO und bringt damit ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
3.3. Die Berufung bemängelt schließlich, das Erstgericht habe sich nicht mit dem von der Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2024 ausdrücklich gemäß Art 21 Abs 1 DSGVO erhobenen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung auseinandergesetzt.
3.3.1. Dazu ist dem Argument in der Berufungsbeantwortung, die Zuständigkeit für die Geltendmachung von Datenschutzansprüchen liege bei den Landesgerichten und nicht beim Handelsgericht, zwar zuzustimmen, jedoch kam es mangels entsprechender Einwendung der Unzuständigkeit durch die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zu einer Heilung der sachlichen Unzuständigkeit.
Nach § 29 Abs 2 DSG ist für datenschutzrechtliche Klagen in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, wobei Klagen auch bei dem Landesgericht erhoben werden können, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung fallen Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz im Gerichtssprengel Wien damit in die Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (6 Ob 91/19d).
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2024 (ON 14) stellt eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO dar, da sie sich darin auf zusätzliche, andere rechtserzeugende Tatsachen stützt (RS0039388 [T5]). Sie erklärt, gegen die Datenverarbeitung Widerspruch gemäß Art 21 Abs 1 DSGVO zu erheben und bezieht sich damit auf einen Sachverhalt, der sich erst nach der ursprünglichen Klagseinbringung ereignet hat. Die Klagsänderung stellt unter diesem Gesichtspunkt eine neue Klage dar, die auch einer eigenständigen zuständigkeitsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist (vgl 6 Ob 91/19d; Klicka in Fasching/Konecny ³ III/1 § 235 ZPO Rz 6).
Nach § 235 Abs 2 ZPO bedarf es für eine Klagsänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit der Einwilligung des Gegners, die als vorhanden anzunehmen ist, wenn er – wie hier - ohne Einwendungen über die geänderte Klage verhandelt. Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist mit dieser Einwilligung eine Änderung der Klage auch dann zulässig, wenn das Prozessgericht für die geänderte Klage nicht zuständig wäre, sofern es durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden könnte oder die Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt wird.
Im vorliegenden Fall liegt eine prorogable Unzuständigkeit vor, weil eine Verschiebung zwischen allgemeiner Gerichtsbarkeit und Handelsgerichtsbarkeit im Rahmen des § 104 Abs 2 JN zulässig ist. Da das angerufene Gericht damit durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden kann, ist die Klagsänderung mangels dagegen erhobener Einwendungen trotz sachlicher Unzuständigkeit zulässig.
Aber auch bei Annahme einer unprorogablen sachlichen Unzuständigkeit wäre die Unzuständigkeit iSd § 235 Abs 2 ZPO geheilt, weil die Voraussetzungen des § 104 Abs 3 JN erfüllt sind. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat über die geänderte Klage verhandelt, ohne Einwendungen gegen die Klagsänderung oder eine Unzuständigkeitseinrede zu erheben (vgl Simotta in Fasching/Konecny 3 § 104 JN Rz 174, 203 [Stand 30.11.2013, rdb.at]).
Damit ist das Erstgericht auch für die durch Klagsänderung erweiterten Ansprüche, die die Klägerin auf einen Widerspruch nach Art 21 Abs 1 DSGVO gründet, zuständig.
3.3.2. Diese Ansprüche sind jedoch nicht berechtigt.
Nach den Feststellungen ist der KSV „Verantwortlicher“ nach Art 4 Z 7 DSGVO ist und die Beklagte damit für einen solchen Anspruch nicht passivlegitimiert. Auch wenn man die Beklagte (neben dem KSV) als Datenverantwortliche ansehen würde, wäre für die Klägerin nichts gewonnen.
Die Klägerin stützt den Löschungsanspruch (auch in erster Instanz implizit) auf Art 17 Abs 1 lit c und d DSGVO. Lit c sieht ein Recht auf Löschung vor, wenn der Betroffene gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Dass seitens der Beklagten solche berechtigten Gründe vorliegen, die das Interesse der Klägerin an der Löschung der Daten überwiegen, wurde bereits unter Punkt 3.1.3. aufgezeigt.
Der Löschungsanspruch nach lit d ist gegeben, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Ein Verstoß gegen Art 5 DSGVO wurde hier aber verneint und die vorgenommenen Interessenabwägung brachte auch keine überwiegendes Interesse der Klägerin im Sinn Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zutage (vgl auch dazu die Ausführungen in Punkt 3.1.3). Eine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung liegt damit nicht vor.
4. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
6. Bei datenschutzrechtlichen Streitigkeiten entfällt nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit eines Bewertungsausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (RS0042418 [T17, T18]; 6 Ob 138/20t Rz 27; Leupold/Schrems in Knyrim, DatKomm Art 79 DSGVO Rz 51 [Stand 1.6.2021, rdb.at]). Die streitwertbezogenen Revisionsbeschränkungen sind nicht anwendbar.
7. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Eine Interessenabwägung, ob die Speicherdauer von Daten verhältnismäßig ist oder nicht, erfolgt regelmäßig nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und begründet damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0044088 [T8, T9]). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 76/23t vom 5.3.2024, die nach der (am 12.1.2024 erfolgten) Veröffentlichung des genannten EuGH-Erkenntnisses im Amtsblatt der Europäischen Union erging - auch wenn er nicht explizit auf dieses einging - keine Veranlassung zur Änderung der zu 5 Ob 34/23w dargestellten Grundsätze (betreffend nachvertragliche Pflichten im Zusammenhang mit der Löschung von Daten aus der Bankenwarnliste) gesehen.
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