Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, **, vertreten durch die Chyba Engelmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei B* AG ** , FN **, **, vertreten durch Dr. Gernot Breitmeyer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.950,36 samt Zinsen und Feststellung (Streitwert EUR 8.959,76; Gesamtstreitwert EUR 39.910,12), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.10.2025, **-78, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.676,02 (darin enthalten EUR 612,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erwarb im November 2017 eine Liegenschaft und schloss dafür bei der Beklagten eine Feuerversicherung ab, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung 2018 ( ABS ), die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung 2018 ( ABF ) und die Besonderen Bedingungen für die Feuerversicherung Deckungsvariante Plus ( BBF ) zugrunde liegen. Sie lauten, soweit relevant:
„Art 1 ABS
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).
Art 2 ABS
Gefahrerhöhung
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten.
2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.
Art 3 ABS
Sicherheitsvorschriften
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadensfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadensfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadensfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punkts 2 Anwendung.
Art 5 ABF
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen
– in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sind,
– sorgfältig gewartet und instand gehalten werden,
– nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.
2. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten.
BBF
Deckung bei „grob fahrlässiger Herbeiführung“ des Versicherungsfalles (Schadens) in der Gebäudeversicherung – Sparte Feuer
Bei Feuerschäden gemäß Artikel 1 AFB verzichtet der Versicherer im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadens) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Artikel 10, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS). Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, werden dem Vorsatz gleichgehalten und sind somit vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Die Versicherungsleistung je grob fahrlässig herbeigeführten Schaden ist mit der vereinbarten Gebäudeversicherungssumme begrenzt.
Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere wegen Verletzungen der vereinbarten Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhungen.“
Auf der versicherten Liegenschaft befand sich in einem Nebengebäude ein von den Vorbesitzern hinterlassener Ofen. Die Klägerin nahm an, der Ofen sei ordnungsgemäß errichtet und abgenommen worden, prüfte es aber nicht nach. Tatsächlich war der Ofen nie gemeldet, einer Feuerbeschau unterzogen oder – auch nach dem Erwerb durch die Klägerin – gekehrt worden. Er wies in mehrfacher Hinsicht sicherheitsgefährdende Mängel auf, die bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Kehrung aufgefallen wären und zu einem sofortigen Beheizungsverbot geführt hätten.
In Kenntnis der Klägerin wurde der Ofen regelmäßig (insbesondere) von ihrem Vater beheizt. Am 24.11.2021 kam es deshalb zu einem Brand. Ursächlich war ein zu geringer Abstand zwischen dem Ofenrohr und der aus Holz bestehenden Vertäfelung der Wand, durch die das Rohr nach außen geleitet wurde.
Mit Klage vom 27.4.2022 begehrte die Klägerin EUR 30.950,36 samt Zinsen sowie ergänzend (ON 14 vom 10.11.2022) die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin für alle weiteren Schäden auf Grund des am 24.11.2021 im Anwesen der Klägerin in ** aufgetretenen Brandes Deckung im Umfang des Versicherungsvertrages zu Pol.Nr. ** bis zum Betrag von € 39.910,12 (unter Berücksichtigung der gemäß Punkt 1 des Urteilsbegehrens zu leistenden Zahlung) zu gewähren habe.
Soweit im Berufungsverfahren noch relevant brachte sie zusammengefasst vor, sie treffe an dem Brand kein, jedenfalls aber kein grobes Verschulden. Darüber hinaus habe die Beklagte auf den Einwand der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet.
Die Mängel in der Ausführung des Ofens habe sie nicht erkannt und sie seien ihr auch nicht erkennbar gewesen. Auch dass keine Feuerbeschau stattgefunden habe sei ihr unbekannt gewesen. Der Rauchfangkehrer habe von dem Ofen gewusst und nicht auf Mängel hingewiesen. Mit ihm sei besprochen worden, dass die Heizung während der Umbauarbeiten abgemeldet werde, die Klägerin sei aber davon ausgegangen, dennoch weiter heizen zu dürfen. Im Übrigen habe die Termine mit dem Rauchfangkehrer ihre Mutter verrichtet.
Ihre Leistungsfreiheit könne die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den Vorwurf einer Verletzung der Instandhaltungsobliegenheit in Art 5 ABF stützen. Die Klausel sei intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil vollkommen unbestimmt bleibe, welche konkreten Instandhaltungsarbeiten der Versicherungsnehmer durchführen müsse.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und replizierte im Wesentlichen, sie sei aufgrund der zahlreichen Mängel des Ofens leistungsfrei.
Dass die Klägerin weder für eine Feuerbeschau gesorgt noch den Ofen habe kehren lassen, habe zu einer für den schlussendlich eingetretenen Brand kausalen Gefahrenerhöhung geführt. Bei einer ordnungsgemäßen Kehrung wären die Mängel nämlich aufgefallen und hätten zu einem Beheizungsverbot geführt. Sie habe damit auch gegen gesetzliche Sicherheitsvorschriften verstoßen.
Aus demselben Grund falle der Klägerin eine grob fahrlässige Verletzung der Instandhaltungs- und Wartungsobliegenheit in Art 5 ABF zur Last, die ebenfalls zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe. Der vereinbarte Verzicht auch die Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ändere daran nichts.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte den aus Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Beklagte habe zwar auf den sich daraus ergebenden Einwand der Leistungsfreiheit verzichtet. Der Verzicht gelte aber nicht für den Einwand der Leistungsfreiheit wegen des Verstoßes gegen Obliegenheiten.
Die Klägerin habe gegen die Instandhaltungs- und Betriebssicherheitsklausel des Art 5 ABF verstoßen. Beide seien nicht zu beanstanden. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass er zumindest den in den Landesgesetzen (hier: § 17 NÖ-Feuerwehrgesetz 2015) normierten Überprüfungs- und Kehrverpflichtungen nachkommen müsse. Dabei handle es sich um vorbeugende Obliegenheiten zur Gefahrenverhütung. Der Kausalitätsgegenbeweis oder der Beweis fehlenden Verschuldens sei der Klägerin nicht gelungen. Dass ihr selbst die Mangelhaftigkeit des Ofens nicht erkennbar gewesen sei, sei vor dem Hintergrund der obligatorischen Beauftragung eines Fachmanns (§ 17 Abs 3 NÖ- Feuerwehrgesetz 2015) nicht maßgeblich.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Das Berufungsgericht erachtet die sorgfältige und mit zutreffenden Judikaturzitaten versehene rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für richtig. In Erwiderung der Berufung kann daher sowohl methodisch als auch im Ergebnis zur Gänze auf die Entscheidung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die in Art 5 AFB vereinbarten Instandhaltungs- und Betriebssicherheitsklauseln mit dem Argument, sie seien intransparent und verstießen gegen §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB. Es würden keine bestimmten Verhaltenspflichten normiert, sodass der Versicherungsnehmer nicht wisse, welche Handlungen von ihm konkret verlangt würden.
2.1 Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass – wie das Erstgericht zutreffend erkannte – der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 7 Ob 33/09t eine vergleichbare Instandhaltungsobliegenheit unbeanstandet gelassen hat. Spezifische Überlegungen zu § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB brauchten dort zwar nicht angestellt zu werden. Auch hier kann aber offen bleiben, ob die in Teilen der Literatur (vgl Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler , VersVG 12 § 6 Rz 17; Schimikowski in Reusch/Schimikowski/Wandt , Sachversicherung 4 § 14 Rz 29; I. Vonkilch , Die Einflüsse der Klausel-Richtlinie auf Versicherungsverträge [Teil II], ZVers 2025, 93 [94]) geäußerten Bedenken an der Transparenz derartiger „unbestimmter“ Obliegenheiten zutreffen:
2.2 Denn wieder hat bereits das Erstgericht unter Verweis auf die Entscheidung 7 Ob 132/19s herausgearbeitet, dass sich der Verzicht der Beklagten nur auf den Einwand der Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls iSd § 61 VersVG bezieht, nicht aber auf den Einwand der Leistungsfreiheit bei Verletzung von Obliegenheiten iSd § 6 VersVG [Pkt 2.4]. Beide Einwände stehen in voller Konkurrenz zueinander, sodass der Versicherer wählen kann, auf welchen er sich beruft [Pkt 3.2]. Dasselbe trifft aber auf den Einwand der Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung (§§ 23 ff VersVG) zu. Auch dieser Einwand steht in voller Konkurrenz zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ( Kath in Fenyves/Perner/Riedler , VersVG 6 § 23 Rz 93 mwN; Armbrüster in Prölls/Martin , VersVG 32 § 23 Rz 119; Salficky in Schauer , VersVG § 23 Rz 45 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).
2.3 Ob eine Gefahrenerhöhung iSd § 23 VersVG vorlag, ist zweifelhaft. In einem vergleichbaren Fall, in dem eine Feuerungsstelle jahrelang ungereinigt blieb, hat es der Oberste Gerichtshof verneint (7 Ob 204/22h [4]), weil keine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss objektiv vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände eingetreten sei (RS0080357; RS0080237). Dieses Ergebnis steht allerdings in Widerspruch zu früheren Entscheidungen, wonach (in der Kfz-Haftpflichtversicherung) die Gefahrenerhöhung in der Inbetriebnahme eines bereits bei Vertragsabschluss nicht betriebssicheren Kfz liegt; Gegenstand des Versicherungsvertrages ist demnach nicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also nicht ein individuelles Risiko, sondern das typische Risiko der Verwendung des versicherten Kfz (7 Ob 41/83 = SZ 41/83; RS0080258). Eine willkürliche Erhöhung der Gefahr liegt auch dann vor, wenn der Versicherte die vom KFG geforderte Überprüfung der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges beharrlich unterlässt (RS0080415), was auf die beharrliche Verletzung feuerpolizeilicher Kehrvorschriften durchaus übertragbar scheint.
2.4 Auch diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn die Verletzung von Sicherheitsvorschriften nach Art 3 Abs 1 ABS, die bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit führt (Art 3 Abs 2 ABS) ist – entgegen der Berufung – vom Verzicht der Beklagten ebenfalls nicht erfasst. Auch hier besteht volle Konkurrenz zum Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (vgl 7 Ob 204/22h [4-5]; RS0111480). Denn es handelt sich bei dieser Klausel ebenfalls (nur) um die vertragliche Vereinbarung der Obliegenheit, die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten ( Brand in Looschelder/Pohlmann , Versicherungsvertragsgesetz 4 , Anhang I Rz 61).
3. Gesetzliche Sicherheitsvorschriften, deren grob fahrlässige Verletzung zur Leistungsfreiheit führen kann, sind insbesondere die feuerpolizeilichen Landesgesetze, die gerade auf die Verhütung von Bränden abzielen ( Schimikowski in Reusch/Schimikowski/Wandt , Sachversicherung 4 § 14 Rz 35; Brand in Looschelder/Pohlmann , Versicherungsvertragsgesetz 4 , Anhang I Rz 61; Johannsen in Bruck/Möller , VVG 7 9 AFB 2008/2010 B § 8 Rz 4; vgl auch 7 Ob 204/22h [6]).
4. Das Niederösterreichische Feuerwehrgesetz 2015 enthält im zweiten bis fünften Abschnitt Bestimmungen, die der Brandverhütung und dem vorbeugenden Brandschutz dienen, darunter die in §§ 14 ff geregelte Feuerpolizeiliche Beschau und die in § 17 ff normierte Überprüfungs- und Kehrverpflichtung. Diese Bestimmungen sind Sicherheitsvorschriften iSd Art 3 ABS.
4.1 Gemäß § 17 Abs 1 NÖ-Feuerwehrgesetz 2015 sind Feuerstätten und Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) so zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Nach § 18 Abs 1 NÖ-Feuerwehrgesetz 2015 hat die Landesregierung zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch Verordnung die Zeiträume (Überprüfungsperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Feuerstätten, Abgasführungen unter Berücksichtigung der Art des Brennstoffes und Luftschächte gemäß § 17 Abs 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren sind. Nach § 4 Abs 1 dieser NÖ-Überprüfungs- und Kehrperiodenverordnung 2017 (LGBl. Nr. 90/2016) sind Feuerstätten einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
4.2 Die Verpflichtung, einen Rauchfangkehrer zu beauftragen, richtet sich gemäß § 17 Abs 3 NÖ-Feuerwehrgesetz 2015 an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks, in dem Prüfungsgegenstände gelegen sind. Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich der Ofen befindet, der für den Brand ursächlich war. Sie ist damit Adressatin der Verpflichtung.
4.3 Entgegen der sich aus § 17 Abs 1 NÖ-Feuerwehrgesetz 2015 iVm § 4 Abs 1 der NÖ-Überprüfungs- und Kehrperiodenverordnung 2017 ergebenden Verpflichtung, einmal jährlich eine Überprüfung und Kehrung des Ofens durch einen Rauchfangkehrer zu veranlassen, wurde der Ofen seit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin im Jahr 2017 und dem Brand im Jahr 2021 über vier Jahre hinweg gar nicht überprüft oder gekehrt. Darin liegt grobe Fahrlässigkeit.
4.3.1 Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272).
4.3.2 Dass Feuerstätten der regelmäßigen Überprüfung und Kehrung bedürfen, ergibt sich nicht nur aus dem NÖ-Feuerwehrgesetz 2015, sondern stellt einen allgemein bekannten, elementaren Sicherheitsgrundsatz im Umgang mit Verbrennungsanlagen dar, der jedem verständigen Versicherungsnehmer geläufig sein muss. Die Gefahr eines Brandes bei Außerachtlassung der regelmäßigen Kehrung liegt auf der Hand, selbst wenn feststeht, dass die Klägerin keinen Anlass hatte, an der ordnungsgemäßen Errichtung des Ofens zu zweifeln. Wird diesem jedermann einleuchtenden Gebot der Vernunft über Jahre hinweg nicht entsprochen, obwohl der Ofen regelmäßig beheizt wurde, liegt eine Sorgfaltsverletzung vor, die einem Durchschnittsmenschen nicht unterliefe und daher grobe Fahrlässigkeit begründet (vgl RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]).
4.3.3 Entgegen der Berufung liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel dazu vor, dass die Mutter der Klägerin die Termine mit dem Rauchfangkehrer verrichtet und sie selbst nicht gewusst habe, dass der Ofen nicht gekehrt worden sei. Denn sie hat gar nicht behauptet, den Rauchfangkehrer überhaupt mit einer Kehrung beauftragt oder doch ihre Mutter ersucht zu haben, die Kehrung zu veranlassen (vgl dazu 7 Ob 204/22h [10]). Im Gegenteil hat sie vorgebracht, sie habe im April 2018 mit dem Rauchfangkehrer die Abmeldung der Heizung während der Umbauarbeiten besprochen (ON 7, S 3), sei aber „irrtümlich“ davon ausgegangen, dennoch weiter heizen zu dürfen (ON 14, S 3 [dass der „Irrtum“ durch eine missverständlichen Aussage des Rauchfangkehrers veranlasst worden wäre, hat sie ebenfalls nicht behauptet]). Nach dem Vorbringen der Klägerin wurden weitere Kehrungen also gar nicht mehr veranlasst. Es steht auch nicht fest, dass der Rauchfangkehrer nach diesem Gespräch noch einmal auf der Liegenschaft war. Dass die Klägerin bei den Kehrterminen nicht persönlich anwesend gewesen sein soll (ON 70.4, S 7), kann sich daher nur auf frühere Anlässe beziehen und ändert nichts am Ergebnis.
4.3.4 § 17 Abs 1 NÖ-Feuerwehrgesetz 2015 nimmt explizit Bezug auf die Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen und die Gewährleistung der wirksamen Ableitung der Verbrennungsgase. Werden Verbrennungsgase nicht wirksam abgeleitet, steigt nicht nur die Gefahr einer Kohlenmonoxidvergiftung, sondern auch die Gefahr eines Brandes durch eine Überhitzung der Anlage, eine Wärmeübertragung auf umliegende Materialien und die Ablagerung von Rückständen wie Ruß im Ableitungssystem. Durch die Erteilung eines Kehrauftrags durch den Eigentümer soll demnach auch verhindert werden, dass durch eine „unwirksame Abgasableitung“ eine Wärmeübertragung auf umliegende Materialien stattfindet. Es besteht daher ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Vorschriften über die Ableitung der Abgase von Feuerstätten, die Entfernung zwischen Abgasrohren und brennbaren Bauteilen und einem Brandschaden ( Johannsen in Bruck/Möller , VVG 7 9 AFB 2008/2010 B § 8 Rz 12 mwN; OLG Wien, 3 R 178/24d [Pkt 4.3.3]). Genau ein solcher Fehler hat hier zum Brand geführt.
4.4 Den Kausalitätsgegenbeweis hat die Klägerin zwar angetreten. Er ist ihr nach den Feststellungen aber nicht gelungen, weil bei einer Kehrung ein sofortiges Verbot der weiteren Beheizung des Ofens ausgesprochen worden wäre.
5. Die Beklagte ist daher leistungsfrei. Der unberechtigten Berufung war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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