Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB uaD über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 20. Jänner 2026, GZ **-116, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der elf Mal (in Österreich, Deutschland und Bulgarien) einschlägig vorbestrafte am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* wurde mit am 8. April 2025 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 2. April 2025 (ON 57.3) wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB (Wechselgeldbetrug in 25 Angriffen), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach Einholung eines Gutachtens der gerichtspsychologischen Sachverständigen Mag.Dr. B* (ON 66) wurde ihm mit Beschluss vom 20. Juni 2025 (ON 72) gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub für zwei Jahre gewährt, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer stationären psychotherapeutischen Maßnahme in der Dauer von sechs Monaten, bei der auch seine Abhängigkeit von Alkohol und Spielsucht behandelt wird, mit begleitenden Harnkontrollen zur Überprüfung der Suchtmittelfreiheit und einer daran anschließenden, zumindest zwei Jahre lang dauernden ambulanten psychotherapeutischen Maßnahme im Einzel- und im Gruppensetting, begleitet von regelmäßigen Harnkontrollen zur Überprüfung der Suchtmittelfreiheit zu unterziehen [vgl aber die Frist des § 39 Abs 1 SMG, RIS-Justiz RL0000124, und somit die längstmögliche Dauer des Aufschubs bis April 2027].
Nach seiner Enthaftung am 15. Juli 2025 (ON 77) befand sich der Verurteilte lediglich kurz in stationärer Therapie beim C* (C*, siehe ON 80), brach diese jedoch bereits am 8. September 2025 ab (wobei sich der kurze, stationäre Aufenthalt von Anfang an nicht komplikationslos gestaltete, Meinungsverschiedenheiten und verbale Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern waren mitunter grenzwertig).
In einem Schreiben schilderte der Verurteilte seine aktuelle Situation und bekräftige, dass er weiterhin bemüht sei, einen Therapieplatz zu erhalten (ON 86).
Am 23. September 2025 bat der Verurteilte um Wiederaufnahme in das C*, wo er am 30. September 2025 in eine Vorbetreuungsphase aufgenommen wurde (ON 91). Bereits am 19. November 2025 teilte das C* wiederum mit, dass der Verurteilte keinen einzigen seiner psychosozialen Gesprächstermine wahrgenommen habe und er nur im Falle der Änderung seines Verhaltens wieder in stationäre Therapie aufgenommen werden könne (ON 93).
Nach Abfertigung einer förmlichen Mahnung des Verurteilten an diesen sowie dessen Verteidiger (ON 94) gab das C* bekannt, dass sich der Verurteilte an den ihm gewährten Termin am 21. November 2025 gehalten habe, sodass eine stationäre Wiederaufnahme erfolgen könne (ON 100). Der Verurteilte wurde schlussendlich – nach mehrmaliger Verschiebung – am 18. Dezember 2025 neuerlich zur stationären Therapie in das C* aufgenommen (ON 112).
Am 20. Jänner 2026 gab das C* bekannt, dass sich der Verurteilte wiederholt nicht an Vereinbarungen und das Regelwerk gehalten und die Einrichtung an einem Wochenende über längere Zeit verlassen habe, sodass die Therapie am 17. Jänner 2026 geendet habe (ON 115).
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt beantragte sodann den Widerruf des gewährten Strafaufschubs (ON 115.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss, dem Verurteilten zugestellt am 24. Jänner 2026 (ON 122), widerrief das Erstgericht den Aufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 124), der keine Berechtigung zukommt.
Der Aufschub ist gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 leg cit bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schwaighofer, WK 2 SMG § 39 Rz 40). Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen muss nach § 39 Abs 4 letzter Satz SMG für den Widerruf der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wobei die gebotenen spezialpräventiven Erwägungen einzelfallbezogen vorzunehmen sind. Vereinzelte und vorübergehende Rückfälle verwirklichen nicht einmal die Grundvoraussetzung der Therapieunwilligkeit und machen den Widerruf auch spezialpräventiv nicht erforderlich ( Schwaighofer aaO Rz 46). Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie und Rückfälle in Form neuerlichen Suchtmittelgebrauchs sind für Suchtkranke geradezu typisch und müssen in Maßen – wie bei anderen chronischen Erkrankungen auch – toleriert werden. Allenfalls ist der Betroffene vom Gericht nachdrücklich zu ermahnen und ihm die Fortsetzung der gesundheitsbezogenen Maßnahme nahe zu legen. Erst wenn dieser Appell erfolglos bleibt, kann von einem dauerhaften Abbruch gesprochen werden ( Schwaighofer aaO Rz 41 mwN).
Gegenständlich liegt ein solcher Fall konsequenter Verweigerung der Absolvierung der erforderlichen Suchtgiftentwöhnungsbehandlung vor. Denn der Beschwerdeführer brach die aufgetragene stationäre Therapie nach nur acht Wochen ab. Eine ihm neuerlich gewährte Chance der Wiederaufnahme (Vorbetreuung) scheiterte vorerst, weil er innert zweier Monate keinen einzigen Termin wahrgenommen hatte. Erst nach förmlicher Mahnung hielt er einen Termin ein, wurde neuerlich aufgenommen, die Therapie aber nach nur einem Monat neuerlich aus disziplinären Gründen beendet.
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren an einem Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.21) und Spielsucht (ICD-10: F63; vgl SV-GA ON 66.2, S 34)) leidet, eine Heilung bislang nicht eingetreten ist, er bereits zumindest elf einschlägige Vorstrafen seit seinem 16. Lebensjahr aufweist und in Summe beinahe zehn Jahre in Haft verbrachte (vgl die [ECRIS-]Strafregisterauskünfte ON 53-55), die zur gegenständlichen Verurteilung führenden Taten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln standen und sich seine Einkommenssituation unverändert schlecht darstellt, erweist sich der Widerruf des gewährten Strafaufschubs tatsächlich angezeigt, um endlich den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt beim letztlich als nicht paktfähig und bislang resozialisierungsresistent einzustufenden Verurteilten zu bewirken und ihn solcherart von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Anzumerken ist, dass gegen A* bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** ein weiteres Verfahren wegen § 146 StGB (Wechselgeldbetrug am 4. November 2025 und am 11. Dezember 2025) anhängig ist.
Diesem Kalkül vermag der Verurteilte mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Substantielles entgegenzusetzen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung zu nutzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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