Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 11. Dezember 2025, GZ B* 26, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung:
Am 13. März 2013 stellte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht fest, dass die weitere Unterbringung des Mag. A* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig sei, und wies den auf bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Genannten ab (ON 37 in AZ C* des Landesgerichtes Krems an der Donau; bestätigt mit Beschluss der Oberlandesgerichtes Wien, ON 43 im genannten Akt).
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2025, GZ B* 19.1, wies das Landesgericht Krems an der Donau einen Antrag des Mag. A* auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ C* zurück und sprach weiters aus, dass der Antragsteller gemäß § 390a Abs 2 StPO die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen habe. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 19. November 2025, AZ 31 Bs 319/25a, nicht Folge und sprach weiters aus, dass der Antragsteller gemäß § 390a Abs 2 StPO auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens hafte.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Krems an der Donau als Kosten des neuerlichen Wiederaufnahmeverfahrens sowie des erfolglosen Beschwerdeverfahrens einen Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 300 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. A*.
Zunächst ist grundsätzlich auszuführen, dass zwar gemäß § 390a Abs 2 StPO der Antragsteller für die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten haftet. Doch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens in der StPO nur in Bezug auf eine Verfahrenseinstellung (§ 352 StPO) sowie auf ein Urteil (§§ 353 bis 356 StPO) ausdrücklich vorgesehen. Daher kann eine direkte Anwendung des § 390a Abs 2 StPO nur für diese im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle in Betracht kommten.
Die Rechtsprechung wendet grundsätzlich die Regeln über die Wiederaufnahme analog (und sinngemäß) auch auf Beschlüsse an (siehe Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 353 bis 363 Rz 68 ff). Daher ist zu prüfen, ob bei einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme auch die Kostenersatzpflicht gemäß § 390a Abs 2 StPO schlagend werden kann. Im gesamten Vollzugsverfahren nach dem StVG ist allerdings eine Kostenersatzpflicht grundsätzlich nicht vorgesehen ( Pieber in Höpfel/Ratz WK 2 StVG § 17 Rz 7 mwN). Da sogar in den im StVG ausdrücklich vorgesehenen Verfahren somit keine Kostenersatzpflicht besteht, muss dies auch für die hier sinngemäß angewendeten Bestimmungen über die Wiederaufnahme gelten (ebenso OLG Graz 9 Bs 142/25p; noch aM OLG Wien 31 Bs 319/25a). Wenn auch im Verfahren über die Wiederaufnahme bislang in beiden Instanzen irrig Kostenaussprüche dem Grunde nach erfolgten, sind die Kosten aufgrund der oben dargelegten Rechtsansicht nicht mehr durch weitere Beschlüsse zu konkretisieren.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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