Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2026, GZ **-66, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2026 (ON 57) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./A./ und B./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (II./A./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./B./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 39a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 2 Z 2) StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung stellte A* einen Antrag auf Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges nach § 39 (Abs 1) SMG (ON 57 S 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 66) wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs (1 und Abs) 2 (erster Fall) StGB - wie auch jenes des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §(§ 15,) 269 Abs 1 (dritter Fall) StGB und jenes der schweren Körperverletzung nach §§ (15,) 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB - keine „Beschaffungstat“ darstelle.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Verurteilten (ON 70.1 [Übersetzung ON 75.1] und ON 73.1) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem SMG (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5) oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteile an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Kommt es – wie hier – zu einem Schuldspruch wegen mehrerer Taten, gibt jenes Delikt, nach dem die Strafe verhängt wurde oder hätte werden können, den Ausschlag, ob § 39 SMG anwendbar ist oder nicht (vgl Oshidari in Hinterhofer, SMG² § 39 Rz 14; Oshidari, Suchtmittelrecht 7 § 39 Rz 4; Schwaighofer, WK² SMG § 39 Rz 11; RIS-Justiz RS0122195). Fallbezogen wurde die Freiheitsstrafe über A* nach § 107 Abs 2 StGB verhängt; ein anderer Strafrahmen wäre auch nicht in Betracht gekommen, da die weiters zur Verurteilung gelangten strafbaren Handlungen zwar teilweise dieselbe Strafobergrenze wie § 107 Abs 2 StGB aufweisen, jedoch nur in Bezug auf das letztgenannte Delikt angesichts des diesbezüglichen Vorliegens der Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 4 StGB auch eine Strafuntergrenze (§ 39a Abs 2 Z 2 StGB) zu beachten war (vgl Ratz, WK² StGB § 28 Rz 8). Solcherart ist (ausschließlich) zu prüfen, ob es sich bei der unter III./ des Schuldspruchs angeführten Tat um ein „Beschaffungsdelikt“ handelt oder nicht.
Diesem Punkt des Schuldspruchs liegt zugrunde, dass A* am 20. Oktober 2025 in ** (seine ehemalige Partnerin) B* gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem Küchenmesser, welches er auf Höhe ihres Kopfes hielt, auf diese zuschritt.
Da es sich dabei (auch ausgehend vom Akteninhalt) offenkundig um keine Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, handelt, liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG nicht vor.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sowohl „die Straftat in der Apotheke […] als auch die andere Straftat im Keller […] begangen, weil [er] zu Drogen gelange wollte“ (ON 73.1, vgl auch ON 75.1), bezieht sich erkennbar ausschließlich auf I./A./ und B./ des Schuldspruchs und geht solcherart bereits von vornherein ins Leere. Auch die Behauptung, der Staatsanwalt habe „während des Prozesses einer Therapie zugestimmt“, ändert nichts daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG fallbezogen nicht vorliegen.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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