Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2026, GZ B*-75, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des Aufschubs des Strafvollzuges vom 21. Jänner 2026 (ON 74) abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 2024, GZ B*-12, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf eine weitere Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2024 (ON 20) wurde ihm sodann gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Aufschub des Strafvollzuges bis 24. Mai 2026 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugsbehandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, psychosoziale Beratung und Betreuung) in ambulanter Form zu unterziehen.
A* nahm die ambulante Therapie am 16. Juli 2024 bei C* auf (ON 28.2; ON 29.2) und unterzog sich dieser durchgehend (siehe dazu ON 31, ON 35, ON 44.2 und 3, ON 56, ON 61 [= ON 63.1], ON 63.2 und ON 68.1) bis zu seiner Festnahme am 29. Dezember 2025 im vormals zu AZ D* der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahren (ON 2.12 S 2 in [nunmehr] AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Dem Bericht der Therapieeinrichtung C* vom 5. Jänner 2026 (ON 68.1) ist zu entnehmen, dass sich der Verurteilte zuletzt „nur unter Anstrengung an die formalen Richtlinien [des] Behandlungskonzepts“ gehalten habe, er aber trotz allem „immer wieder ernsthaftes Bemühen und aktive Mitarbeit im therapeutischen Prozess gezeigt“ habe. „Vor dem Hintergrund des bisherigen Therapieverlaufs und der eingeschränkten Nachhaltigkeit ambulanter Interventionen sowie der fortbestehenden Belastungsfaktoren“ werde „eine stationäre suchttherapeutische Maßnahme dringend empfohlen“. Es sei demnach „nicht davon auszugehen, dass eine Abstinenz bzw. ausreichende psychische Stabilität im ambulanten Setting erreicht werden“ könne.
Zwischenzeitig wurde A* mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2026, AZ E* (ON 71), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 29. Dezember 2025 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einer Abnehmerin 1,1 Gramm brutto Cannabiskraut überlassen und weitere 25,4 Gramm brutto Cannabiskraut anderen zu überlassen versucht hatte. Auch in diesem Verfahren beantragte A* einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG, woraufhin mit Beschluss vom 16. Jänner 2026 (ON 19 in AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) Mag. G* zur Sachverständigen bestellt und beauftragt wurde, „binnen vier Wochen Befund und Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG“ beim Genannten zu erstatten, wobei diese demnach insbesondere auf die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs 2 SMG, die Erfolgsaussichten einer gesundheitsbezogenen Maßnahme und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung eingehen möge. Der zwischenzeitig eingelangten Expertise der genannten Sachverständigen zufolge sei eine (zunächst stationäre und sodann ambulante) Therapie „notwendig, zweckmäßig, dem Untersuchten zumutbar und nicht offenbar aussichtslos“ (ON 24.1 S 16 in AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den A* mit Beschluss vom 24. Mai 2024 (ON 20) gewährten Aufschub des Strafvollzuges, da dieser „erneut nach dem SMG straffällig“ geworden „und angesichts der massiv einschlägigen Vorstrafenbelastung der Vollzug geboten“ sei, „um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten“.
Dagegen richtet sich die als rechtzeitige Beschwerde zu wertende Eingabe des Verurteilten (ON 79), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG ist – soweit hier von Interesse - ein Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach dem SMG neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die spezialpräventiven Erwägungen sind dabei einzelfallbezogen vorzunehmen ( Schwaighofer, WK² SMG § 39 Rz 46 mwN).
Vorliegendenfalls wurde A* zwar neuerlich wegen einer Straftat nach dem SMG verurteilt, er absolvierte bis dahin jedoch fast eineinhalb Jahre lang eine ambulante Therapie, wobei ihm die Therapieeinrichtung ein „ernsthaftes Bemühen und [eine] aktive Mitarbeit im therapeutischen Prozess“ attestierte (ON 68.1). Unter weiterer Berücksichtigung des im Verfahren AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholten und nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachtens (zur Beachtlichkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren vgl RIS-Justiz RS0118014), demzufolge sowohl Therapiemotivation als auch Therapiefähigkeit gegeben seien (dort ON 24.1 S 15), erscheint der Vollzug der in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe fallbezogen – der Ansicht des Erstrichters zuwider – trotz der neuerlichen Verurteilung nicht geboten, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Demzufolge war der Beschwerde Folge zu gegeben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des Aufschubs des Strafvollzuges vom 21. Jänner 2026 (ON 74) abzuweisen.
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