Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A* wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen die Kostenentscheidung (Punkt 2./) des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2026, GZ C* 6,
entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Dreirichtersenat vom 22. Jänner 2026, GZ C* 6, wurde der Antrag des B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* wegen § 302 Abs 1 StGB zurückgewiesen (Punkt 1./) und der Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90, verpflichtet (Punkt 2./).
Gegen Punkt 2./ des Beschlusses richtet sich die fristgerechte Beschwerde des B*, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des §§ 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
Wird der Fortführungsantrag zurück oder abgewiesen, so hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines gesetzlich determinierten Pauschalkostenbeitrags von EUR 90, aufzutragen. Dieser Ausspruch ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung.
Sofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Bezug von Mindestsicherung/Sozialhilfe im Sinne eines Eventualantrages begehrt, von der Einhebung des Pauschalkostenbeitrags gemäß § 196 Abs 2 StPO abzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsmittelgericht für eine nachträgliche Uneinbringlicherklärung des Pauschalkostenbeitrags gemäß §§ 196 Abs 2 iVm § 391 Abs 2 StPO keine Entscheidungsbefugnis zukommt, wobei auch die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann (vgl RIS Justiz RS0130103).
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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