Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Hornich LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* und weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. August 2025, GZ ** 1041, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag des Mag. A* vom 15. Juni 2025 (ON 1033) zurückgewiesen wird.
Begründung:
Mag. A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2022 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt (ON 687). Das Urteil ist seit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Feber 2024, AZ 31 Bs 375/23h (ON 877), rechtskräftig.
Am 14. Juli 2024 stellte Mag. A* einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB (ON 924 S 6 f; ergänzt durch ON 956). Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 2025 abgewiesen (ON 1002 sowie Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Mai 2025, AZ 31 Bs 119/25i).
Am 15. Juni 2025 stellte Mag. A* neuerlich einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB (ON 1033), und zwar nahezu wortident mit der (zum vorherigen Antrag ergänzend eingebrachten) Eingabe ON 956.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ON 1033 nach inhaltlicher Auseinandersetzung ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 1042).
Zur Zulässigkeit des neuerlichen Antrages auf nachträgliche Strafmilderung:
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung (dazu Lewisch in Fuchs/Ratz , WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Auch ein Beschluss, mit dem über eine nachträgliche Strafmilderung abgesprochen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann nicht beliebig oft wiederholt werden.
Da Mag. A* in seinem neuerlichen Antrag ON 1033 keinerlei neuen Umstände vorbrachte, die für eine allfällige Strafmilderung sprechen könnten, sondern bloß die bisherige Argumentation wiederholte, war der Antrag schon deswegen unzulässig und hätte vom Erstgericht richtigerweise wegen res iudicata zurückgewiesen werden müssen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden