Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Jänner 2026, GZ ** 9, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 1.000 Euro erhöht wird.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht nach der mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2; 107 Abs 1 StGB gemäß § 190 (zu ergänzen: Z 2) StPO (ON 1.7) den an ihn zu leistenden Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 500 Euro.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des A*, mit der er unter Hinweis auf den komplexen Sachverhalt, die mehreren umfassenden Besprechungen, die detaillierten (internationalen) Recherchen zum Unternehmen und der Branche samt Einsichtnahme in italienische Finanzunterlagen und dem deshalb erheblichen Mehr und Zeitaufwand im Vergleich zu einem Standardverfahren zumindest einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren in Höhe von 3.000 Euro, in eventu einen niedrigeren Betrag, begehrt (ON 10).
Dem Rechtsmittel kommt im Sinne des Eventualbegehrens Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Maßgebliches Kriterium ist daher der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität (von ganz einfachen Fällen wie einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung bis hin zu umfangreichen Strafverfahren im Bereich der organisierten Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren von entsprechend höherer Komplexität) variieren kann und bei dem auch Aspekte wie beispielsweise die Art der wirtschaftlichen Verflechtungen (Schachtelfirmen, mehrfache Auslandsbeteiligungen), die Besonderheiten von schwer nachvollziehbaren Geldflüssen (unklare Geldverschiebungen in andere Länder) oder Sachverhaltskonstellationen, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig (Erfordernis von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen) gestalten, zu berücksichtigen sind. Die Bemessung des Beitrags steht jedoch weiterhin unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Für ein durchschnittliches Verfahren der „Grundstufe“ (Stufe 1) erachtet es der Gesetzgeber als angezeigt, von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, - wie schon oben dargestellt - von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem wieder entfernen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches, in die landesgerichtliche Zuständigkeit resultierendes Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).
Orientiert an den dargelegten Kriterien ist konkret von einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand auszugehen. Der Ermittlungsakt umfasste bis zur Einstellung lediglich sieben Ordnungsnummern und dauerte das allein gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren zirka vier Monate. An notwendigen bzw zweckmäßigen Verteidigungshandlungen wurde neben Aktenstudium und Besprechung mit dem Mandanten Einsicht in in weiterer Folge vorgelegte Unterlagen erbracht. Demzufolge ist der überdurchschnittliche Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Mandanten nachvollziehbar, wobei gerade die eingehende schriftliche Stellungnahme (ON 7.6) die Beschuldigtenvernehmung entbehrlich machte. Die zu lösenden Rechtsfragen erwiesen sich insgesamt jedoch als nicht besonders komplex, beschränkten sie sich doch auf die Fragestellung zur subjektiven Tatseite.
Vor diesem Hintergrund ist der vom Erstgericht festgesetzte Betrag von 500 Euro dennoch zu gering bemessen. Denn es besteht vor allem kein Grund mehr, für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10% des Höchstbetrags auszugehen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8; vgl zur früheren Rechtslage Lendl, WK StPO § 393a Rz 10). Um den durchaus komplexen Tatsachenfragen im Rahmen der anwaltlichen Besprechungen angemessen gerecht zu werden, aber auch der vom Erstgericht zutreffend dargestellten Kürze des Ermittlungsverfahrens Rechnung zu tragen, war in Stattgebung der Beschwerde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 1.000 Euro zu bestimmen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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