Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 und 5 SMG und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2025, GZ **-122.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2023 wegen eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 und 5 SMG sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 27 Abs 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (ON 27.2).
Am 6. Juli 2023 wurde A* über seinen Antrag gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub für die Dauer von zwei Jahren zur Durchführung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien und engmaschigen Harnkontrollen gewährt (ON 45).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte der Einzelrichter fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG nicht vorliegen und sprach aus, dass die verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (ON 122.1).
Gegen diesen Beschluss richtet sich das per E Mail am 9. Dezember 2025 eingebrachte, vom Erstgericht als Beschwerde gewertete Schreiben des A* (ON 122).
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich per Telefax oder im elektronischem Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Eine Eingabe per E-Mail stellt nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung dar, wenn dieser Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der gegenständlichen Beschwerde nicht der Fall ist ( Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12; Tipold , WK-StPO § 88 Rz 9; vgl zur Einbringung einer Berufungsanmeldung RIS-Justiz RS0127859).
Die - im Übrigen auch verspätete (§ 88 Abs 1 StPO; vgl RS zu ON 127) - Beschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Keine Ergebnisse gefunden