Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Klestil Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2025, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien Simmering die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2024, AZ **, wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 Abs 1; 278a zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Das Strafende fällt auf den 30. August 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 StVG) werden am 28. Februar 2026, jene nach Zwei-Drittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) am 30. August 2026 erfüllt sein (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen, dem Strafgefangenen am 24. Dezember 2024 unter Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss (ON 5; siehe Zustellnachweis) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit in Übereinstimmung mit den jeweils ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Wien Simmering (ON 2.1, 4) aus spezial– und generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Jänner 2026 eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen, die sich als verspätet erweist.
Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses, auf den sie sich bezieht, schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen. In die Berechnung der Beschwerdefrist sind weder der Tag des fristauslösenden Ereignisses (hier: Zustellung des Beschlusses am 24. Dezember 2024) noch die Tage des Postlaufs der Beschwerde einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 2 und 3 StPO). Die Frist ist daher gewahrt, wenn die Postaufgabe des an das zuständige Gericht adressierten Rechtsmittels bzw dessen Übergabe an die Leitung der Justizanstalt an ihrem letzten Tag erfolgt ( Kirchbacher , StPO 15 § 84 Rz 3).
Da die am 25. Dezember 2024 begonnene 14 tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 7. Jänner 2026 endete, wurde die am 14. Jänner 2026 erhobene Beschwerde verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß § 89 Abs 2 StPO ohne inhaltliche Überprüfung (RIS Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen ist.
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