Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB uaD über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, GZ B* 57, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Dezember 2025, GZ B* 51.1, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 12. Jänner 2026 wurde A* in Strafhaft übernommen (ON 54.1). Mit am selben Tag in der Justizanstalt Wien Josefstadt und sodann beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangtem Schreiben stellte er einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 SMG (ON 55).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht konformgehend mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 56) den Antrag wegen nicht vorliegender Beschaffungskriminalität ab.
In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde ersucht A* neuerlich um Gewährung der für ihn erforderlichen Therapie und beteuert, dass im Hinblick auf weitere Strafanträge (in Frage kommen ON 5 und ON 36.3; vgl. diesbezüglich ON 51.1, 2) doch Beschaffungskriminalität vorliege (ON 38).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten der Vollzug einer wegen bestimmter Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz oder einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG eine über Antrag oder amtswegig eingeleitete Prüfung der Voraussetzungen grundsätzlich bereits vor Strafantritt voraussetzt. Nur für den Fall der Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) kann eine bis dahin erfolgte Antragstellung des Verurteilten vorausgesetzt auch nach diesem Zeitpunkt ein Aufschub des Strafvollzugs gewährt werden (RIS Justiz RS0133637; 12 Os 34/21y, OLG Wien 30 Bs 169/24h).
Das Erstgericht verneinte berechtigterweise das Vorliegen von Beschaffungskriminalität, die nur dann anzunehmen wäre, wenn der Täter aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels beging. Dafür genügt es, dass die Beute wenigstens auch dazu diente oder dienen sollte, sich Suchtmittel zu beschaffen (Schwaighofer in WK² SMG § 35 Rz 32). Fallkonkret ergibt sich aus dem zur Aburteilung gelangten Akteninhalt überhaupt kein Hinweis darauf, dass die von A* begangenen Taten in irgendeiner Weise und daher schon gar nicht vorwiegend der Beschaffung von Suchtmitteln hätte dienen sollen.
Die Beschwerde musste sohin erfolglos bleiben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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