Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Oktober 2025, GZ **-63, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. August 2025 (ON 33.2) wurde A* – soweit hier von Interesse – von dem wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 8. Juli 2025 (ON 21) zu Punkt F) erhobenen Vorwurf, er habe am 20. Juni 2025 in ** „fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 9.339,77 Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese aus einem Versteck in der Wohnung der B* […] an sich nahm und für sich behielt, wobei er den Diebstahl an einer Sache EUR 5.000,00 übersteigenden Werts beging“, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Gegenstand des A* zur Last gelegten Diebstahls gewesene Bargeldbetrag war im bezughabenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (AZ **) von der Kriminalpolizei am 21. Juni 2025 aus eigenem gemäß § 110 Abs 3 Z 1 lit b StPO bei ihm sichergestellt (ON 2.4 S 3) und am 3. Juli 2025 beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Einzahlung gebracht worden (ON 15).
Mit Note vom 14. August 2025 (ON 39.1) teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit, dass mit dortigem Urteil vom 19. Februar 2024, AZ **, bei A* ein Betrag von 110.000 Euro für verfallen erklärt und die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichts Wien mit der Einbringung von 102.530 Euro betraut worden sei, weshalb ersucht werde, den Betrag von 9.339,77 Euro „vorerst nicht auszufolgen“.
Am 2. September 2025 langte sodann eine Bewilligung der Forderungsexekution des Bezirksgerichts Baden (Exekutionsgericht) vom 28. August 2025, AZ ** (ON 48), über eine vollstreckbare Forderung der Republik Österreich von 102.530 Euro aus dem angeführten Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein, mit Beschluss vom 5. September 2025 (ON 50) trug dieses dem Landesgericht Wiener Neustadt auf, die von der „bewilligten Forderungsexekution erfassten Beträge weiterhin zurückzubehalten“.
Mit von A* am 3. Oktober 2025 eigenhändig übernommenem Beschluss (Zustellnachweis zu ON 58) vom 1. Oktober 2025 (ON 57) wies die Erstrichterin „Anträge des Angeklagten auf Ausfolgung bzw. Überweisung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von € 9.339,77“ ab.
Seitens des Exekutionsgerichts wurde sodann ein Beschluss vom 1. Oktober 2025 (ON 59) übermittelt, mit welchem die „mit Beschluss vom 05.09.2025 ausgesprochene Zurückbehaltung der pfändbaren Beträge […] beendet“ und darauf hingewiesen wurde, dass die „zurückbehaltenen Beträge […] dem Berechtigten [Republik Österreich] auszuzahlen“ sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Exekutionsbewilligung nunmehr rechtskräftig und die Innehaltung deshalb nicht mehr geboten sei.
Mit der angefochtenen, als Beschluss bezeichneten Verfügung (ON 63) wies die Erstrichterin die Buchhaltungsagentur des Bundes an, „vor Rechtskraft dieses Beschlusses den beim Landesgericht Wiener Neustadt […] erliegende[n] Geldbetrag von 9.339,77 [..] im Sinne des Beschlusses des Bezirksgerichtes Baden vom 1.10.2025, AZ **, der Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle“ auf deren Konto „zu überweisen“.
Dagegen richtet sich die dem Erstgericht am 21. Oktober 2025 per Fax übermittelte Beschwerde des A* (ON 66; vgl auch die mit 26. Oktober 2026 datierte Eingabe ON 70), die sich als unzulässig erweist.
Denn bei der in Rede stehenden Anweisung an die Buchhaltungsagentur des Bundes handelt es sich um eine bloße Umsetzung der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Baden, mithin – ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschluss (vgl dazu RIS-Justiz RS0125707 [T1]) und Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 5 mwN) - um eine prozessleitende Verfügung (vgl zu einer gerichtlichen Verfügung auf Überweisung von Geld Nimmervoll, Das Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG im Strafverfahren, RZ 2015/128), die nicht anfechtbar ist ( Tipold, WK-StPO § 85 Rz 9). Die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass wenn man das Rechtsmittel – entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut („Ich erhebe Beschwerde gegen die Ablehnung meines Antrag zur Auszahlung […] vom 15.10.2025 […]“) - als Beschwerde gegen Beschluss vom 1. Oktober 2025 (ON 57) verstehen wollte, sich dieses als verspätet erwiese, erwuchs selbiger doch mit Ablauf des 17. Oktober 2025 in Rechtskraft.
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