Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Dezember 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2019 (rechtskräftig 7. Mai 2020) zu AZ ** wegen §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 19. Mai 2019 in ** seine Ehefrau zu töten versucht, indem er sie mit beiden Händen am Hals würgte, wodurch sie deutliche Würgemarken mit Einblutungen erlitt.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Mai 2029, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lagen am 26. Mai 2024 vor, Zwei Drittel Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 26. Jänner 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der Strafgefangene erklärte unmittelbar nach Beschlussverkündung und Rechtsmittelbelehrung, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 18, 2).
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2026 erhob A* dennoch Beschwerde gegen den Beschluss (ON 20).
Bei Prüfung der Zulässigkeit der somit nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde ist davon auszugehen, dass die prozessuale, nach einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung von auch einem unvertretenen Zurechnungsfähigen abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0099945; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3).
Da somit dem Strafgefangenen ein Rechtsmittel nicht mehr zusteht, ist die Beschwerde nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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