Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 80 Abs 1 StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2025, GZ 130 Bl 48/25k-5 (Punkt 2.), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag von A* auf Fortführung des Verfahrens gegen unbekannte Täter wegen § 80 Abs 1 StGB ab (Punkt 1) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von 90 Euro (Punkt 2). Der Beschluss wurde dem Fortführungswerber zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zugestellt.
Die gegen Punkt 2 des Beschlusses erhobene Beschwerde des A* (ON 6) ist zwar im Zweifel als rechtzeitig anzusehen, inhaltlich jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines – gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Dieser Ausspruch ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung.
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