Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Simmering unmittelbar aufeinanderfolgend fünf Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 64 Monaten bei errechnetem Strafende am 30. Mai 2028. Zunächst stand eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Jänner 2022, AZ **, wegen des (richtig:) Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 21 Monaten in Vollzug. Sodann verbüßte A* bis 31. August 2025 aufgrund Widerrufs bedingter Strafnachsicht eine mit Urteil des selben Gerichtshofs vom 10. Jänner 2018, AZ **, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB und der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über ihn verhängte (ursprünglich gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Derzeit wird eine ebenso zunächst bedingt nachgesehene, in Folge jedoch widerrufene Freiheitsstrafe von acht Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2019, AZ **, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB verhängt wurde, vollzogen. Darüber hinaus vollzugsgegenständlich sind einerseits eine mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 1. Juli 2021, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über ihn verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe sowie andererseits eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2025, AZ **, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber , WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 30. September 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 19. August 2026 gegeben sein.
Nach ursprünglichem (bevor auch die zuletzt angeführte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten in Vollzug gesetzt wurde) Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG war mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. September 2023, AZ 23 Bs 257/23x, vom weiteren Vollzug der über A* verhängten (damals vier) Freiheitsstrafen gemäß § 133a Abs 1 StVG wegen Aufenthaltsverbotes vorläufig abgesehen und der Genannte am 20. September 2023 enthaftet worden. Er kehrte sodann aber nicht nur während der Dauer des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück (weswegen er sich seit seiner neuerlichen Festnahme am 22. Dezember 2024 wiederum in Haft [§ 133a Abs 5 letzter Satz StVG] befindet), sondern beging im November und Dezember 2024 überdies gewerbsmäßig Diebstähle, weswegen er nunmehr auch eine weitere - durch das Landesgerichts für Strafsachen Wien am 23. Juli 2025, AZ **, verhängte - Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
Einen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG vom 11. August 2025 hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 30. Oktober 2025, AZ **, abgelehnt, einer dagegen erhobenen Beschwerde war mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2025, AZ 23 Bs 341/25b, mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht Folge gegeben worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 7) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) – einen neuerlichen, mit 5. Jänner 2026 datierten Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 2.1) wegen res iudicata zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Wie im erstgerichtlichen Beschluss zutreffend dargestellt, entfaltet eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen ( Pieber, WK² StVG § 133a Rz 26/1 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101270).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Ausreisewillens des Strafgefangenen ist seit der – nur etwas mehr als einen Monat vor der neuerlichen Antragstellung erfolgten - Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2025, AZ 23 Bs 341/25b, - der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - nicht eingetreten. Denn wenn A* in seinem neuerlichen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG (ON 2.1) den bereits erfolgten Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot mit seiner Familie zu erklären versucht und zum Ausdruck bringt, die den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten zu bereuen, ist ihm zu erwidern, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen jenem in seinem Antrag vom 11. August 2025 (ON 2 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über welchen wie dargestellt bereits rechtskräftig entschieden wurde, entspricht, er somit gerade keine Änderung der Verhältnisse zur Darstellung bringt. Weshalb hinwieder sein Führungsverhalten und die ins Treffen geführten Kosten des Strafvollzuges eine solche bedingen sollten, erklärt sein neuerlicher Antrag, auf welchen die Beschwerdeausführungen verweisen, nicht.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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