Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2025, GZ **-41.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Verteidiger Mag. Alexander Wippel begehrte mit Eingabe vom 19. November 2025 (ON 39, 1f) die Vergütung von Barauslagen in Höhe von 17 Euro (0,50 Euro à 34 km x 2) für die Fahrt mit dem Pkw von seinem Kanzleisitz in ** zum Gericht in Wiener Neustadt und retour.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 41.1) bestimmte das Erstgericht – entgegen der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in ON 39.4 - die Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers antragsgemäß, dies im Hinblick auf die oftmals unzuverlässigen Zugverbindung, welche dazu führen können, dass sich Verhandlungen erheblich verzögern, sowie die gerichtsnotorisch engen Zeitpläne berufsmäßiger Parteienvertreter.
Dagegen richtet sich die nicht im erstinstanzlichen Akt befindliche, rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 26. Jänner 2026, die argumentiert, dass sich der Kanzleisitz des Verfahrenshelfers rund 24 Gehminuten vom Bahnhof B* entfernt befinde, die reine Fahrtzeit per Zug vom Bahnhof B* zum Bahnhof Wiener Neustadt sodann nur zehn, respektive elf Minuten betrage, wobei eine halbstündliche Zugverbindung vom Bahnhof B* zum Bahnhof Wiener Neustadt existiere. Der Fußweg vom Bahnhof Wiener Neustadt zum Landesgericht Wiener Neustadt betrage exakt 600 Meter, was eine Transferdauer von rund acht Minuten ergebe. Die gesamte (reine) Reise- bzw. Wegzeit (inklusive Fußwegen von und zu den Bahnhöfen Wiener Neustadt und B*) betrage somit bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsverbindung(en) maximal 43 Minuten, weshalb im konkreten Fall die Verwendung des eigenen Personenkraftwagens noch nicht erforderlich gewesen sei und dem Verfahrenshelfer lediglich die Aufwendungen für die Benützung eines Massenverkehrsmittels zustehen würden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zur Rechtsverfolgung notwendig sind jedenfalls die Kosten der Anreise zu Gericht. Bestellt die Rechtsanwaltskammer einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt, so entzieht sich dies der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und hiedurch notwendige Fahrtspesen sind zu ersetzen. In der Regel sind dies die Aufwendungen für die Benützung eines Massenverkehrsmittels. Verwendet der Verfahrenshelfer für die Fahrt zu Gericht den eigenen PKW, sind auch diese Kosten grundsätzlich zu ersetzen, sofern die Benützung an sich notwendig war ( Lendl in WK-StPO § 393 Rz 10).
Fallbezogen wird die Einschätzung der Rechtsmittelwerberin, dass dem Verfahrenshelfer der bei An- und Rückreise in B* jeweils anfallende 24-minütige Fußmarsch über 1,7 Kilometer und jener in Wiener Neustadt jeweils weitere neun Minuten in Anspruch nehmende Fußweg im Ausmaß von 600 Meter, dies mutmaßlich mit Aktenkoffer, Laptop und weiterem Gepäck, zusätzlich zu den beiden Zugfahrten zumutbar seien, nicht geteilt. Beträgt eine Strecke der Reisezeit – ohne Berücksichtigung von Verkehrsbehinderungen, einzuplanende Wartezeiten auf die Züge und sonstige Störungen im Bereich des Bahnverkehrs – bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel laut Routenplaner 41 Minuten, so verringert sie sich im PKW auf lediglich 16 Minuten. Im Hinblick auf diesen Zeitverlust ist die An- und Abreise des Verfahrenshelfers mit dem PKW nicht zu beanstanden.
Berücksichtigt man weiters den Beschwerdegegenstand von 8,80 Euro, also die Differenz zwischen dem vom Erstgericht zugesprochenen und dem von der Anklagebehörde ins Treffen geführten reduzierten Anspruch, bestehen auch aus wirtschaftlicher Sicht keine Bedenken an der erstgerichtlichen Ermessensentscheidung.
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