Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Johannes Kautz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 4.705,44) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25. August 2025, **-26, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.112,40 (darin EUR 685,40) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 402,86 (darin EUR 67,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte schloss im Mai 2006 mit der C* einen Rahmenvertrag ab. Im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte D* („Versicherungsnehmerin“) mit dem versicherten Risiko einer Bilanzbuchhalterin mit der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsschutz.
Die Klägerin begehrte von der Versicherungsnehmerin im Verfahren zu ** des Landesgerichtes Korneuburg die Zahlung von EUR 356.483,47 sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aufgrund von der Versicherungsnehmerin unrichtig erteilter Auskünfte zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG. Die Klage stützte sie auf Beratungsfehler der Versicherungsnehmerin, die zu einem Steuerschaden der Klägerin geführt hätten.
Die Klägerin begehrte mit Klage vom 27.5.2024 die Feststellung, dass die Beklagte ihrer Versicherungsnehmerin für den Schadensfall Deckung zu gewähren habe und dieser gegenüber verpflichtet sei, sämtliche Schadenersatzverpflichtungen der Versicherungsnehmerin gegenüber der Klägerin einschließlich der Kosten der Feststellung dieser Schadenersatzverpflichtungen (in eventu einzeln aufgezählter Verpflichtungen) zu übernehmen. Nach dem Bekanntwerden des Schadensfalles habe die Versicherungsnehmerin am 14.6.2021 eine Schadenmeldung an die Beklagte erstattet und somit den Versicherungsfall angezeigt. Die Klägerin habe die Beklagte in weiterer Folge mehrfach um Bekanntgabe ersucht, ob bereits eine Deckungsentscheidung getroffen worden sei. Die Beklagte habe der Klägerin jedoch jede Auskunft verweigert.
Die Beklagte replizierte in ihrer Klagebeantwortung, dass sie ihrer Versicherungsnehmerin gegenüber niemals die Deckung für diesen Versicherungsfall abgelehnt habe. Sie habe auf Basis der bisher vorliegenden Unterlagen der Klägerin die Abwehrdeckung der gegen die Versicherungsnehmerin geltend gemachten Ansprüche im Verfahren vor dem Landesgericht Korneuburg bestätigt und auf Grundlage ihrer bisherigen Kenntnis die Übernahme einer allfälligen der Versicherungsnehmerin auferlegten Schadenersatzverpflichtung eines Steuerschadens bestätigt.
Mit Urteil vom 17.6.2025 (ON 24) wies das Erstgericht das Haupt- sowie das Eventualbegehren ab. Die Kostenentscheidung behielt es bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Nachdem dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, fasste das Erstgericht den nun angefochtenen Beschluss , in dem es die Parteien wechselseitig zum Kostenersatz verpflichtete, nämlich die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 2.354,16 (darin EUR 392,36 USt) und die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 1.761,12 (darin EUR 293,52 USt) bestimmten Verfahrenskosten.
Begründend führte es aus, dass die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO gründe und zwei Verfahrensabschnitte zu bilden gewesen seien. Die Klägerin habe für die Klage ein rechtliches Interesse gehabt, das aber mit Einlangen der Klagebeantwortung weggefallen sei, sodass die Beklagte „für den Verfahrensabschnitt der Verhandlung vom 11.6.2025“ zur Gänze obsiegt habe.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Klägerin zum Ersatz der Kosten der Beklagten von EUR 4.112,40 (darin EUR 485,40) verpflichtet werde und die Kostenersatzverpflichtung der Beklagten entfalle.
Die Klägerin beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist berechtigt .
1. Die Rekurswerberin wendet ein, dass die Klägerin ihr Klagebegehren trotz Wegfalls des Feststellungsinteresses nicht eingeschränkt habe. Es seien daher nicht zwei Verfahrensabschnitte zu bilden gewesen. Vielmehr hätte die Kostenentscheidung allein auf Grundlage der fehlenden Klagsberechtigung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu erfolgen gehabt. Die Annahme fiktiver Verfahrensabschnitte bzw fiktiver Erfolgsquoten entspreche nicht dem Erfolgsprinzip.
2. Mit diesen Ausführungen ist der Kostenrekurs im Recht. Ändert sich der Streitgegenstand und mit ihm der Prozesserfolg im Laufe des Prozesses, etwa durch Klagsausdehnungen oder einschränkungen, sind Verfahrensabschnitte zu bilden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.141). Im vorliegenden Fall ist die Grundlage für die Bildung von zwei Verfahrensabschnitten jedoch nicht ersichtlich, zumal keine Modifikation des ursprünglichen Klagebegehrens erfolgte. Die Klägerin hielt ihr Begehren unverändert aufrecht und verfolgte es bis zum Schluss der Verhandlung.
3. Die - vom Erstgericht offenbar vertretene - Annahme fiktiver Verfahrensabschnitte wird nur von einem Teil der Rechtsprechung vertreten (vgl Obermaier , aaO Rz 1.142). Die fiktive Verfahrensabschnitte bejahende Rechtsprechung beruft sich auf M. Bydlinski in Fasching/Konecny³II/1 § 45 ZPO Rz 18, wonach der hypothetische Prozesserfolg zu ermitteln und zu fragen sei, inwieweit jede Partei berechtigt prozessiert hat.
Im Sinne der überwiegenden Rechtsprechung lehnt der Rechtsmittelsenat die Annahme fiktiver Verfahrensabschnitte ab. Im Kostenrecht herrscht nämlich das Erfolgsprinzip, das beim Kostenersatz nicht bei der Klagseinbringung, sondern am Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung anknüpft. Erfolgsprinzip bedeutet, dass nur der eingeklagte mit dem letztlich zugesprochenen Betrag zu vergleichen ist, unabhängig von den Gründen, die zum Erfolg oder zum Misserfolg geführt haben ( Obermaier , aaO Rz 1.142; vgl OLG Wien 4 R 81/23w, 2 R 52/24t; OLG Innsbruck 4 R 15/22w = Zak 2022/302; OLG Linz 4 R 59/22g (Eventualbegehren)). Lediglich soweit Verfahrensabschnitte aus Streitwertveränderungen (Einschränkungen, Ausdehnungen) resultieren, bestimmt sich der Erfolg nach dem in dieser Phase erzielten Erfolg, der sich letztlich auch aus einem Vergleich des Begehrens mit dem Endurteil ergibt. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall einer Feststellungsklage gelten, die angesichts der gänzlichen Klagsabweisung erfolglos blieb.
4. Dass die Klägerin phasenweise berechtigt prozessiert haben mag, ist demnach kostenrechtlich irrelevant. Maßgeblich ist vielmehr, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung das für das Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse nicht (mehr) bestand und das Klagebegehren dennoch uneingeschränkt aufrechtgehalten wurde.
Wie die Rekurswerberin zutreffend aufzeigt, wäre es im Anschluss an die Klagebeantwortung, mit der die Beklagte die erforderlichen Klarstellungen zur fraglichen Deckungszusage traf, angezeigt gewesen, das Klagebegehren auf Kosten einzuschränken. Aufgrund der im Zuge der Klagebeantwortung erhaltenen Informationen hatte die Klägerin den versicherungsrechtlichen Zweck ihres Feststellungsbegehrens bereits erreicht. Das Erstgericht konstatierte, dass durch das Vorbringen in der Klagebeantwortung und die Vorlage des E-Mails vom 5.4.2022 (./1) eine Gefährdung der Rechtsposition der Klägerin völlig zweifelsfrei sowie auf Dauer beseitigt worden sei. Dass hierdurch das rechtliche Interesse weggefallen ist, steht infolge des unbekämpft gebliebenen Urteils des Erstgerichts rechtskräftig fest.
Insofern gehen die von der Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung ins Treffen geführten Erwägungen zum Fortbestand des Feststellungsinteresses an der kostenrechtlich maßgeblichen Beurteilung vorbei. Dass die Klägerin aus versicherungsrechtlicher Vorsicht ein konstitutives Anerkenntnis oder ein Feststellungsurteil anstrebte, ändert nichts am - zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - fehlenden rechtlichen Interesse und der darauf gegründeten rechtskräftigen Abweisung des unverändert gebliebenen Klagebegehrens.
5. Da somit die Bildung von Verfahrensabschnitten nicht angezeigt, sondern nur ein Vergleich des Klagebegehrens mit dem Urteilserfolg vorzunehmen war, bestand keine Grundlage für einen teilweisen Zuspruch eines Kostenersatzes zugunsten der Klägerin sowie für eine Reduzierung des Kostenersatzes der Beklagten. Auf die weiteren Argumente des Kostenrekurses war sohin nicht mehr einzugehen.
6.Dem Kostenrekurs war daher Folge zu geben. In Abänderung der Kostenentscheidung war die Klägerin gemäß §§ 41 Abs 1, 54 Abs 1a ZPO zu verpflichten, der Beklagten die mit EUR 4.112,40 (darin EUR 685,40) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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