Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterinnen Mag. Heindl als Vorsitzende sowie Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17. November 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wird aufgrund des Urteils des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 30. Juli 1998, rechtskräftig am 4. August 1998, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in der Justizanstalt Göllersdorf angehalten, weil er am 12. März 1998 in ** versucht hat, unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, B* durch Versetzen von zumindest zwei wuchtigen Stichen mit einem Hirschfänger in die Brust vorsätzlich zu töten, wobei ihm diese Tat, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Seit 14. August 1998 wird er - mit Ausnahme einer Unterbrechung im Zeitraum von 13. Jänner 2011 bis 10. August 2012, in dem er sich in der Justizanstalt Klagenfurt aufhielt - in der Justizanstalt Göllersdorf angehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 14 wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zurück. Begründend stützte sich das Erstgericht auf die am 28. März 2025, rechtskräftig am 22. April 2025, zu AZ ** erfolgte letzte inhaltliche Entscheidung über die bedingte Entlassung, seit welcher keine wesentlichen Änderungen des Zustandbildes des Betroffenen eingetreten seien.
Dagegen richtet sich ein als Beschwerde interpretierbares Schreiben des Untergebrachten (ON 15).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zur Genese des Aktes einschließlich der Erkrankung des Betroffenen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vorentscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (zuletzt 18 Bs 96/25m) verwiesen.
Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Eine dem § 176 StPO entsprechende Regelung besteht im Strafvollzugsrecht nicht. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Pieber , WK2 StVG § 152 Rz 31). Die Umstandsklausel erlaubt zwar trotz rechtskräftiger Entscheidung bei einer wesentlichen Änderung entscheidungsrelevanter Tatsachen, einer Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände eine neuerliche meritorische Prüfung (aaO, Rz 32), letztere erfordert aber nach einer Faustregel zumindest das Zuwarten von einem Monat nach der letzten Entscheidung pro Jahr verhängter Freiheitsstrafe bzw ist ab einer zwölf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe zumindest eine alljährliche Antragstellung zuzubilligen (aaO, Rz 33).
Gegenständlich ist bei dem mittlerweile seit rund 28 Jahren unbefristet in der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB angehaltenen Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung der Umstände seit der zuvor ergangenen abschlägigen Entscheidung über seine bedingte Entlassung zu erkennen. Angesichts der (unbefristeten) Dauer der Anhaltung kann das Erfordernis einer meritorischen Entscheidung nach Zeitablauf (hier: rund fünf Monate nach Rechtskraft der Vorentscheidung) hier nicht greifen.
Die vom Gesetz vorgesehene alljährliche inhaltliche Überprüfung der Maßnahme ist zu AZ ** anhängig.
Das Erstgericht ist damit zu Recht mit Zurückweisung vorgegangen.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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