Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Dezember 2025, GZ **-17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. August 2021, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 [zu ergänzen: zweiter Fall] SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 125 StGB) StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie eine eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Dezember 2023, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. Jänner 2025 vor, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 22. Juni 2025.
Das Landesgericht Krems an der Donau lehnte mit Beschluss vom 28. Mai 2025, AZ **, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 46 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 8.2), der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 9. Juli 2025, AZ 18 Bs 173/25k, nicht Folge (ON 8.4). Der weitere Antrag des A* vom 23. Juni 2025 auf bedingte Entlassung wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. Juli 2025, AZ **, wegen res iudicata zurückgewiesen (ON 9.1). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 19. August 2025, AZ 18 Bs 214/25i, nicht Folge (ON 9.2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung vom 29. Oktober 2025 (ON 2; „Bittsteller“) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nach Zustellung des Beschlusses erhobene (vgl ON 18.2, 1), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Wenngleich die bedingte Entlassung nach erkennbarer Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I Nr 25/2025) der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko unüberwindbar entgegen.
Zunächst wird auf die Entscheidung dieses Senats vom 9. Juli 2025, AZ 18 Bs 173/25k, verwiesen (ON 8.4). In dieser wurde insbesondere festgehalten:
„Dazu ist zu erwägen, dass die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers (ON 4) die beiden in Vollzug stehenden Verurteilungen wegen Suchtgiftdelinquenz aufweist. Dem Strafgefangenen wurden in beiden Verfahren Resozialisierungschancen in Form von Strafaufschub nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG gewährt.
Im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde bereits im Gutachten der Sachverständigen Mag. B* festgehalten, dass die Erfolgsaussichten einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht gut, aber ausreichend seien und eine Therapie notwendig sei (ON 74 AS 16 im angeführten Akt). Der Therapieantritt erfolgte am 30. September 2021, der erste Abbruch bereits am 6. Oktober 2021, der Verurteilte absolvierte die stationäre Therapie darüber hinaus vom 23. Februar 2022 bis 24. Februar 2022, vom 10. August 2022 bis 17. August 2022, vom 30. November 2022 bis 23. Februar 2023 und vom 24. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 (ON 85, ON 87, ON 99, ON 100, ON 114, ON 115, ON 122, ON 127 und ON 134 im angeführten Akt).
Die der Verurteilung im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Tathandlungen beging der Strafgefangene während des offenen Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG zur ersten Verurteilung (ON 7, 3). Ihm wurde - bei von der Sachver- ständigen attestierter ungünstiger Prognose, aber nicht offenbarer Aussichtslosigkeit (ON 74.2, 21 im angeführten Akt) - neuerlich Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG gewährt. Der Verurteilte wurde am 8. Februar 2024 in der Therapieeinrichtung aufgenommen und brach die Therapie noch am selben Tag ab (ON 100 im angeführten Akt).
Darin manifestiert sich eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie und eine deutliche Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft. Zudem ist seine Führung in der Justizanstalt durch eine Ordnungswidrigkeit am 7. Mai 2025, also während anhängigen Verfahrens zur Entscheidung über seine bedingte Entlassung, getrübt, weil er im Zuge eines Drogenharntests gemäß § 102a StVG einen positiven Wert auf Amphetamine-AMP aufwies (siehe ON 17).
Nach der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Krems vom 19. Mai 2025 (ON 16) sei der Strafgefangene am 9. September 2024 zur internen Suchteinzeltherapie zugewiesen worden und nehme diese seither in Anspruch. Eine Bearbeitung seiner Sucht sei kaum bzw. schleppend möglich, die Gespräche beziehen sich - wenngleich er sich diesbezüglich mitteilsam zeigt - auf medizinische Aspekte oder Beschwerden über den Vollzug. Er zeige sich auch sein bisheriges (delinquentes) Handeln betreffend schuldexternalisierend, weiters seien anhand der Unterlagen Hinweise auf einen verantwortungslos-dissozialen Lebensstil fassbar. Eine Scheinanpassung zum eigenen Vorteil bedacht könne nicht ausgeschlossen werden, weil er sich gegenüber dem Personal oberflächlich compliant zeige, sein bisheriger Lebensstil und sein Vorgehen letztlich eine ernste Bereitschaft zur Änderung wenig erkennen lassen. Festzuhalten sei weiters, dass er Anfang Mai Drogen konsumiert habe, worüber eine Meldung vorliege. Es sei daher derzeit aus klinisch-psychologischer Sicht nicht auszuschließen, dass er zwar eine weiterführende Therapie, wie aktuell hierorts, in Anspruch nehme, allerdings bei gegebener Haltung und der Hinweise auf diverse Verantwortungslosigkeiten sowie das opportunistisch-anmutende Agieren zum eigenen Vorteil bedacht, diese wenig intrinsisch motiviert und nachhaltig sein könnte und eine erneute Delinquenz dahingehend dann ebenso wahrscheinlich scheine.“ .
In weiterer Folge wurde der Strafgefangene mit Ordnungsstrafverfügung vom 9. September 2025 mit der Ordnungsstrafe des Verweises bestraft, weil er entgegen den Bestimmungen des StVG am 21. August 2025 vorsätzlich Gegenstände in seinem Gewahrsam gehabt hat, indem er unter anderem sieben Stück Tabletten im Haftraum aufbewahrt hat (vgl ON 16).
Dem Genannten wurden nach dem Bericht der Anstaltsleitung bereits mit Freiheit verbundene Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt gewährt, wobei der letzte Ausgang aufgrund von Ordnungswidrigkeiten storniert wurde (positiver Harntest). Dem Ansuchen auf Ausgang für den 27. November 2025 wurde in Form der Begleitung durch den Sozialen Dienst gemäß § 126 Abs 2 Z 4 StVG stattgegeben (ON 12, 2).
Laut Quartalsbesprechung mit der Therapeutin habe sich der physische Zustand durch einen Wechsel des Substitutionsmittels verbessert und werde dieser kaum mehr thematisiert, allerdings sei eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung festgehalten, zumal sich der Strafgefangene überangepasst zeige und die Notwendigkeit zum Außenkontakt, wie er es beschreibe, nicht mit einer realistischen Sichtweise in Einklang zu bringen sei. In jedem Fall seien Angaben von ihm zu objektivieren und seine Änderungsmotivation erscheine wenig authent (ON 12, 2 f).
Somit ergibt sich auch aus dem weiteren Vollzugsgeschehen, dass - selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht angenommen werden kann, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, sodass einer bedingten Entlassung nach wie vor spezialpräventive Hindernisse entgegenstehen.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Strafgefangene seit über einem Jahr an der Suchtgifttherapie teilnimmt (ON 2, 1; ON 11, 1). Eine Therapieplatzzusage für die Fortsetzung der gesundheitsbezogenen Maßnahme nach einer allfälligen Entlassung wurde im Übrigen nicht vorgelegt. Ebenso wenig sind die weiteren in seinem Antrag ins Treffen geführten Argumente geeignet, die zutreffende Einschätzung des Erstgerichts zu ändern, hat doch schon in der Vergangenheit das Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit (ON 6, 1) den Beschwerdeführer nicht von der Begehung von Suchtgiftdelikten, die einen finanziellen Anreiz darstellten, abgehalten. Die behauptete Hilfsbedürftigkeit der Mutter sowie der Wunsch nach der Teilnahme an der Hochzeit seiner Tochter (ON 2, 1) stellen keine im Rahmen der bedingten Entlassung berücksichtigungswürdige Umstände dar.
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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