Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2025, GZ **-52, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass der Antrag der Verurteilten, ihr einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren (ON 51.3), zurück- und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Die am ** geborene polnische Staatsangehörige A* wurde mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2025 (ON 46.1) eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, eines Vergehens nach § 1 NotzeichenG, eines Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, welche seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils vollzogen wird (ON 48.1).
Mit am 24. Dezember 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangter Eingabe vom 15. Dezember 2025 (ON 51.3) beantragte die Verurteilte sodann unter Verweis auf ihre Alkoholabhängigkeit „Therapie statt Strafe“, ihr also einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 52) wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden sei und - davon abgesehen - weder eine Verurteilung wegen einer Straftat nach dem SMG noch wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A*, der (mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe) keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem SMG (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5) oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteile an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen. Der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist dabei nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Einzig für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor. Bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder von Amts wegen vorgenommenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (RIS-Justiz RS0133637).
Der erst einige Monate nach Beginn des Vollzugs gestellte Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG erweist sich solcherart als verspätet und wäre schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen, weswegen der Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ein Erfolg zu versagen war.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass über die Verurteilte eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe (von drei Jahren und sechs Monaten) verhängt wurde, weshalb ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG – wie das Erstgericht zutreffend erkannte – auch bei inhaltlicher Prüfung von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre.
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